In der Rechtsschutzversicherung der Degenia regelt der Tarif T17, welches Gericht bei Klagen aus dem Versicherungsvertrag zuständig ist – gegen den Versicherer, gegen den Versicherungsnehmer sowie bei unbekanntem Wohnsitz – und dass für den Vertrag deutsches Recht gilt.
(1) Klagen gegen den Versicherer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach:
- dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung;
- in Schadenfällen auch dem Sitz des für ihn tätigen Schadenabwicklungsunternehmens.
Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Klagen gegen den Versicherungsnehmer
Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist.
Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers. Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer eine der folgenden Gesellschaftsformen ist:
- Offene Handelsgesellschaft;
- Kommanditgesellschaft;
- Gesellschaft des bürgerlichen Rechts;
- eingetragene Partnerschaftsgesellschaft.
(3) Unbekannter Wohnsitz des Versicherungsnehmers
Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Versicherungsnehmers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
(4) Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
- Formen des Versicherungsschutzes
Was bedeutet das konkret?
Diese Regelung legt fest, an welchem Ort man den Versicherer verklagen kann und wo umgekehrt der Versicherungsnehmer verklagt werden muss. Dabei spielen Sitz und Niederlassung des Versicherers sowie Wohnsitz oder Sitz des Versicherungsnehmers eine Rolle. Ist der Wohnsitz unbekannt, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Versicherer. Für den gesamten Vertrag gilt deutsches Recht. Diese Erläuterung dient nur als Lesehilfe.
Häufige Fragen
Wo kann ich als natürliche Person den Versicherer verklagen?
Zuständig ist das Gericht am Sitz des Versicherers oder seiner zuständigen Niederlassung, in Schadenfällen auch am Sitz des Schadenabwicklungsunternehmens. Zusätzlich ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Wo muss ich als natürliche Person verklagt werden?
Klagen gegen Sie müssen bei dem Gericht erhoben werden, das für Ihren Wohnsitz oder, wenn ein solcher fehlt, für den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist.
Was gilt für juristische Personen und Gesellschaften?
Bei einer juristischen Person bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers. Das gilt ebenso für Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft des bürgerlichen Rechts und eingetragene Partnerschaftsgesellschaft.
Was passiert bei unbekanntem Wohnsitz des Versicherungsnehmers?
Sind Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, richtet sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner zuständigen Niederlassung.
Welches Recht gilt für den Vertrag?
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
Inhalte aus: Formen des Versicherungsschutzes