Bei der Degenia Rechtsschutzversicherung im Tarif T17 können Versicherungsnehmer und Versicherer den Vertrag außerordentlich kündigen – etwa nach abgelehntem Rechtsschutz, mehreren Rechtsschutzfällen innerhalb von zwölf Monaten oder häufiger Nutzung des telefonischen Rechtsrats. Welche Fristen gelten und wann die Kündigung wirksam wird, erfahren Sie hier.
(1) Ablehnung des Rechtsschutzes:
Lehnt der Versicherer den Rechtsschutz ab, obwohl er zur Leistung verpflichtet ist, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag vorzeitig kündigen.
(2) Mehrere Rechtsschutzfälle:
Bejaht der Versicherer seine Leistungspflicht für mindestens zwei innerhalb von zwölf Monaten eingetretene Rechtsschutzfälle, sind der Versicherungsnehmer und der Versicherer nach Anerkennung der Leistungspflicht für den zweiten oder jeden weiteren Rechtsschutzfall berechtigt, den Vertrag vorzeitig zu kündigen.
Dem Versicherungsnehmer steht das Kündigungsrecht darüber hinaus bereits nach dem ersten eingetretenen Rechtsschutzfall zu.
(3) Häufige Nutzung des telefonischen Rechtsrats:
Nutzt der Versicherungsnehmer den telefonischen Rechtsrat nach § 5 b öfter als vier Mal innerhalb eines Versicherungsjahres, sind beide Vertragsparteien berechtigt, den Vertrag vorzeitig ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.
(4) Kündigungsfrist und Wirksamkeit:
Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Ablehnung des Rechtsschutzes gemäß Absatz 1 oder Anerkennung der Leistungspflicht gemäß Absatz 2 in Textform zugegangen sein.
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu jedem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ablauf des Versicherungsjahres, wirksam wird.
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
Was bedeutet das konkret?
Neben der regulären Kündigung gibt es besondere Anlässe, bei denen der Vertrag außerordentlich beendet werden kann. Das ist zum Beispiel möglich, wenn der Versicherer eine berechtigte Leistung ablehnt, wenn innerhalb kurzer Zeit mehrere Rechtsschutzfälle anerkannt wurden oder wenn der telefonische Rechtsrat besonders oft in Anspruch genommen wurde. Je nach Fall gelten dabei unterschiedliche Fristen und Zeitpunkte, ab denen die Kündigung wirksam wird.
Häufige Fragen
Kann ich kündigen, wenn der Versicherer die Leistung ablehnt?
Ja. Lehnt der Versicherer den Rechtsschutz ab, obwohl er zur Leistung verpflichtet ist, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag vorzeitig kündigen.
Wann besteht ein Kündigungsrecht nach Rechtsschutzfällen?
Bejaht der Versicherer seine Leistungspflicht für mindestens zwei innerhalb von zwölf Monaten eingetretene Rechtsschutzfälle, können beide Parteien für den zweiten oder jeden weiteren Fall vorzeitig kündigen. Dem Versicherungsnehmer steht dieses Recht bereits nach dem ersten eingetretenen Rechtsschutzfall zu.
Was gilt bei häufiger Nutzung des telefonischen Rechtsrats?
Nutzt der Versicherungsnehmer den telefonischen Rechtsrat nach § 5 b öfter als vier Mal innerhalb eines Versicherungsjahres, sind beide Vertragsparteien berechtigt, den Vertrag vorzeitig ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.
Welche Frist gilt für die außerordentliche Kündigung?
Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Ablehnung des Rechtsschutzes oder nach Anerkennung der Leistungspflicht in Textform zugegangen sein.
Ab wann wird die Kündigung wirksam?
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird die Kündigung sofort nach Zugang beim Versicherer wirksam. Er kann jedoch einen späteren Zeitpunkt bestimmen, spätestens zum Ablauf des Versicherungsjahres. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018