Bei der Degenia Rechtsschutzversicherung müssen alle Anzeigen und Erklärungen an den Versicherer in Textform erfolgen und an die Hauptverwaltung oder die zuständige Geschäftsstelle gerichtet werden. Erfahren Sie, was bei einer nicht mitgeteilten Anschriften- oder Namensänderung sowie bei der Verlegung einer gewerblichen Niederlassung gilt.
(1) Form und Adressat von Anzeigen und Erklärungen:
Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind in Textform abzugeben. Sie sollen an eine der folgenden Stellen gerichtet werden:
- die Hauptverwaltung des Versicherers oder
- die im Versicherungsvertrag oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle.
(2) Nicht mitgeteilte Anschriften- oder Namensänderung:
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.
Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers.
(3) Verlegung der gewerblichen Niederlassung:
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen des Absatzes 2 entsprechende Anwendung.
Inhalte aus: Rechtsschutzfall
Was bedeutet das konkret?
Wer der Versicherung etwas mitteilen möchte, sollte dies schriftlich (in Textform) tun und die Nachricht an die Hauptverwaltung oder die im Vertrag genannte Geschäftsstelle richten. Wichtig ist, dem Versicherer eine neue Adresse oder einen geänderten Namen mitzuteilen: Unterbleibt dies, kann der Versicherer seine Post an die zuletzt bekannte Anschrift senden, und die Nachricht gilt schon kurze Zeit nach dem Versand als angekommen. Bei einem gewerblichen Vertrag gilt das Gleiche, wenn der Betrieb an einen anderen Ort verlegt wird.
Häufige Fragen
In welcher Form muss ich Anzeigen und Erklärungen an die Degenia abgeben?
Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind in Textform abzugeben.
Wohin richte ich meine Anzeigen und Erklärungen?
Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsvertrag oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.
Was passiert, wenn ich eine Anschriftenänderung nicht mitteile?
Für eine Willenserklärung, die Ihnen gegenüber abzugeben ist, genügt dann die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
Gilt die Regelung auch bei einer Namensänderung?
Ja, die Regelung zur Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte bekannte Anschrift gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers.
Was gilt bei einer Verlegung meines Gewerbebetriebs?
Wurde die Versicherung für den Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen des Absatzes 2 entsprechende Anwendung.