In der Rechtsschutzversicherung der Degenia gilt im Tarif T17 folgendes für Leistungsumfang:
(1) Der Versicherer erbringt und vermittelt Dienstleistungen zur Wahrnehmung rechtlicher Interessen und trägt
a) bei Eintritt des Rechtsschutzfalls im Inland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichts ansässigen Rechtsanwalts. Der Versicherer trägt in Fällen, in denen das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz für die Erteilung eines mündlichen oder schriftlichen Rates oder einer Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt und für die Ausarbeitung eines Gutachtens keine der Höhe nach bestimmte Gebühr festsetzt, je nach Rechtsschutzfall eine Gebühr bis zu 250 EUR (zuzüglich Mehrwertsteuer), für den Fall der Erstberatung bis zu 190 EUR (zuzüglich Mehrwertsteuer).
Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine gerichtliche Wahrnehmung seiner Interessen, trägt der Versicherer bei den Leistungsarten gemäß § 2 a) bis 2 g) weitere Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der lediglich den Verkehr mit dem Prozessbevollmächtigten führt; wird auf den Korrespondenzanwalt verzichtet, werden zusätzlich zu den Kosten des Anwalts Reisekosten bis zur Höhe einer Korrespondenzgebühr übernommen; Reisekosten eines im jeweiligen Landgerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts werden dann übernommen, wenn das Aufsuchen des Versicherungsnehmers an seinem Aufenthaltsort im Inland wegen Erkrankung oder anderer Hinderungsgründe geboten war.
b) bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Ausland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen, am Ort des zuständigen Gerichts ansässigen ausländischen oder eines im Inland zugelassenen Rechtsanwalts. Im letzteren Fall trägt der Versicherer die Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung, die entstanden wäre, wenn das Gericht, an dessen Ort der Rechtsanwalt ansässig ist, zuständig wäre, § 5 (1) a) Satz 2 gilt entsprechend. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und ist ein ausländischer Rechtsanwalt für den Versicherungsnehmer tätig, trägt der Versicherer weitere Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der lediglich den Verkehr mit dem ausländischen Rechtsanwalt führt;
c) die Gerichtskosten einschließlich Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden, sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers;
d) aa) die Gebühren eines gesetzlich vorgesehenen Schlichtungsverfahrens;
bb) die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur 2-fachen Höhe der Gebühren und Kosten, die im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts erster Instanz entstehen, sofern ein staatliches Gericht durch keinen der Beteiligten angerufen wird;
e) die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die von der Verwaltungsbehörde herangezogen werden, sowie die Kosten der Vollstreckung im Verwaltungswege;
f) die übliche Vergütung
aa) eines technischen Sachverständigen in Fällen der
Verteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren;
Wahrnehmung der rechtlichen Interessen aus Kauf- und Reparaturverträgen von Motorfahrzeugen zu Lande, Anhängern, sowie von Motorfahrzeugen zu Wasser und in der Luft, soweit nicht gewerblich genutzt;
bb) eines in- und ausländischen Sachverständigen in Fällen der Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen der im Ausland eingetretenen Beschädigung eines Motorfahrzeuges zu Lande, Anhängers sowie eines Motorfahrzeuges zu Wasser und in der Luft, soweit nicht gewerblich genutzt;
cc) für ein ärztliches Gutachten nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG);
g) die Kosten der Reisen des Versicherungsnehmers zu einem ausländischen Gericht, wenn sein Erscheinen als Beschuldigter oder Partei vorgeschrieben und zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von in Deutschland zugelassenen Rechtsanwälten geltenden Sätzen übernommen;
h) die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen entstandenen Kosten, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Erstattung verpflichtet ist.
i) die Kopierkosten im Rahmen der Auslagen des Rechtsanwaltes bis zu 10 % der vom Versicherer zu tragenden Gesamtkosten, maximal bis zu einer Teilversicherungssumme von 1.000 EUR je Versicherungsfall.
(2) a) Der Versicherungsnehmer kann die Übernahme der vom Versicherer zu tragenden Kosten verlangen, sobald er nachweist, dass er zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat.
b) Vom Versicherungsnehmer in fremder Währung aufgewandte Kosten werden diesem in EUR zum Wechselkurs des Tages erstattet, an dem diese Kosten vom Versicherungsnehmer gezahlt wurden.
(3) Der Versicherer trägt nicht
a) Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht übernommen hat;
b) Kosten, die mit einer einverständlichen Regelung des gemäß § 4 (1) eintrittspflichtigen Rechtsschutzfalls entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist;
c) die im Versicherungsvertrag vereinbarte Selbstbeteiligung
aa) Ist allerdings der Rechtsschutzfall mit Beratungskosten bis zu 190 EUR (zuzüglich Mehrwertsteuer) erledigt worden, werden die Beratungskosten ohne Abzug der Selbstbeteiligung übernommen.
Bei Rechtsschutzfällen im Ausland wird die vereinbarte Selbstbeteiligung bei den Gebühren für den ausländischen Anwalt nicht in Abzug gebracht.
Wird bei Rechtsschutzfällen im Ausland ein deutscher Korrespondenzanwalt tätig, wird die im Versicherungsvertrag vereinbarte Selbstbeteiligung in Abzug gebracht.
Der Versicherer wird die vereinbarte Selbstbeteiligung im Übrigen nur so in Abzug bringen, dass dem Versicherungsnehmer keine Nachteile durch eventuelle Verjährung seiner Ansprüche entstehen.
bb) Entstehen aus demselben Schadensereignis mehrere Rechtsschutzfälle, beträgt die Selbstbeteiligung insgesamt für alle Rechtsschutzfälle höchstens die vereinbarte Selbstbeteiligung.
cc) Bei vereinbarter Selbstbeteiligung von 400 EUR wird ein Betrag von 200 EUR nicht in Abzug gebracht, wenn der Versicherungsnehmer vor Inanspruchnahme von Versicherungsleistung den Lebenssachverhalt mit unserer telefonischen Hotline bespricht und eine von dort schriftlich formulierte Anwaltsempfehlung wahrnimmt.
d) Kosten, die aufgrund der fünften oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen;
e) Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden;
f) Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art nach Rechtskraft einer Geldstrafe oder -buße unter 200 EUR;
g) Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht bestünde.
h) Kosten
aa) die auf die Regelungen eines Vergleiches entfallen, denen kein Rechtsschutzfall zugrunde liegt;
bb) die im Zusammenhang mit Rechtsschutzfällen geltend gemacht werden, ohne dass diese Kosten auf versicherte Leistungen beruhen.
Dabei berechnet sich der Anteil der nicht versicherten Kosten
in Fällen von Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie in standes- und disziplinarrechtlichen Verfahren nach dem Gewicht und der Bedeutung der einzelnen Vorwürfe im Gesamtzusammenhang (insbesondere dem Anteil am verhängten Strafmaß oder Bußgeld)
in allen anderen Fällen nach dem Verhältnis des nicht versicherten Anteils des Streitwerts (im Sinne des Gebühren- und Kostenrechts) zum Gesamtstreitwert.
(4) a) Soweit keine Versicherungssummen oder sonstige Begrenzungen seiner Leistungspflicht vereinbart sind, hat der Versicherer in jedem Rechtsschutzfall alle bedingungsgemäß zu übernehmenden Kosten zu tragen, anderenfalls höchstens die vereinbarte Versicherungssumme oder den sich aus einer sonstigen Begrenzung ergebenden Betrag. Besteht eine Begrenzung sind Zahlungen für den Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles hierbei zusammenzurechnen. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen.
b) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten kann der Versicherer im Einvernehmen mit dem Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls statt der für die Interessenwahrnehmung erforderlichen Kosten und zu übernehmenden Kostenrisiken auch den im Streit befindlichen Betrag nebst Zinsen und Kosten tragen.
(5) Der Versicherer sorgt für
a) die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers im Ausland notwendigen schriftlichen Unterlagen und trägt die dabei anfallenden Kosten, sowie die Kosten eines notwendigen Übersetzers (Dolmetschers);
b) die Zahlung eines zinslosen Darlehens bis zu der vereinbarten Höhe für eine Kaution, die gestellt werden muss, um den Versicherungsnehmer einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen. Im privaten Verkehrsbereich wird als Teil der Kautionsleistung auch eine gesetzlich bedingte Sicherheitsleistung zur Verfügung gestellt, soweit diese einen vom Versicherungsnehmer selbst zu tragenden Betrag von 300 EUR übersteigt.
Die Kaution wird bis zu einem Betrag von 200.000 EUR zusätzlich zu einer Versicherungssumme bereitgestellt, soweit keine höhere Summe vereinbart wurde.
Der Versicherer übernimmt das Wechselkursrisiko bei Darlehen in Fremdwährung. Der Versicherungsnehmer hat dieses Darlehen zu dem Wechselkurs zu erstatten, der zum Zeitpunkt der Rückzahlung durch die ausländische Strafverfolgungsbehörde galt. Dem Versicherer steht maximal der Betrag zu, den er als Darlehen gestellt hat.
(6) Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten entsprechend
a) in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und im Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (§ 2 k) aa)) sowie für vorsorgliche Verfügungen und vertragliche Vereinbarungen (§ 2 m) bb)) für Notare;
b) im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e)) für Angehörige der steuerberatenden Berufe (auch Lohnsteuerhilfevereine);
c) bei Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Ausland für dort ansässige rechts- und sachkundige Bevollmächtigte;
d) für sonstige Personen oder Einrichtungen, die zur Vertretung vor Gerichten zugelassen sind.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018
(1) Der Versicherer erbringt und vermittelt Dienstleistungen zur Wahrnehmung rechtlicher Interessen und trägt
a) bei Eintritt des Rechtsschutzfalls im Inland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichts ansässigen Rechtsanwalts. Der Versicherer trägt in Fällen, in denen das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz für die Erteilung eines mündlichen oder schriftlichen Rates oder einer Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt und für die Ausarbeitung eines Gutachtens keine der Höhe nach bestimmte Gebühr festsetzt, je nach Rechtsschutzfall eine Gebühr bis zu 250 EUR (zuzüglich Mehrwertsteuer), für den Fall der Erstberatung bis zu 190 EUR (zuzüglich Mehrwertsteuer).
Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine gerichtliche Wahrnehmung seiner Interessen, trägt der Versicherer bei den Leistungsarten gemäß § 2 a) bis 2 g) weitere Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der lediglich den Verkehr mit dem Prozessbevollmächtigten führt; wird auf den Korrespondenzanwalt verzichtet, werden zusätzlich zu den Kosten des Anwalts Reisekosten bis zur Höhe einer Korrespondenzgebühr übernommen; Reisekosten eines im jeweiligen Landgerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts werden dann übernommen, wenn das Aufsuchen des Versicherungsnehmers an seinem Aufenthaltsort im Inland wegen Erkrankung oder anderer Hinderungsgründe geboten war.
b) bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Ausland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen, am Ort des zuständigen Gerichts ansässigen ausländischen oder eines im Inland zugelassenen Rechtsanwalts. Im letzteren Fall trägt der Versicherer die Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung, die entstanden wäre, wenn das Gericht, an dessen Ort der Rechtsanwalt ansässig ist, zuständig wäre, § 5 (1) a) Satz 2 gilt entsprechend. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und ist ein ausländischer Rechtsanwalt für den Versicherungsnehmer tätig, trägt der Versicherer weitere Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der lediglich den Verkehr mit dem ausländischen Rechtsanwalt führt;
c) die Gerichtskosten einschließlich Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden, sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers;
d) aa) die Gebühren eines gesetzlich vorgesehenen Schlichtungsverfahrens;
bb) die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur 2-fachen Höhe der Gebühren und Kosten, die im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts erster Instanz entstehen, sofern ein staatliches Gericht durch keinen der Beteiligten angerufen wird;
e) die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die von der Verwaltungsbehörde herangezogen werden, sowie die Kosten der Vollstreckung im Verwaltungswege;
f) die übliche Vergütung
aa) eines technischen Sachverständigen in Fällen der
Verteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren;
Wahrnehmung der rechtlichen Interessen aus Kauf- und Reparaturverträgen von Motorfahrzeugen zu Lande, Anhängern, sowie von Motorfahrzeugen zu Wasser und in der Luft, soweit nicht gewerblich genutzt;
bb) eines in- und ausländischen Sachverständigen in Fällen der Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen der im Ausland eingetretenen Beschädigung eines Motorfahrzeuges zu Lande, Anhängers sowie eines Motorfahrzeuges zu Wasser und in der Luft, soweit nicht gewerblich genutzt;
cc) für ein ärztliches Gutachten nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG);
g) die Kosten der Reisen des Versicherungsnehmers zu einem ausländischen Gericht, wenn sein Erscheinen als Beschuldigter oder Partei vorgeschrieben und zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von in Deutschland zugelassenen Rechtsanwälten geltenden Sätzen übernommen;
h) die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen entstandenen Kosten, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Erstattung verpflichtet ist.
i) die Kopierkosten im Rahmen der Auslagen des Rechtsanwaltes bis zu 10 % der vom Versicherer zu tragenden Gesamtkosten, maximal bis zu einer Teilversicherungssumme von 1.000 EUR je Versicherungsfall.
(2) a) Der Versicherungsnehmer kann die Übernahme der vom Versicherer zu tragenden Kosten verlangen, sobald er nachweist, dass er zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat.
b) Vom Versicherungsnehmer in fremder Währung aufgewandte Kosten werden diesem in EUR zum Wechselkurs des Tages erstattet, an dem diese Kosten vom Versicherungsnehmer gezahlt wurden.
(3) Der Versicherer trägt nicht
a) Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht übernommen hat;
b) Kosten, die mit einer einverständlichen Regelung des gemäß § 4 (1) eintrittspflichtigen Rechtsschutzfalls entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist;
c) die im Versicherungsvertrag vereinbarte Selbstbeteiligung
aa) Ist allerdings der Rechtsschutzfall mit Beratungskosten bis zu 190 EUR (zuzüglich Mehrwertsteuer) erledigt worden, werden die Beratungskosten ohne Abzug der Selbstbeteiligung übernommen.
Bei Rechtsschutzfällen im Ausland wird die vereinbarte Selbstbeteiligung bei den Gebühren für den ausländischen Anwalt nicht in Abzug gebracht.
Wird bei Rechtsschutzfällen im Ausland ein deutscher Korrespondenzanwalt tätig, wird die im Versicherungsvertrag vereinbarte Selbstbeteiligung in Abzug gebracht.
Der Versicherer wird die vereinbarte Selbstbeteiligung im Übrigen nur so in Abzug bringen, dass dem Versicherungsnehmer keine Nachteile durch eventuelle Verjährung seiner Ansprüche entstehen.
bb) Entstehen aus demselben Schadensereignis mehrere Rechtsschutzfälle, beträgt die Selbstbeteiligung insgesamt für alle Rechtsschutzfälle höchstens die vereinbarte Selbstbeteiligung.
cc) Bei vereinbarter Selbstbeteiligung von 400 EUR wird ein Betrag von 200 EUR nicht in Abzug gebracht, wenn der Versicherungsnehmer vor Inanspruchnahme von Versicherungsleistung den Lebenssachverhalt mit unserer telefonischen Hotline bespricht und eine von dort schriftlich formulierte Anwaltsempfehlung wahrnimmt.
d) Kosten, die aufgrund der fünften oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen;
e) Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden;
f) Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art nach Rechtskraft einer Geldstrafe oder -buße unter 200 EUR;
g) Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht bestünde.
h) Kosten
aa) die auf die Regelungen eines Vergleiches entfallen, denen kein Rechtsschutzfall zugrunde liegt;
bb) die im Zusammenhang mit Rechtsschutzfällen geltend gemacht werden, ohne dass diese Kosten auf versicherte Leistungen beruhen.
Dabei berechnet sich der Anteil der nicht versicherten Kosten
in Fällen von Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie in standes- und disziplinarrechtlichen Verfahren nach dem Gewicht und der Bedeutung der einzelnen Vorwürfe im Gesamtzusammenhang (insbesondere dem Anteil am verhängten Strafmaß oder Bußgeld)
in allen anderen Fällen nach dem Verhältnis des nicht versicherten Anteils des Streitwerts (im Sinne des Gebühren- und Kostenrechts) zum Gesamtstreitwert.
(4) a) Soweit keine Versicherungssummen oder sonstige Begrenzungen seiner Leistungspflicht vereinbart sind, hat der Versicherer in jedem Rechtsschutzfall alle bedingungsgemäß zu übernehmenden Kosten zu tragen, anderenfalls höchstens die vereinbarte Versicherungssumme oder den sich aus einer sonstigen Begrenzung ergebenden Betrag. Besteht eine Begrenzung sind Zahlungen für den Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles hierbei zusammenzurechnen. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen.
b) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten kann der Versicherer im Einvernehmen mit dem Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls statt der für die Interessenwahrnehmung erforderlichen Kosten und zu übernehmenden Kostenrisiken auch den im Streit befindlichen Betrag nebst Zinsen und Kosten tragen.
(5) Der Versicherer sorgt für
a) die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers im Ausland notwendigen schriftlichen Unterlagen und trägt die dabei anfallenden Kosten, sowie die Kosten eines notwendigen Übersetzers (Dolmetschers);
b) die Zahlung eines zinslosen Darlehens bis zu der vereinbarten Höhe für eine Kaution, die gestellt werden muss, um den Versicherungsnehmer einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen. Im privaten Verkehrsbereich wird als Teil der Kautionsleistung auch eine gesetzlich bedingte Sicherheitsleistung zur Verfügung gestellt, soweit diese einen vom Versicherungsnehmer selbst zu tragenden Betrag von 300 EUR übersteigt.
Die Kaution wird bis zu einem Betrag von 200.000 EUR zusätzlich zu einer Versicherungssumme bereitgestellt, soweit keine höhere Summe vereinbart wurde.
Der Versicherer übernimmt das Wechselkursrisiko bei Darlehen in Fremdwährung. Der Versicherungsnehmer hat dieses Darlehen zu dem Wechselkurs zu erstatten, der zum Zeitpunkt der Rückzahlung durch die ausländische Strafverfolgungsbehörde galt. Dem Versicherer steht maximal der Betrag zu, den er als Darlehen gestellt hat.
(6) Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten entsprechend
a) in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und im Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (§ 2 k) aa)) sowie für vorsorgliche Verfügungen und vertragliche Vereinbarungen (§ 2 m) bb)) für Notare;
b) im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e)) für Angehörige der steuerberatenden Berufe (auch Lohnsteuerhilfevereine);
c) bei Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Ausland für dort ansässige rechts- und sachkundige Bevollmächtigte;
d) für sonstige Personen oder Einrichtungen, die zur Vertretung vor Gerichten zugelassen sind.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018