In der Rechtsschutzversicherung der Degenia gilt im Tarif T17 folgendes für Außerordentliche Kündigung:
(1) Lehnt der Versicherer den Rechtsschutz ab, obwohl er zur Leistung verpflichtet ist, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag vorzeitig kündigen.
(2) Bejaht der Versicherer seine Leistungspflicht für mindestens zwei innerhalb von zwölf Monaten eingetretene Rechtsschutzfälle, sind der Versicherungsnehmer und der Versicherer nach Anerkennung der Leistungspflicht für den zweiten oder jeden weiteren Rechtsschutzfall berechtigt, den Vertrag vorzeitig zu kündigen.
Dem Versicherungsnehmer steht das Kündigungsrecht darüber hinaus bereits nach dem ersten eingetretenen Rechtsschutzfall zu.
(3) Nutzt der Versicherungsnehmer den telefonischen Rechtsrat nach § 5 b öfter als vier Mal innerhalb eines Versicherungsjahres, sind beide Vertragsparteien berechtigt, den Vertrag vorzeitig ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.
(4) Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Ablehnung des Rechtsschutzes gemäß Absatz 1 oder Anerkennung der Leistungspflicht gemäß Absatz 2 in Textform zugegangen sein.
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu jedem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ablauf des Versicherungsjahres, wirksam wird.
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018
(1) Lehnt der Versicherer den Rechtsschutz ab, obwohl er zur Leistung verpflichtet ist, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag vorzeitig kündigen.
(2) Bejaht der Versicherer seine Leistungspflicht für mindestens zwei innerhalb von zwölf Monaten eingetretene Rechtsschutzfälle, sind der Versicherungsnehmer und der Versicherer nach Anerkennung der Leistungspflicht für den zweiten oder jeden weiteren Rechtsschutzfall berechtigt, den Vertrag vorzeitig zu kündigen.
Dem Versicherungsnehmer steht das Kündigungsrecht darüber hinaus bereits nach dem ersten eingetretenen Rechtsschutzfall zu.
(3) Nutzt der Versicherungsnehmer den telefonischen Rechtsrat nach § 5 b öfter als vier Mal innerhalb eines Versicherungsjahres, sind beide Vertragsparteien berechtigt, den Vertrag vorzeitig ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.
(4) Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Ablehnung des Rechtsschutzes gemäß Absatz 1 oder Anerkennung der Leistungspflicht gemäß Absatz 2 in Textform zugegangen sein.
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu jedem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ablauf des Versicherungsjahres, wirksam wird.
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018