In der Rechtsschutzversicherung der Degenia gilt im Tarif T17 folgendes für Immobilien-Rechtsschutz:
(1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer und dessen Familie (Definition siehe B 2.2) in der im Versicherungsvertrag bezeichneten Eigenschaft als
a) Eigentümer,
b) Vermieter (auch als Eigentümer),
c) Verpächter (auch als Eigentümer),
d) Mieter,
e) Pächter,
f) Nutzungsberechtigter,
von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen, die im Versicherungsvertrag bezeichnet sind.
Einer Wohneinheit zuzurechnende Garagen oder Kraftfahrzeugabstellplätze sind immer eingeschlossen. Eine teilweise gewerblich genutzte Wohneinheit wird einer ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Wohneinheit gleichgestellt, wenn die gewerbliche Nutzung weniger als 50 % beträgt. Die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit einer teilweisen gewerblichen Nutzung ist in diesen Fällen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
(2) Der Versicherungsschutz umfasst:
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2 c), (mit Schadenersatz-Rechtsschutz aus dem versicherten Objekt)
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e),
Erweiterter Verwaltungs-Rechtsschutz (§ 2 g) bb),
Straf-Rechtsschutz (§ 2 i),
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j),
Vorsorge-Rechtsberatung (Erstberatung) (§ 2 k) cc).
(3) a) Wechselt der Versicherungsnehmer die im Versicherungsvertrag bezeichnete, selbst genutzte Wohnung oder das selbst genutzte Einfamilienhaus, geht der Versicherungsschutz auf das neue Objekt über. Versichert sind Rechtsschutzfälle, die im Zusammenhang mit der Eigennutzung stehen, auch soweit sie erst nach dem Auszug aus dem bisherigen Objekt eintreten. Das gleiche gilt für Rechtsschutzfälle, die sich auf das neue Objekt beziehen und vor dessen geplantem oder tatsächlichem Bezug eintreten. Entsprechendes gilt, wenn der Versicherungsnehmer ein Objekt wechselt, das er für seine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit selbst nutzt.
b) Erwirbt der Versicherungsnehmer während der Versicherungsdauer eine zur Vermietung bestimmte Wohneinheit oder ändert sich die Nutzung einer bereits versicherten Wohneinheit und ist der Versicherungsnehmer mit seinen sonstigen Risiken gemäß § 26 und/oder § 28 bei dem Versicherer versichert, so kann er innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages oder erfolgter Nutzungsänderung oder aber bis zur nächsten Hauptfälligkeit danach verlangen, dass der Versicherungsschutz hierauf rückwirkend erstreckt wird. Wartezeiten bleiben hierbei unberücksichtigt, es sei denn die Wartezeit beträgt im Hinblick auf die Eigenbedarfskündigung 12 Monate.
[Der Text mit den Versicherungsbedingungen für den Spezial-Straf-Rechtsschutz (VBS T17) sowie die besonderen Klauseln und Vereinbarungen „degenia“ folgt analog und wurde ebenso gemäß den Vorgaben überarbeitet und geflossen zusammengeführt.]
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018
(1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer und dessen Familie (Definition siehe B 2.2) in der im Versicherungsvertrag bezeichneten Eigenschaft als
a) Eigentümer,
b) Vermieter (auch als Eigentümer),
c) Verpächter (auch als Eigentümer),
d) Mieter,
e) Pächter,
f) Nutzungsberechtigter,
von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen, die im Versicherungsvertrag bezeichnet sind.
Einer Wohneinheit zuzurechnende Garagen oder Kraftfahrzeugabstellplätze sind immer eingeschlossen. Eine teilweise gewerblich genutzte Wohneinheit wird einer ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Wohneinheit gleichgestellt, wenn die gewerbliche Nutzung weniger als 50 % beträgt. Die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit einer teilweisen gewerblichen Nutzung ist in diesen Fällen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
(2) Der Versicherungsschutz umfasst:
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2 c), (mit Schadenersatz-Rechtsschutz aus dem versicherten Objekt)
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e),
Erweiterter Verwaltungs-Rechtsschutz (§ 2 g) bb),
Straf-Rechtsschutz (§ 2 i),
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j),
Vorsorge-Rechtsberatung (Erstberatung) (§ 2 k) cc).
(3) a) Wechselt der Versicherungsnehmer die im Versicherungsvertrag bezeichnete, selbst genutzte Wohnung oder das selbst genutzte Einfamilienhaus, geht der Versicherungsschutz auf das neue Objekt über. Versichert sind Rechtsschutzfälle, die im Zusammenhang mit der Eigennutzung stehen, auch soweit sie erst nach dem Auszug aus dem bisherigen Objekt eintreten. Das gleiche gilt für Rechtsschutzfälle, die sich auf das neue Objekt beziehen und vor dessen geplantem oder tatsächlichem Bezug eintreten. Entsprechendes gilt, wenn der Versicherungsnehmer ein Objekt wechselt, das er für seine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit selbst nutzt.
b) Erwirbt der Versicherungsnehmer während der Versicherungsdauer eine zur Vermietung bestimmte Wohneinheit oder ändert sich die Nutzung einer bereits versicherten Wohneinheit und ist der Versicherungsnehmer mit seinen sonstigen Risiken gemäß § 26 und/oder § 28 bei dem Versicherer versichert, so kann er innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages oder erfolgter Nutzungsänderung oder aber bis zur nächsten Hauptfälligkeit danach verlangen, dass der Versicherungsschutz hierauf rückwirkend erstreckt wird. Wartezeiten bleiben hierbei unberücksichtigt, es sei denn die Wartezeit beträgt im Hinblick auf die Eigenbedarfskündigung 12 Monate.
[Der Text mit den Versicherungsbedingungen für den Spezial-Straf-Rechtsschutz (VBS T17) sowie die besonderen Klauseln und Vereinbarungen „degenia“ folgt analog und wurde ebenso gemäß den Vorgaben überarbeitet und geflossen zusammengeführt.]
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018