In der Rechtsschutzversicherung der Degenia gilt im Tarif T17 folgendes für Verkehrs-Rechtsschutz:
(1) Versicherungsschutz besteht
a) für den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Fahrgast, Fußgänger, Radfahrer oder als sonstiger Teilnehmer am öffentlichen Verkehr (z.B. als Reiter, Skater) oder als Sporttreibender bei der Ausübung von Freizeitsport (z.B. Skifahrer), ohne dass dieser hierbei ein Honorar, Preisgeld oder sonstiges Entgelt erhält (Fußgänger-Rechtsschutz),
b) als Fahrer jedes Fahrzeugs, das weder ihm gehört, noch auf ihn zugelassen oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen ist (Fahrer-Rechtsschutz),
c) sowie als Eigentümer oder Halter oder Leasingnehmer jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf ihn zugelassenen, vorübergehend zugelassenen oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen und als Mieter jedes von ihm als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeugs zu Lande sowie Anhängers als auch Motorfahrzeugs zu Wasser und in der Luft;
d) auch für Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser und in der Luft, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen oder deren Erwerb zum nicht nur vorübergehenden Eigengebrauch bezweckt wird, aber auf Dritte zugelassen oder nicht mit einem auf den Namen des Versicherungsnehmers lautenden Versicherungskennzeichen versehen sind;
e) für alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen dieser Motorfahrzeuge; in der Leistungsart Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht umfasst der Versicherungsschutz zusätzlich die Versicherungsverträge, die Dritte für die Fahrzeuge des Versicherungsnehmers abschließen;
f) sofern der Verkehrs-Rechtsschutz für den Versicherungsnehmer als Privatperson geschlossen wird,
aa) für die Familie des Versicherungsnehmers (Definition siehe B 2.2) in deren Eigenschaft gemäß a) (Fußgänger-Rechtsschutz) sowie gemäß b) (Fahrer-Rechtsschutz);
bb) nicht für solche Fahrzeuge gemäß c) und d), die gewerblich genutzt werden, soweit es sich nicht um Pkw, Kombi oder Krafträder handelt;
cc) nicht für dessen Beschäftigte oder die seiner Familie gemäß e);
g) sofern der Verkehrs-Rechtsschutz für den Versicherungsnehmer als Gewerbetreibender (Selbständiger, Firma) geschlossen wird,
aa) für den namentlich genannten gesetzlichen Vertreter in seiner Eigenschaft gemäß a) (Fußgänger-Rechtsschutz) sowie gemäß b) (Fahrer-Rechtsschutz), falls es sich um eine juristische Person oder eine Personengesellschaft handelt.
bb) nicht als Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht für Motorfahrzeuge zu Wasser und in der Luft.
cc) nicht als Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht, sofern es sich um Motorfahrzeuge zu Lande handelt, die im Eigentum eines gewerblichen Wiederverkäufers stehen.
dd) gelten auch alle diejenigen als mitversichert, denen die Verantwortung für die Fahrzeuge des Gewerbebetriebes übertragen wurde (z. B. Fuhrparkleiter).
h) Mitversichert ist für den Versicherungsnehmer und die in den Absätzen e) Satz 1, f) und g) genannten mitversicherten Personen die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen mit anderen Versicherern, soweit diese in unmittelbarem Zusammenhang mit Unfällen im Straßenverkehr (öffentlich oder privat) stehen.
(2) Der Versicherungsschutz kann auf gleichartige Motorfahrzeuge gemäß Absatz (1) beschränkt werden. Als gleichartig gelten jeweils Krafträder, Personenkraft- und Kombiwagen, Lastkraft- und sonstige Nutzfahrzeuge, Omnibusse sowie Anhänger.
(3) Abweichend von Absatz (1) kann vereinbart werden,
a) dass der Versicherungsschutz für ein oder mehrere im Versicherungsvertrag bezeichnete Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger (Fahrzeug) besteht, auch wenn diese nicht auf den Versicherungsnehmer zugelassen oder nicht auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen sind (Fahrzeug-Rechtsschutz) oder
b) dass der Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer/die im Versicherungsvertrag namentlich genannte Person oder im Falle des Absatz (11) für die Familie des Versicherungsnehmers neben der Eigenschaft gemäß Absatz (1) a) (Fußgänger-Rechtsschutz) auf die Eigenschaft gemäß Absatz (1) b) als Fahrer jedes Motorfahrzeugs zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängers (Fahrzeug), gleich wem diese gehören, auf wen sie zugelassen sind oder auf wessen Namen sie mit einem Versicherungskennzeichen versehen sind, beschränkt werden kann (Fahrer-Rechtsschutz).
c) besteht dieser nur für den Versicherungsnehmer (die im Versicherungsvertrag namentlich genannte Person), umfasst der Versicherungsschutz auch dessen Familie in deren Eigenschaft gemäß (1) a) (Fußgänger-Rechtsschutz).
(4) Der Versicherungsschutz umfasst:
Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d),
(nur soweit sich der Versicherungsschutz auf die in Absatz (1) c) bis e) genannten Risiken erstreckt)
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e),
Sozialgerichts-Rechtsschutz (§ 2 f),
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten und für das vorgeschaltete Widerspruchsverfahren
Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g) aa),
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h),
Straf-Rechtsschutz (§ 2 i),
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j),
Vorsorge-Rechtsberatung (Erstberatung) (§ 2 k) cc).
(5) Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht kann ausgeschlossen werden.
(6) nicht belegt
(7) nicht belegt
(8) Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben, zum Führen des Fahrzeugs berechtigt sein und das Fahrzeug muss zugelassen oder mit einem Versicherungskennzeichen versehen sein. Bei vorsätzlichem Verstoß gegen die Obliegenheit besteht Rechtsschutz nur für diejenigen Personen, die von diesem Verstoß ohne Verschulden keine Kenntnis hatten.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte Person oder der Fahrer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war.
(9) Ist in den Fällen der Absätze (1) bis (3) seit mindestens sechs Monaten kein Fahrzeug mehr auf den Versicherungsnehmer und – im Falle des Absatzes (11) – auf dessen Familie (Definition siehe B 2.2) zugelassen und auch keines mehr auf seinen oder deren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen, kann der Versicherungsnehmer unbeschadet seines Rechts auf Herabsetzung des Beitrags gemäß § 11 Absatz (2) mit sofortiger Wirkung die Aufhebung des Versicherungsvertrags verlangen.
(10) Wird ein nach Absatz (3) a) versichertes Fahrzeug veräußert oder fällt es auf sonstige Weise weg, besteht Versicherungsschutz für das Fahrzeug, das an die Stelle des bisher versicherten Fahrzeugs tritt (Folgefahrzeug). Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht erstreckt sich in diesen Fällen auf den Vertrag, der dem tatsächlichen oder beabsichtigten Erwerb des Folgefahrzeugs zugrunde liegt.
Die Veräußerung oder der sonstige Wegfall des Fahrzeugs ist dem Versicherer innerhalb von drei Monaten anzuzeigen und das Folgefahrzeug zu bezeichnen. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheit besteht Rechtsschutz nur, wenn der Versicherungsnehmer diese Anzeige- und Bezeichnungspflicht nicht vorsätzlich versäumt hat. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war.
Wird das Folgefahrzeug bereits vor Veräußerung des versicherten Fahrzeuges erworben, bleibt dieses bis zu seiner Veräußerung, längstens jedoch bis zu drei Monaten nach dem Erwerb des Folgefahrzeuges ohne zusätzlichen Beitrag mitversichert. Bei Erwerb eines Fahrzeuges innerhalb eines Monats vor oder innerhalb eines Monats nach der Veräußerung des versicherten Fahrzeuges wird vermutet, dass es sich um ein Folgefahrzeug handelt.
(11) a) Der Versicherungsschutz nach den Absätzen (1), (3) b) und (4) kann auf die Familie des Versicherungsnehmers (Definition siehe B 2.2) erweitert werden.
b) Wurde der Versicherungsschutz gemäß Absatz (3) b) auf den Fahrer-Rechtsschutz beschränkt und nimmt der Versicherungsnehmer oder dessen Familie nach Vertragsabschluss ein eigenes Fahrzeug in Betrieb, so kann er innerhalb von 6 Monaten oder aber bis zur nächsten Hauptfälligkeit verlangen, dass sich der Versicherungsschutz rückwirkend ab der Inbetriebnahme/Zulassung auf die gemäß Absatz (1) insgesamt versicherten Eigenschaften erstreckt.
c) Der Versicherungsschutz gemäß Absatz (3) b) kann auf alle Kraftfahrer eines versicherten Unternehmens/einer versicherten Behörde in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit erstreckt werden.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018
(1) Versicherungsschutz besteht
a) für den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Fahrgast, Fußgänger, Radfahrer oder als sonstiger Teilnehmer am öffentlichen Verkehr (z.B. als Reiter, Skater) oder als Sporttreibender bei der Ausübung von Freizeitsport (z.B. Skifahrer), ohne dass dieser hierbei ein Honorar, Preisgeld oder sonstiges Entgelt erhält (Fußgänger-Rechtsschutz),
b) als Fahrer jedes Fahrzeugs, das weder ihm gehört, noch auf ihn zugelassen oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen ist (Fahrer-Rechtsschutz),
c) sowie als Eigentümer oder Halter oder Leasingnehmer jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf ihn zugelassenen, vorübergehend zugelassenen oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen und als Mieter jedes von ihm als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeugs zu Lande sowie Anhängers als auch Motorfahrzeugs zu Wasser und in der Luft;
d) auch für Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser und in der Luft, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen oder deren Erwerb zum nicht nur vorübergehenden Eigengebrauch bezweckt wird, aber auf Dritte zugelassen oder nicht mit einem auf den Namen des Versicherungsnehmers lautenden Versicherungskennzeichen versehen sind;
e) für alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen dieser Motorfahrzeuge; in der Leistungsart Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht umfasst der Versicherungsschutz zusätzlich die Versicherungsverträge, die Dritte für die Fahrzeuge des Versicherungsnehmers abschließen;
f) sofern der Verkehrs-Rechtsschutz für den Versicherungsnehmer als Privatperson geschlossen wird,
aa) für die Familie des Versicherungsnehmers (Definition siehe B 2.2) in deren Eigenschaft gemäß a) (Fußgänger-Rechtsschutz) sowie gemäß b) (Fahrer-Rechtsschutz);
bb) nicht für solche Fahrzeuge gemäß c) und d), die gewerblich genutzt werden, soweit es sich nicht um Pkw, Kombi oder Krafträder handelt;
cc) nicht für dessen Beschäftigte oder die seiner Familie gemäß e);
g) sofern der Verkehrs-Rechtsschutz für den Versicherungsnehmer als Gewerbetreibender (Selbständiger, Firma) geschlossen wird,
aa) für den namentlich genannten gesetzlichen Vertreter in seiner Eigenschaft gemäß a) (Fußgänger-Rechtsschutz) sowie gemäß b) (Fahrer-Rechtsschutz), falls es sich um eine juristische Person oder eine Personengesellschaft handelt.
bb) nicht als Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht für Motorfahrzeuge zu Wasser und in der Luft.
cc) nicht als Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht, sofern es sich um Motorfahrzeuge zu Lande handelt, die im Eigentum eines gewerblichen Wiederverkäufers stehen.
dd) gelten auch alle diejenigen als mitversichert, denen die Verantwortung für die Fahrzeuge des Gewerbebetriebes übertragen wurde (z. B. Fuhrparkleiter).
h) Mitversichert ist für den Versicherungsnehmer und die in den Absätzen e) Satz 1, f) und g) genannten mitversicherten Personen die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen mit anderen Versicherern, soweit diese in unmittelbarem Zusammenhang mit Unfällen im Straßenverkehr (öffentlich oder privat) stehen.
(2) Der Versicherungsschutz kann auf gleichartige Motorfahrzeuge gemäß Absatz (1) beschränkt werden. Als gleichartig gelten jeweils Krafträder, Personenkraft- und Kombiwagen, Lastkraft- und sonstige Nutzfahrzeuge, Omnibusse sowie Anhänger.
(3) Abweichend von Absatz (1) kann vereinbart werden,
a) dass der Versicherungsschutz für ein oder mehrere im Versicherungsvertrag bezeichnete Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger (Fahrzeug) besteht, auch wenn diese nicht auf den Versicherungsnehmer zugelassen oder nicht auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen sind (Fahrzeug-Rechtsschutz) oder
b) dass der Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer/die im Versicherungsvertrag namentlich genannte Person oder im Falle des Absatz (11) für die Familie des Versicherungsnehmers neben der Eigenschaft gemäß Absatz (1) a) (Fußgänger-Rechtsschutz) auf die Eigenschaft gemäß Absatz (1) b) als Fahrer jedes Motorfahrzeugs zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängers (Fahrzeug), gleich wem diese gehören, auf wen sie zugelassen sind oder auf wessen Namen sie mit einem Versicherungskennzeichen versehen sind, beschränkt werden kann (Fahrer-Rechtsschutz).
c) besteht dieser nur für den Versicherungsnehmer (die im Versicherungsvertrag namentlich genannte Person), umfasst der Versicherungsschutz auch dessen Familie in deren Eigenschaft gemäß (1) a) (Fußgänger-Rechtsschutz).
(4) Der Versicherungsschutz umfasst:
Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d),
(nur soweit sich der Versicherungsschutz auf die in Absatz (1) c) bis e) genannten Risiken erstreckt)
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e),
Sozialgerichts-Rechtsschutz (§ 2 f),
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten und für das vorgeschaltete Widerspruchsverfahren
Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g) aa),
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h),
Straf-Rechtsschutz (§ 2 i),
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j),
Vorsorge-Rechtsberatung (Erstberatung) (§ 2 k) cc).
(5) Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht kann ausgeschlossen werden.
(6) nicht belegt
(7) nicht belegt
(8) Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben, zum Führen des Fahrzeugs berechtigt sein und das Fahrzeug muss zugelassen oder mit einem Versicherungskennzeichen versehen sein. Bei vorsätzlichem Verstoß gegen die Obliegenheit besteht Rechtsschutz nur für diejenigen Personen, die von diesem Verstoß ohne Verschulden keine Kenntnis hatten.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte Person oder der Fahrer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war.
(9) Ist in den Fällen der Absätze (1) bis (3) seit mindestens sechs Monaten kein Fahrzeug mehr auf den Versicherungsnehmer und – im Falle des Absatzes (11) – auf dessen Familie (Definition siehe B 2.2) zugelassen und auch keines mehr auf seinen oder deren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen, kann der Versicherungsnehmer unbeschadet seines Rechts auf Herabsetzung des Beitrags gemäß § 11 Absatz (2) mit sofortiger Wirkung die Aufhebung des Versicherungsvertrags verlangen.
(10) Wird ein nach Absatz (3) a) versichertes Fahrzeug veräußert oder fällt es auf sonstige Weise weg, besteht Versicherungsschutz für das Fahrzeug, das an die Stelle des bisher versicherten Fahrzeugs tritt (Folgefahrzeug). Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht erstreckt sich in diesen Fällen auf den Vertrag, der dem tatsächlichen oder beabsichtigten Erwerb des Folgefahrzeugs zugrunde liegt.
Die Veräußerung oder der sonstige Wegfall des Fahrzeugs ist dem Versicherer innerhalb von drei Monaten anzuzeigen und das Folgefahrzeug zu bezeichnen. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheit besteht Rechtsschutz nur, wenn der Versicherungsnehmer diese Anzeige- und Bezeichnungspflicht nicht vorsätzlich versäumt hat. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war.
Wird das Folgefahrzeug bereits vor Veräußerung des versicherten Fahrzeuges erworben, bleibt dieses bis zu seiner Veräußerung, längstens jedoch bis zu drei Monaten nach dem Erwerb des Folgefahrzeuges ohne zusätzlichen Beitrag mitversichert. Bei Erwerb eines Fahrzeuges innerhalb eines Monats vor oder innerhalb eines Monats nach der Veräußerung des versicherten Fahrzeuges wird vermutet, dass es sich um ein Folgefahrzeug handelt.
(11) a) Der Versicherungsschutz nach den Absätzen (1), (3) b) und (4) kann auf die Familie des Versicherungsnehmers (Definition siehe B 2.2) erweitert werden.
b) Wurde der Versicherungsschutz gemäß Absatz (3) b) auf den Fahrer-Rechtsschutz beschränkt und nimmt der Versicherungsnehmer oder dessen Familie nach Vertragsabschluss ein eigenes Fahrzeug in Betrieb, so kann er innerhalb von 6 Monaten oder aber bis zur nächsten Hauptfälligkeit verlangen, dass sich der Versicherungsschutz rückwirkend ab der Inbetriebnahme/Zulassung auf die gemäß Absatz (1) insgesamt versicherten Eigenschaften erstreckt.
c) Der Versicherungsschutz gemäß Absatz (3) b) kann auf alle Kraftfahrer eines versicherten Unternehmens/einer versicherten Behörde in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit erstreckt werden.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018