In der Rechtsschutzversicherung der Degenia gilt im Tarif T17 folgendes für Wegfall des Gegenstands der Versicherung einschließlich Tod des Versicherungsnehmers:
(1) Fällt der Gegenstand der Versicherung ganz oder teilweise weg, endet insoweit die Versicherung sowie die Verpflichtung des Versicherungsnehmers zur Zahlung des Beitrags. Erlangt der Versicherer später als sechs Monate nach dem Wegfall des Gegenstands der Versicherung hiervon Kenntnis, steht ihm der Beitrag bis zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung zu. Der Versicherer haftet bis zur Dauer von drei Jahren nach Wegfall des Gegenstands der Versicherung für solche Rechtsschutzfälle, die in unmittelbarem Zusammenhang hiermit stehen und für die sonst kein Versicherungsschutz im Rahmen einer anderen Rechtsschutzversicherung erlangt werden könnte.
(2) Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers besteht der Versicherungsschutz bis zum Ende der laufenden Beitragsperiode fort, soweit der Beitrag am Todestag gezahlt war und nicht aus sonstigen Gründen ein Wegfall des Gegenstands der Versicherung vorliegt. Wird der nach dem Todestag nächstfällige Beitrag bezahlt, bleibt der Versicherungsschutz in dem am Todestag bestehenden Umfang aufrechterhalten. Derjenige, der der Beitrag gezahlt hat oder für den gezahlt wurde, wird anstelle des Verstorbenen Versicherungsnehmer. Er kann innerhalb eines Jahres nach dem Todestag die Aufhebung des Versicherungsvertrags mit Wirkung ab Todestag verlangen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018
(1) Fällt der Gegenstand der Versicherung ganz oder teilweise weg, endet insoweit die Versicherung sowie die Verpflichtung des Versicherungsnehmers zur Zahlung des Beitrags. Erlangt der Versicherer später als sechs Monate nach dem Wegfall des Gegenstands der Versicherung hiervon Kenntnis, steht ihm der Beitrag bis zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung zu. Der Versicherer haftet bis zur Dauer von drei Jahren nach Wegfall des Gegenstands der Versicherung für solche Rechtsschutzfälle, die in unmittelbarem Zusammenhang hiermit stehen und für die sonst kein Versicherungsschutz im Rahmen einer anderen Rechtsschutzversicherung erlangt werden könnte.
(2) Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers besteht der Versicherungsschutz bis zum Ende der laufenden Beitragsperiode fort, soweit der Beitrag am Todestag gezahlt war und nicht aus sonstigen Gründen ein Wegfall des Gegenstands der Versicherung vorliegt. Wird der nach dem Todestag nächstfällige Beitrag bezahlt, bleibt der Versicherungsschutz in dem am Todestag bestehenden Umfang aufrechterhalten. Derjenige, der der Beitrag gezahlt hat oder für den gezahlt wurde, wird anstelle des Verstorbenen Versicherungsnehmer. Er kann innerhalb eines Jahres nach dem Todestag die Aufhebung des Versicherungsvertrags mit Wirkung ab Todestag verlangen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018