In der Rechtsschutzversicherung der Degenia gilt im Tarif T17 folgendes für Rechtsschutzpaket classic (ohne Abs. 2 d) und e)) und premium für Nichtselbstständige bzw. Selbständige (ohne Absicherung der gewerblichen Risiken):
(1) Versicherungsschutz besteht
a) für den privaten Bereich, auch als Teilnehmer am öffentlichen Verkehr (vgl. § 21 (1) a)), sofern hierfür nicht besonderer Versicherungsschutz erforderlich ist (siehe § 26 (1) b)) und den beruflichen Bereich des Versicherungsnehmers und dessen Familie (Definition siehe B 2.2).
Versichert ist hierbei auch eine in Deutschland ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeit. Dies schließt auch eine übliche Aufwandentschädigung mit ein. Die ehrenamtliche Tätigkeit darf aber insgesamt nicht auf ein Entgelt (z.B. Arbeitslohn, Einkünfte als Selbständiger) ausgerichtet sein.
Kein Versicherungsschutz besteht – mit Ausnahme einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit für den beruflichen Bereich aus dem eingegangenen Dienstverhältnis – für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit
Bei Selbständigen ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einem Verdienstausfall bis zu einem Streitwert von 50.000 EUR versichert.
b) für den privaten Verkehrsbereich,
aa) als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer von zulassungspflichtigen oder mit einem Versicherungskennzeichen zu versehenden Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern; als auch von Motorfahrzeugen zu Wasser und in der Luft; nicht jedoch für solche Fahrzeuge, die gewerblich genutzt werden, soweit es sich nicht um Pkw, Kombi oder Krafträder handelt;
bb) für alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf den Versicherungsnehmer und dessen Familie (Definition siehe B 2.2) zugelassenen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen oder von diesem Personenkreis als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeugs zu Lande sowie Anhängers; nicht jedoch für Beschäftigte des Versicherungsnehmers oder die seiner Familie. In der Leistungsart Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht umfasst der Versicherungsschutz zusätzlich die Versicherungsverträge, die Dritte für die Fahrzeuge des Versicherungsnehmers abschließen;
cc) für Motorfahrzeuge zu Lande, die im Eigentum des Versicherungsnehmers oder seiner Familie (Definition siehe B 2.2) stehen, aber auf Dritte zugelassen sind; diese werden Fahrzeugen gleichgestellt, die auf den Versicherungsnehmer oder dessen Familie zugelassen sind.
dd) Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben, zum Führen des Fahrzeugs berechtigt sein und das Fahrzeug muss zugelassen oder mit einem Versicherungskennzeichen versehen sein. Bei vorsätzlichem Verstoß gegen diese Obliegenheit besteht Rechtsschutz nur für diejenigen Personen, die von diesem Verstoß ohne Verschulden keine Kenntnis hatten.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte Person oder der Fahrer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Technische Veränderungen des Fahrzeugs, die zum Verlust der Zulassung führen, fallen nicht unter diese Bestimmung.
c) für den privaten Wohnbereich für alle vom Versicherungsnehmer und dessen Familie (Definition siehe B 2.2) selbst genutzten Wohneinheiten (ohne Vermietung) im Inland einschließlich Garagen oder Kraftfahrzeug-Abstellplätze. Eine teilweise gewerblich genutzte Wohneinheit wird einer ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Wohneinheit gleichgestellt, wenn die gewerbliche Nutzung weniger als 50 % beträgt. Die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit einer teilweisen gewerblichen Nutzung ist in diesen Fällen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
(2) Das entsprechende Rechtsschutzpaket umfasst als Versicherungsschutz
a) für den privaten und beruflichen Bereich gemäß (1) a):
Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),
Arbeits-Rechtsschutz als Arbeitnehmer (§ 2 b) aa), dd), (bei Beamten für dienst- und versorgungsrechtliche Auseinandersetzungen), auch für arbeitnehmerähnliche Dienstverhältnisse, soweit die Zuständigkeit von Arbeitsgerichten oder Verwaltungsgerichten gegeben ist;
im Rahmen des Arbeits-Rechtsschutzes (§ 2 b) bb), die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus arbeitnehmerähnlichen Verhältnissen vor anderen Gerichten sowie aus Anstellungsverhältnissen als gesetzlicher Vertreter (bis zu einem Streitwert von 50.000 EUR);
Arbeits-Rechtsschutz als Arbeitgeber für hauswirtschaftliche Beschäftigungsverhältnisse sowie (§ 2 b) aa), dd),
Arbeits-Rechtsschutz als geringfügig Beschäftigter (auch bei Abwahl des Arbeits-Rechtsschutzes für bestehende Beschäftigungsverhältnisse);
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d) aa), (nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus gewerblicher, freiberuflicher oder sonstiger selbständiger Tätigkeit, jedoch aus Versicherungsverträgen, die der privaten Vorsorge dienen);
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e),
Sozialgerichts-Rechtsschutz (§ 2 f), (auch für das vorgeschaltete Widerspruchsverfahren) einschließlich Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Arbeitgeber von hauswirtschaftlichen Beschäftigungsverhältnissen;
Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g) aa),
Erweiterter Verwaltungs-Rechtsschutz (§ 2 g) bb), (einschließlich Versorgungsansprüchen gegenüber öffentlich-rechtlichen Versorgungswerken, die der privaten Vorsorge dienen, auch wenn eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird);
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h),
Straf-Rechtsschutz (»aktiver« und »passiver«) (§ 2 i),
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j),
Beratungs-Rechtsschutz im Familien u. Erbrecht (§ 2 k) aa) u. bb), (auch gegenüber dem Sozialamt für die Erstberatung in Fragen der Unterhaltspflicht);
Vorsorge-Rechtsberatung (Erstberatung) (§ 2 k) cc).
b) für den privaten Verkehrsbereich gemäß (1) b):
Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d) aa),
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e),
Sozialgerichts-Rechtsschutz (§ 2 f), (auch für das vorgeschaltete Widerspruchsverfahren)
Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g) aa),
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h),
Straf-Rechtsschutz (§ 2 i),
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j),
Vorsorge-Rechtsberatung (Erstberatung) (§ 2 k) cc).
c) für den privaten Immobilienbereich gemäß (1) c):
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2 c), (mit Schadenersatz-Rechtsschutz aus dem versicherten Objekt)
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e),
Erweiterter Verwaltungs-Rechtsschutz (§ 2 g) bb),
Straf-Rechtsschutz (§ 2 i),
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j),
Vorsorge-Rechtsschutz (Erstberatung) (§ 2 k) cc).
d) den Spezial-Straf-Rechtsschutz für den privaten und beruflichen sowie den Immobilienbereich gemäß VBS T17.
Im privaten und beruflichen Bereich ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit der Ausübung einer Tätigkeit als Organ einer juristischen Person nicht vom Versicherungsschutz umfasst.
e) die erweiterten Leistungen für den privaten und beruflichen sowie den Immobilienbereich, nämlich:
aa) erweiterter Verwaltungs-Rechtsschutz gemäß § 2 g) bb) auch für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in dem vorgeschalteten Widerspruchsverfahren; Wartezeit: keine;
bb) Rechtsschutz im Familien- und Erbrecht, einschließlich Unterhalts-Rechtsschutz gemäß § 2 m) aa) für die gerichtliche und außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen in diesen Angelegenheiten, unter Nichtanrechnung einer entstandenen Beratungsgebühr; Wartezeit: 3 Monate gemäß § 4 (4) a); Versicherungssumme: 1.000 EUR;
cc) vorsorgliche Verfügungen und vertragliche Vereinbarungen gemäß § 2 m) bb); Wartezeit: 3 Monate gemäß § 4 (4) a); Versicherungssumme: 1.000 EUR;
dd) sofern der Immobilienbereich nicht abgewählt ist, Rechtsschutz auch für alle in einem Land der Europäischen Union (nicht nur im Inland) gelegenen, vom Versicherungsnehmer und dessen Familie Definition siehe B 2.2) selbst genutzten Wohneinheiten; Wartezeit: 3 Monate gemäß § 4 (4) a). Der Versicherungsschutz umfasst auch die gerichtliche und außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Bergbauschäden sowie mit Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- und im Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten ebenso wie wegen Erschließungs- oder sonstiger Anliegerabgaben; Wartezeit: 3 Monate gemäß § 4 (4) a); Versicherungssumme: 1.000 EUR;
ee) abweichend von § 3 (1) e), soweit der Immobilienbereich nicht abgewählt ist, das Planen, Errichten und Betreiben sowie Finanzieren einer Photovoltaik- und/oder Solaranlage auf im alleinigen Eigentum der Versicherten stehende ausschließlich eigen genutzte Wohneinheiten im Inland. Dazugehörige Nebengebäude sind dabei mit umfasst, wenn deren Grundfläche 100 qm nicht übersteigt. Wartezeit: 3 Monate gemäß § 4 (4) a); Versicherungssumme: 10.000 EUR;
ff) rechtliche Streitigkeiten im ursächlichem Zusammenhang mit Kapitalanlagen (ohne solche gemäß § 3(2) f) aa), bb), dd), ee)); Wartezeit: keine; Versicherungssumme: 10.000 EUR; § 4 (2) b) findet hier keine Anwendung;
gg) Arbeits-Rechtsschutz gemäß § 2 b) aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht; Wartezeit 3 Monate gemäß § 4 (4) a); Versicherungssumme: 1.000 EUR.
hh) Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit
Wird der Versicherungsnehmer während der Vertragsdauer arbeitslos, kann die Rechtsschutzversicherung vorübergehend beitragsfrei gestellt werden.
aaa) Voraussetzung für die Leistung
(1) Der Versicherungsnehmer ist unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 24 Monate beim gleichen Arbeitgeber ununterbrochen beschäftigt gewesen und das Arbeitsverhältnis
war unbefristet und ungekündigt und
unterlag dem deutschen Arbeitsrecht und der Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit und
die wöchentliche Arbeitszeit während der letzten 24 Monate betrug mindestens 30 Stunden,
(2) Ein Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht nur, wenn das Arbeitsverhältnis weder durch fristlose Kündigung des Arbeitgebers, durch eine Kündigung des Arbeitnehmers oder durch Aufhebung im gegenseitigen Einvernehmen beendet worden ist;
der Versicherungsnehmer sich bei der zuständigen Stelle der Bundesanstalt für Arbeit als arbeitslos gemeldet hat;
der letzte, vor Eintritt der Arbeitslosigkeit fällige Beitrag zu dieser Rechtsschutzversicherung bezahlt wurde und auch sonst keine Beitragsrückstände vorhanden sind.
bbb) Wartezeit
Kein Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht, wenn der auslösende Grund der Arbeitslosigkeit (Kündigung oder Insolvenz) innerhalb der ersten sechs Monate nach Versicherungsbeginn eingetreten ist.
ccc) Pflichten des Versicherungsnehmers
Der Anspruch auf Beitragsbefreiung ist unverzüglich geltend zu machen.
Eintritt und Dauer der Arbeitslosigkeit ist durch eine Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit nachzuweisen.
Das Ende der Arbeitslosigkeit ist unverzüglich anzuzeigen.
ddd) Dauer der Leistung
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird die Versicherung beitragsfrei gestellt.
(1) Die Beitragsbefreiung beginnt mit der Beitragsfälligkeit, die dem Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitslosigkeit folgt und endet mit dem Tag der Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses, spätestens nach Ablauf von 12 Monaten.
(2) Eine Änderung des Versicherungsschutzes in der beitragsfreien Zeit ist nicht möglich. Nach Beendigung der Beitragsbefreiung wird der Vertrag unverändert, jedoch beitragspflichtig weitergeführt.
(3) Erneute Arbeitslosigkeit
Wird der Versicherungsnehmer während der Vertragsdauer erneut arbeitslos, müssen für eine Beitragsbefreiung die Voraussetzungen gemäß Ziffer aaa) und ccc) erneut erfüllt sein.
(3) nicht belegt.
(4) nicht belegt.
(5) Der Versicherungsschutz kann in den folgenden Bereichen abgewählt werden:
Arbeits-Rechtsschutz als Arbeitnehmer für bestehende Beschäftigungsverhältnisse
Verkehrsbereich
Immobilienbereich
(6) Ist seit mindestens sechs Monaten kein Motorfahrzeug zu Lande und kein Anhänger mehr auf den Versicherungsnehmer oder dessen Familie (Definition siehe B 2.2) zugelassen oder auf deren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen, kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der Versicherungsschutz in einen solchen ohne Verkehrsbereich umgewandelt wird. Eine solche Umwandlung tritt automatisch ein, wenn die gleichen Voraussetzungen vorliegen und der Versicherungsnehmer sowie dessen Familie (Definition siehe B 2.2) zusätzlich keine Fahrerlaubnis mehr haben. Werden die für die Umwandlung des Versicherungsschutzes ursächlichen Tatsachen dem Versicherer später als zwei Monate nach ihrem Eintritt angezeigt, erfolgt die Umwandlung des Versicherungsschutzes erst ab Eingang der Anzeige.
(7) Wechselt der Versicherungsnehmer ein selbst genutztes Gebäude/Gebäudeteil, so geht der Versicherungsschutz auf das neue Objekt über.
Versichert sind Rechtsschutzfälle, die im Zusammenhang mit der Eigennutzung stehen, auch soweit sie erst nach dem Auszug aus dem bisherigen Objekt eintreten. Das gleiche gilt für Rechtsschutzfälle, die sich auf ein neues selbst genutztes Objekt beziehen und vor dessen geplanten oder tatsächlichen Bezug eintreten, gleich ob es sich um einen Wechsel oder um ein zusätzliches Objekt handelt.
(8) a) Der Versicherungsschutz kann auf eine laut Melderegister in häuslicher Gemeinschaft mit den Eltern/einem Elternteil lebende unverheiratete (auch berufstätige) Person und deren Kinder beschränkt werden. Der Versicherungsschutz endet zum Ablauf der Versicherungsperiode bei Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft, bei Eheschließung bzw. Lebenspartnerschaft, bei Aufnahme eines nichtehelichen Lebenspartners.
Zeigt der Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Monaten nach Ende der Versicherungsperiode die zur Beendigung des Versicherungsschutzes führenden Umstände an, endet der Versicherungsvertrag in dieser Form mit Ablauf der vergangenen Versicherungsperiode. Geht die Anzeige später beim Versicherer ein, endet der Versicherungsvertrag mit Eingang der Anzeige.
b) Ist seit mindestens sechs Monaten kein Motorfahrzeug zu Lande und kein Anhänger mehr auf die versicherten Personen zugelassen oder auf deren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen, kann der solchen Versicherungsnehmer verlangen, dass der Versicherungsschutz in einen ohne Verkehrsbereich umgewandelt wird. Eine solche Umwandlung tritt automatisch ein, wenn die gleichen Voraussetzungen vorliegen und die versicherte Person und die mitversicherten Kinder zusätzlich keine Fahrerlaubnis mehr haben. Werden die für die Umwandlung des Versicherungsschutzes ursächlichen Tatsachen dem Versicherer später als zwei Monate nach ihrem Eintritt angezeigt, erfolgt die Umwandlung des Versicherungsschutzes erst ab Eingang der Anzeige.
(9) Hat der Versicherungsnehmer eine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit aufgenommen und zeigt er dies innerhalb von sechs Monaten oder aber bis zur nächsten Hauptfälligkeit nach Aufnahme der Tätigkeit dem Versicherer an, so wandelt sich der Versicherungsschutz mit Aufnahme der Tätigkeit in einen solchen nach § 28 (Rechtsschutzpaket classic premium für Gewerbetreibende /Selbständige) um, sofern dies der Versicherungsnehmer verlangt. Die Wartezeit entfällt in solchen Fällen gemäß § 4 (4) b) aa). Erfolgt die Anzeige später als sechs Monate nach Aufnahme der Tätigkeit oder der dieser folgenden Hauptfälligkeit kann die Umwandlung erst ab diesem Zeitpunkt verlangt werden. Nimmt ein Mitglied der Familie des Versicherungsnehmers (Definition s. B. 2.2) gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit auf, so kann der Abschluss eines Versicherungsvertrages gemäß § 28 unter den für den Versicherungsnehmer geltenden Voraussetzungen verlangt werden.
- ) Entfällt die Mitversicherung von Kindern wegen Heirat oder wegen Aufnahme einer auf Dauer angelegten beruflichen Tätigkeit mit leistungsbezogenem Entgelt, oder in den Fällen des Absatz (8) a) durch Auszug aus der elterlichen Wohnung, können diese innerhalb von 6 Monaten oder aber bis zur nächsten Hauptfälligkeit nach Ausscheiden aus der Mitversicherung den rückwirkenden Abschluss eines Versicherungsvertrages gemäß §§ 26 bzw. 28 ARB T17 verlangen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018
(1) Versicherungsschutz besteht
a) für den privaten Bereich, auch als Teilnehmer am öffentlichen Verkehr (vgl. § 21 (1) a)), sofern hierfür nicht besonderer Versicherungsschutz erforderlich ist (siehe § 26 (1) b)) und den beruflichen Bereich des Versicherungsnehmers und dessen Familie (Definition siehe B 2.2).
Versichert ist hierbei auch eine in Deutschland ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeit. Dies schließt auch eine übliche Aufwandentschädigung mit ein. Die ehrenamtliche Tätigkeit darf aber insgesamt nicht auf ein Entgelt (z.B. Arbeitslohn, Einkünfte als Selbständiger) ausgerichtet sein.
Kein Versicherungsschutz besteht – mit Ausnahme einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit für den beruflichen Bereich aus dem eingegangenen Dienstverhältnis – für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit
Bei Selbständigen ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einem Verdienstausfall bis zu einem Streitwert von 50.000 EUR versichert.
b) für den privaten Verkehrsbereich,
aa) als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer von zulassungspflichtigen oder mit einem Versicherungskennzeichen zu versehenden Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern; als auch von Motorfahrzeugen zu Wasser und in der Luft; nicht jedoch für solche Fahrzeuge, die gewerblich genutzt werden, soweit es sich nicht um Pkw, Kombi oder Krafträder handelt;
bb) für alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf den Versicherungsnehmer und dessen Familie (Definition siehe B 2.2) zugelassenen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen oder von diesem Personenkreis als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeugs zu Lande sowie Anhängers; nicht jedoch für Beschäftigte des Versicherungsnehmers oder die seiner Familie. In der Leistungsart Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht umfasst der Versicherungsschutz zusätzlich die Versicherungsverträge, die Dritte für die Fahrzeuge des Versicherungsnehmers abschließen;
cc) für Motorfahrzeuge zu Lande, die im Eigentum des Versicherungsnehmers oder seiner Familie (Definition siehe B 2.2) stehen, aber auf Dritte zugelassen sind; diese werden Fahrzeugen gleichgestellt, die auf den Versicherungsnehmer oder dessen Familie zugelassen sind.
dd) Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben, zum Führen des Fahrzeugs berechtigt sein und das Fahrzeug muss zugelassen oder mit einem Versicherungskennzeichen versehen sein. Bei vorsätzlichem Verstoß gegen diese Obliegenheit besteht Rechtsschutz nur für diejenigen Personen, die von diesem Verstoß ohne Verschulden keine Kenntnis hatten.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte Person oder der Fahrer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Technische Veränderungen des Fahrzeugs, die zum Verlust der Zulassung führen, fallen nicht unter diese Bestimmung.
c) für den privaten Wohnbereich für alle vom Versicherungsnehmer und dessen Familie (Definition siehe B 2.2) selbst genutzten Wohneinheiten (ohne Vermietung) im Inland einschließlich Garagen oder Kraftfahrzeug-Abstellplätze. Eine teilweise gewerblich genutzte Wohneinheit wird einer ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Wohneinheit gleichgestellt, wenn die gewerbliche Nutzung weniger als 50 % beträgt. Die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit einer teilweisen gewerblichen Nutzung ist in diesen Fällen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
(2) Das entsprechende Rechtsschutzpaket umfasst als Versicherungsschutz
a) für den privaten und beruflichen Bereich gemäß (1) a):
Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),
Arbeits-Rechtsschutz als Arbeitnehmer (§ 2 b) aa), dd), (bei Beamten für dienst- und versorgungsrechtliche Auseinandersetzungen), auch für arbeitnehmerähnliche Dienstverhältnisse, soweit die Zuständigkeit von Arbeitsgerichten oder Verwaltungsgerichten gegeben ist;
im Rahmen des Arbeits-Rechtsschutzes (§ 2 b) bb), die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus arbeitnehmerähnlichen Verhältnissen vor anderen Gerichten sowie aus Anstellungsverhältnissen als gesetzlicher Vertreter (bis zu einem Streitwert von 50.000 EUR);
Arbeits-Rechtsschutz als Arbeitgeber für hauswirtschaftliche Beschäftigungsverhältnisse sowie (§ 2 b) aa), dd),
Arbeits-Rechtsschutz als geringfügig Beschäftigter (auch bei Abwahl des Arbeits-Rechtsschutzes für bestehende Beschäftigungsverhältnisse);
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d) aa), (nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus gewerblicher, freiberuflicher oder sonstiger selbständiger Tätigkeit, jedoch aus Versicherungsverträgen, die der privaten Vorsorge dienen);
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e),
Sozialgerichts-Rechtsschutz (§ 2 f), (auch für das vorgeschaltete Widerspruchsverfahren) einschließlich Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Arbeitgeber von hauswirtschaftlichen Beschäftigungsverhältnissen;
Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g) aa),
Erweiterter Verwaltungs-Rechtsschutz (§ 2 g) bb), (einschließlich Versorgungsansprüchen gegenüber öffentlich-rechtlichen Versorgungswerken, die der privaten Vorsorge dienen, auch wenn eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird);
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h),
Straf-Rechtsschutz (»aktiver« und »passiver«) (§ 2 i),
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j),
Beratungs-Rechtsschutz im Familien u. Erbrecht (§ 2 k) aa) u. bb), (auch gegenüber dem Sozialamt für die Erstberatung in Fragen der Unterhaltspflicht);
Vorsorge-Rechtsberatung (Erstberatung) (§ 2 k) cc).
b) für den privaten Verkehrsbereich gemäß (1) b):
Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d) aa),
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e),
Sozialgerichts-Rechtsschutz (§ 2 f), (auch für das vorgeschaltete Widerspruchsverfahren)
Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g) aa),
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h),
Straf-Rechtsschutz (§ 2 i),
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j),
Vorsorge-Rechtsberatung (Erstberatung) (§ 2 k) cc).
c) für den privaten Immobilienbereich gemäß (1) c):
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2 c), (mit Schadenersatz-Rechtsschutz aus dem versicherten Objekt)
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e),
Erweiterter Verwaltungs-Rechtsschutz (§ 2 g) bb),
Straf-Rechtsschutz (§ 2 i),
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j),
Vorsorge-Rechtsschutz (Erstberatung) (§ 2 k) cc).
d) den Spezial-Straf-Rechtsschutz für den privaten und beruflichen sowie den Immobilienbereich gemäß VBS T17.
Im privaten und beruflichen Bereich ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit der Ausübung einer Tätigkeit als Organ einer juristischen Person nicht vom Versicherungsschutz umfasst.
e) die erweiterten Leistungen für den privaten und beruflichen sowie den Immobilienbereich, nämlich:
aa) erweiterter Verwaltungs-Rechtsschutz gemäß § 2 g) bb) auch für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in dem vorgeschalteten Widerspruchsverfahren; Wartezeit: keine;
bb) Rechtsschutz im Familien- und Erbrecht, einschließlich Unterhalts-Rechtsschutz gemäß § 2 m) aa) für die gerichtliche und außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen in diesen Angelegenheiten, unter Nichtanrechnung einer entstandenen Beratungsgebühr; Wartezeit: 3 Monate gemäß § 4 (4) a); Versicherungssumme: 1.000 EUR;
cc) vorsorgliche Verfügungen und vertragliche Vereinbarungen gemäß § 2 m) bb); Wartezeit: 3 Monate gemäß § 4 (4) a); Versicherungssumme: 1.000 EUR;
dd) sofern der Immobilienbereich nicht abgewählt ist, Rechtsschutz auch für alle in einem Land der Europäischen Union (nicht nur im Inland) gelegenen, vom Versicherungsnehmer und dessen Familie Definition siehe B 2.2) selbst genutzten Wohneinheiten; Wartezeit: 3 Monate gemäß § 4 (4) a). Der Versicherungsschutz umfasst auch die gerichtliche und außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Bergbauschäden sowie mit Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- und im Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten ebenso wie wegen Erschließungs- oder sonstiger Anliegerabgaben; Wartezeit: 3 Monate gemäß § 4 (4) a); Versicherungssumme: 1.000 EUR;
ee) abweichend von § 3 (1) e), soweit der Immobilienbereich nicht abgewählt ist, das Planen, Errichten und Betreiben sowie Finanzieren einer Photovoltaik- und/oder Solaranlage auf im alleinigen Eigentum der Versicherten stehende ausschließlich eigen genutzte Wohneinheiten im Inland. Dazugehörige Nebengebäude sind dabei mit umfasst, wenn deren Grundfläche 100 qm nicht übersteigt. Wartezeit: 3 Monate gemäß § 4 (4) a); Versicherungssumme: 10.000 EUR;
ff) rechtliche Streitigkeiten im ursächlichem Zusammenhang mit Kapitalanlagen (ohne solche gemäß § 3(2) f) aa), bb), dd), ee)); Wartezeit: keine; Versicherungssumme: 10.000 EUR; § 4 (2) b) findet hier keine Anwendung;
gg) Arbeits-Rechtsschutz gemäß § 2 b) aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht; Wartezeit 3 Monate gemäß § 4 (4) a); Versicherungssumme: 1.000 EUR.
hh) Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit
Wird der Versicherungsnehmer während der Vertragsdauer arbeitslos, kann die Rechtsschutzversicherung vorübergehend beitragsfrei gestellt werden.
aaa) Voraussetzung für die Leistung
(1) Der Versicherungsnehmer ist unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 24 Monate beim gleichen Arbeitgeber ununterbrochen beschäftigt gewesen und das Arbeitsverhältnis
war unbefristet und ungekündigt und
unterlag dem deutschen Arbeitsrecht und der Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit und
die wöchentliche Arbeitszeit während der letzten 24 Monate betrug mindestens 30 Stunden,
(2) Ein Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht nur, wenn das Arbeitsverhältnis weder durch fristlose Kündigung des Arbeitgebers, durch eine Kündigung des Arbeitnehmers oder durch Aufhebung im gegenseitigen Einvernehmen beendet worden ist;
der Versicherungsnehmer sich bei der zuständigen Stelle der Bundesanstalt für Arbeit als arbeitslos gemeldet hat;
der letzte, vor Eintritt der Arbeitslosigkeit fällige Beitrag zu dieser Rechtsschutzversicherung bezahlt wurde und auch sonst keine Beitragsrückstände vorhanden sind.
bbb) Wartezeit
Kein Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht, wenn der auslösende Grund der Arbeitslosigkeit (Kündigung oder Insolvenz) innerhalb der ersten sechs Monate nach Versicherungsbeginn eingetreten ist.
ccc) Pflichten des Versicherungsnehmers
Der Anspruch auf Beitragsbefreiung ist unverzüglich geltend zu machen.
Eintritt und Dauer der Arbeitslosigkeit ist durch eine Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit nachzuweisen.
Das Ende der Arbeitslosigkeit ist unverzüglich anzuzeigen.
ddd) Dauer der Leistung
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird die Versicherung beitragsfrei gestellt.
(1) Die Beitragsbefreiung beginnt mit der Beitragsfälligkeit, die dem Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitslosigkeit folgt und endet mit dem Tag der Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses, spätestens nach Ablauf von 12 Monaten.
(2) Eine Änderung des Versicherungsschutzes in der beitragsfreien Zeit ist nicht möglich. Nach Beendigung der Beitragsbefreiung wird der Vertrag unverändert, jedoch beitragspflichtig weitergeführt.
(3) Erneute Arbeitslosigkeit
Wird der Versicherungsnehmer während der Vertragsdauer erneut arbeitslos, müssen für eine Beitragsbefreiung die Voraussetzungen gemäß Ziffer aaa) und ccc) erneut erfüllt sein.
(3) nicht belegt.
(4) nicht belegt.
(5) Der Versicherungsschutz kann in den folgenden Bereichen abgewählt werden:
Arbeits-Rechtsschutz als Arbeitnehmer für bestehende Beschäftigungsverhältnisse
Verkehrsbereich
Immobilienbereich
(6) Ist seit mindestens sechs Monaten kein Motorfahrzeug zu Lande und kein Anhänger mehr auf den Versicherungsnehmer oder dessen Familie (Definition siehe B 2.2) zugelassen oder auf deren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen, kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der Versicherungsschutz in einen solchen ohne Verkehrsbereich umgewandelt wird. Eine solche Umwandlung tritt automatisch ein, wenn die gleichen Voraussetzungen vorliegen und der Versicherungsnehmer sowie dessen Familie (Definition siehe B 2.2) zusätzlich keine Fahrerlaubnis mehr haben. Werden die für die Umwandlung des Versicherungsschutzes ursächlichen Tatsachen dem Versicherer später als zwei Monate nach ihrem Eintritt angezeigt, erfolgt die Umwandlung des Versicherungsschutzes erst ab Eingang der Anzeige.
(7) Wechselt der Versicherungsnehmer ein selbst genutztes Gebäude/Gebäudeteil, so geht der Versicherungsschutz auf das neue Objekt über.
Versichert sind Rechtsschutzfälle, die im Zusammenhang mit der Eigennutzung stehen, auch soweit sie erst nach dem Auszug aus dem bisherigen Objekt eintreten. Das gleiche gilt für Rechtsschutzfälle, die sich auf ein neues selbst genutztes Objekt beziehen und vor dessen geplanten oder tatsächlichen Bezug eintreten, gleich ob es sich um einen Wechsel oder um ein zusätzliches Objekt handelt.
(8) a) Der Versicherungsschutz kann auf eine laut Melderegister in häuslicher Gemeinschaft mit den Eltern/einem Elternteil lebende unverheiratete (auch berufstätige) Person und deren Kinder beschränkt werden. Der Versicherungsschutz endet zum Ablauf der Versicherungsperiode bei Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft, bei Eheschließung bzw. Lebenspartnerschaft, bei Aufnahme eines nichtehelichen Lebenspartners.
Zeigt der Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Monaten nach Ende der Versicherungsperiode die zur Beendigung des Versicherungsschutzes führenden Umstände an, endet der Versicherungsvertrag in dieser Form mit Ablauf der vergangenen Versicherungsperiode. Geht die Anzeige später beim Versicherer ein, endet der Versicherungsvertrag mit Eingang der Anzeige.
b) Ist seit mindestens sechs Monaten kein Motorfahrzeug zu Lande und kein Anhänger mehr auf die versicherten Personen zugelassen oder auf deren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen, kann der solchen Versicherungsnehmer verlangen, dass der Versicherungsschutz in einen ohne Verkehrsbereich umgewandelt wird. Eine solche Umwandlung tritt automatisch ein, wenn die gleichen Voraussetzungen vorliegen und die versicherte Person und die mitversicherten Kinder zusätzlich keine Fahrerlaubnis mehr haben. Werden die für die Umwandlung des Versicherungsschutzes ursächlichen Tatsachen dem Versicherer später als zwei Monate nach ihrem Eintritt angezeigt, erfolgt die Umwandlung des Versicherungsschutzes erst ab Eingang der Anzeige.
(9) Hat der Versicherungsnehmer eine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit aufgenommen und zeigt er dies innerhalb von sechs Monaten oder aber bis zur nächsten Hauptfälligkeit nach Aufnahme der Tätigkeit dem Versicherer an, so wandelt sich der Versicherungsschutz mit Aufnahme der Tätigkeit in einen solchen nach § 28 (Rechtsschutzpaket classic premium für Gewerbetreibende /Selbständige) um, sofern dies der Versicherungsnehmer verlangt. Die Wartezeit entfällt in solchen Fällen gemäß § 4 (4) b) aa). Erfolgt die Anzeige später als sechs Monate nach Aufnahme der Tätigkeit oder der dieser folgenden Hauptfälligkeit kann die Umwandlung erst ab diesem Zeitpunkt verlangt werden. Nimmt ein Mitglied der Familie des Versicherungsnehmers (Definition s. B. 2.2) gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit auf, so kann der Abschluss eines Versicherungsvertrages gemäß § 28 unter den für den Versicherungsnehmer geltenden Voraussetzungen verlangt werden.
- ) Entfällt die Mitversicherung von Kindern wegen Heirat oder wegen Aufnahme einer auf Dauer angelegten beruflichen Tätigkeit mit leistungsbezogenem Entgelt, oder in den Fällen des Absatz (8) a) durch Auszug aus der elterlichen Wohnung, können diese innerhalb von 6 Monaten oder aber bis zur nächsten Hauptfälligkeit nach Ausscheiden aus der Mitversicherung den rückwirkenden Abschluss eines Versicherungsvertrages gemäß §§ 26 bzw. 28 ARB T17 verlangen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018