In der Rechtsschutzversicherung der Degenia gilt im Tarif T17 folgendes für Rechtsstellung mitversicherter Personen:
(1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer und im jeweils bestimmten Umfang für die in § 21 bis § 29 oder im Versicherungsvertrag genannten sonstigen Personen. Außerdem besteht Versicherungsschutz für Ansprüche, die natürlichen Personen aufgrund Verletzung oder Tötung des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person kraft Gesetzes zustehen.
(2) Für mitversicherte Personen gelten die den Versicherungsnehmer betreffenden Bestimmungen sinngemäß.
Der Versicherungsnehmer kann aber widersprechen, wenn eine andere mitversicherte Person Rechtsschutz verlangt. Dieses Widerspruchsrecht gilt jedoch nicht
für den mitversicherten Ehegatten/nichtehelichen Lebenspartner;
für die in der privaten Komponente mitversicherte Personen in § 28.
für die aus dem Unternehmen ausgeschiedenen Organe.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018
(1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer und im jeweils bestimmten Umfang für die in § 21 bis § 29 oder im Versicherungsvertrag genannten sonstigen Personen. Außerdem besteht Versicherungsschutz für Ansprüche, die natürlichen Personen aufgrund Verletzung oder Tötung des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person kraft Gesetzes zustehen.
(2) Für mitversicherte Personen gelten die den Versicherungsnehmer betreffenden Bestimmungen sinngemäß.
Der Versicherungsnehmer kann aber widersprechen, wenn eine andere mitversicherte Person Rechtsschutz verlangt. Dieses Widerspruchsrecht gilt jedoch nicht
für den mitversicherten Ehegatten/nichtehelichen Lebenspartner;
für die in der privaten Komponente mitversicherte Personen in § 28.
für die aus dem Unternehmen ausgeschiedenen Organe.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018