In der Rechtsschutzversicherung der Degenia gilt im Tarif T17 folgendes für Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten:
Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
(1) in ursächlichem Zusammenhang mit
a) Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben und daraus entstehenden Folgen (z.B. Vulkanausbruch);
b) Nuklear- und genetischen Schäden, soweit diese nicht auf eine medizinische Behandlung zurückzuführen sind;
c) Bergbauschäden an Grundstücken und Gebäuden;
d) aa) dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstücks oder vom Versicherungsnehmer oder mitversicherten Personen nicht selbst zu Wohnzwecken genutzten Gebäudes oder Gebäudeteiles,
bb) der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt,
cc) der genehmigungs- oder anzeigepflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt,
dd) der Beteiligung an einem geschlossenen oder offenen Immobilienfonds,
ee) der Finanzierung einer der unter aa) bis dd) genannten Vorhaben.
Nicht ausgeschlossen ist die Interessenwahrnehmung für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Anschaffungen, die nicht wesentlichen Bestandteile des Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteiles werden, z.B. Einbauküche, Beleuchtungen, Einrichtungsgegenstände etc.
e) dem Planen, Errichten und Betreiben von Anlagen zur Energieerzeugung (z.B. Elektrizität, Wärme) sowie der Finanzierung derartiger Anlagen.
(2) a) zur Abwehr von Schadenersatz- und Unterlassungsansprüchen, es sei denn, dass diese auf einer Vertragsverletzung beruhen;
b) aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht;
c) aa) in ursächlichem Zusammenhang mit dem Recht der Handelsgesellschaften;
bb) aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen, soweit Anstellungsvertrags-Rechtsschutz im privaten Bereich nicht nach § 2) b) bb) oder cc) ausdrücklich eingeschlossen ist;
d) in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Geschmacksmuster-, -Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum;
e) in ursächlichem Zusammenhang mit Kartell- oder sonstigem Wettbewerbsrecht;
f) in ursächlichem Zusammenhang mit
aa) Spiel- oder Wettverträgen,
bb) Gewinnzusagen,
cc) Kapitalanlagen aller Art, insbesondere auch Ansprüchen wegen Falschberatung, Anlagebetrug oder aus Prospekthaftung jeglicher Art; dies gilt nicht bei Anlagen aus vermögenswirksamen Leistungen oder in steuerlich geförderten Altersvorsorgeprodukten (dieser Ausschlusstatbestand gilt nicht bei Vereinbarung der erweiterten Leistungen gem. § 26 Abs.2) e) ARB T17),
dd) Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften,
ee) fremdfinanzierten Anlagegeschäften aller Art;
ff) dem Widerruf von Versicherungsverträgen oder Darlehensverträgen, die vor Beginn der Rechtsschutzversicherung abgeschlossen bzw. aufgenommen wurden;
g) in ursächlichem Zusammenhang mit Angelegenheiten des Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechts, soweit nicht Versicherungsschutz gemäß § 2 k) aa) und bb) oder § 2 m) besteht;
h) aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag gegen den Versicherer bezogen auf die Sparte Rechtsschutz oder das für diesen tätige Schadenabwicklungsunternehmen;
i) wegen der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen oder dem Betriebsvermögen sowie wegen Erschließungs- und sonstiger Anliegerabgaben, es sei denn, dass es sich um laufend erhobene Gebühren für die Grundstücksversorgung handelt;
(3) a) in Verfahren vor Verfassungsgerichten;
b) in Verfahren vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen, soweit es sich nicht um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen von Bediensteten internationaler oder supranationaler Organisationen aus Arbeitsverhältnissen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen handelt;
c) in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, das über das Vermögen des Versicherungsnehmers eröffnet wurde oder eröffnet werden soll;
d) in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- sowie im Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten; (dieser Ausschlusstatbestand gilt nicht bei Vereinbarung der erweiterten Leistungen gem. § 26 Abs.2) e) ARB T17). In Restitutionsangelegenheiten.
e) in Ordnungswidrigkeitenverfahren bei denen die deutsche Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) keinen Eintrag in das Verkehrszentralregister vorsieht (Punktesystem) und darüber hinaus auch in Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes im Ausland. Damit in Zusammenhang stehende Verwaltungsverfahren sind versichert;
f) in Asyl- und Ausländerrechtsverfahren;
g) in Verfahren nach dem Bundessozialhilfe (SGB XII) - sowie dem Wohngeldgesetz;
h) in Verwaltungsverfahren, die dem Schutz der Umwelt (vor allem von Boden, Luft und Wasser) dienen oder den Erhalt von Subventionen zum Gegenstand haben;
i) in ursächlichem Zusammenhang mit staatlichen Subventionen, Finanz- oder Beihilfen;
j) in ursächlichem Zusammenhang mit der Vergabe von Studienplätzen.
(4) a) mehrerer Versicherungsnehmer desselben Rechtsschutzversicherungsvertrags untereinander, mitversicherter Personen (Definition siehe B 2.2 bis 2.7) untereinander und mitversicherter Personen gegen den Versicherungsnehmer; dies gilt auch für Ärzte, die Rechtsstreitigkeiten mit anderen Mitgliedern einer Gemeinschaftspraxis führen. Für Streitigkeiten aus Dienst- oder Arbeitsverhältnissen mitversicherter Personen gegenüber dem Versicherungsnehmer gilt der Ausschlusstatbestand nicht;
b) nichtehelicher Lebenspartner untereinander in ursächlichem Zusammenhang mit der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, auch nach deren Beendigung;
c) aus Ansprüchen oder Verbindlichkeiten, die nach Eintritt des Rechtsschutzfalls auf den Versicherungsnehmer übertragen worden oder übergegangen sind;
d) aus vom Versicherungsnehmer in eigenem Namen geltend gemachten Ansprüchen anderer Personen oder aus einer Haftung für Verbindlichkeiten anderer Personen; dies gilt nicht für Leasingnehmer von Motorfahrzeugen;
(5) soweit in den Fällen des § 2 a) bis h) und l) ein ursächlicher Zusammenhang mit einer vom Versicherungsnehmer vorsätzlich begangenen Straftat besteht. Stellt sich ein solcher Zusammenhang im Nachhinein heraus, ist der Versicherungsnehmer zur Rückzahlung der Leistungen verpflichtet, die der Versicherer für ihn erbracht hat.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018
Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
(1) in ursächlichem Zusammenhang mit
a) Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben und daraus entstehenden Folgen (z.B. Vulkanausbruch);
b) Nuklear- und genetischen Schäden, soweit diese nicht auf eine medizinische Behandlung zurückzuführen sind;
c) Bergbauschäden an Grundstücken und Gebäuden;
d) aa) dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstücks oder vom Versicherungsnehmer oder mitversicherten Personen nicht selbst zu Wohnzwecken genutzten Gebäudes oder Gebäudeteiles,
bb) der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt,
cc) der genehmigungs- oder anzeigepflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt,
dd) der Beteiligung an einem geschlossenen oder offenen Immobilienfonds,
ee) der Finanzierung einer der unter aa) bis dd) genannten Vorhaben.
Nicht ausgeschlossen ist die Interessenwahrnehmung für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Anschaffungen, die nicht wesentlichen Bestandteile des Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteiles werden, z.B. Einbauküche, Beleuchtungen, Einrichtungsgegenstände etc.
e) dem Planen, Errichten und Betreiben von Anlagen zur Energieerzeugung (z.B. Elektrizität, Wärme) sowie der Finanzierung derartiger Anlagen.
(2) a) zur Abwehr von Schadenersatz- und Unterlassungsansprüchen, es sei denn, dass diese auf einer Vertragsverletzung beruhen;
b) aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht;
c) aa) in ursächlichem Zusammenhang mit dem Recht der Handelsgesellschaften;
bb) aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen, soweit Anstellungsvertrags-Rechtsschutz im privaten Bereich nicht nach § 2) b) bb) oder cc) ausdrücklich eingeschlossen ist;
d) in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Geschmacksmuster-, -Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum;
e) in ursächlichem Zusammenhang mit Kartell- oder sonstigem Wettbewerbsrecht;
f) in ursächlichem Zusammenhang mit
aa) Spiel- oder Wettverträgen,
bb) Gewinnzusagen,
cc) Kapitalanlagen aller Art, insbesondere auch Ansprüchen wegen Falschberatung, Anlagebetrug oder aus Prospekthaftung jeglicher Art; dies gilt nicht bei Anlagen aus vermögenswirksamen Leistungen oder in steuerlich geförderten Altersvorsorgeprodukten (dieser Ausschlusstatbestand gilt nicht bei Vereinbarung der erweiterten Leistungen gem. § 26 Abs.2) e) ARB T17),
dd) Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften,
ee) fremdfinanzierten Anlagegeschäften aller Art;
ff) dem Widerruf von Versicherungsverträgen oder Darlehensverträgen, die vor Beginn der Rechtsschutzversicherung abgeschlossen bzw. aufgenommen wurden;
g) in ursächlichem Zusammenhang mit Angelegenheiten des Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechts, soweit nicht Versicherungsschutz gemäß § 2 k) aa) und bb) oder § 2 m) besteht;
h) aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag gegen den Versicherer bezogen auf die Sparte Rechtsschutz oder das für diesen tätige Schadenabwicklungsunternehmen;
i) wegen der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen oder dem Betriebsvermögen sowie wegen Erschließungs- und sonstiger Anliegerabgaben, es sei denn, dass es sich um laufend erhobene Gebühren für die Grundstücksversorgung handelt;
(3) a) in Verfahren vor Verfassungsgerichten;
b) in Verfahren vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen, soweit es sich nicht um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen von Bediensteten internationaler oder supranationaler Organisationen aus Arbeitsverhältnissen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen handelt;
c) in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, das über das Vermögen des Versicherungsnehmers eröffnet wurde oder eröffnet werden soll;
d) in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- sowie im Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten; (dieser Ausschlusstatbestand gilt nicht bei Vereinbarung der erweiterten Leistungen gem. § 26 Abs.2) e) ARB T17). In Restitutionsangelegenheiten.
e) in Ordnungswidrigkeitenverfahren bei denen die deutsche Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) keinen Eintrag in das Verkehrszentralregister vorsieht (Punktesystem) und darüber hinaus auch in Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes im Ausland. Damit in Zusammenhang stehende Verwaltungsverfahren sind versichert;
f) in Asyl- und Ausländerrechtsverfahren;
g) in Verfahren nach dem Bundessozialhilfe (SGB XII) - sowie dem Wohngeldgesetz;
h) in Verwaltungsverfahren, die dem Schutz der Umwelt (vor allem von Boden, Luft und Wasser) dienen oder den Erhalt von Subventionen zum Gegenstand haben;
i) in ursächlichem Zusammenhang mit staatlichen Subventionen, Finanz- oder Beihilfen;
j) in ursächlichem Zusammenhang mit der Vergabe von Studienplätzen.
(4) a) mehrerer Versicherungsnehmer desselben Rechtsschutzversicherungsvertrags untereinander, mitversicherter Personen (Definition siehe B 2.2 bis 2.7) untereinander und mitversicherter Personen gegen den Versicherungsnehmer; dies gilt auch für Ärzte, die Rechtsstreitigkeiten mit anderen Mitgliedern einer Gemeinschaftspraxis führen. Für Streitigkeiten aus Dienst- oder Arbeitsverhältnissen mitversicherter Personen gegenüber dem Versicherungsnehmer gilt der Ausschlusstatbestand nicht;
b) nichtehelicher Lebenspartner untereinander in ursächlichem Zusammenhang mit der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, auch nach deren Beendigung;
c) aus Ansprüchen oder Verbindlichkeiten, die nach Eintritt des Rechtsschutzfalls auf den Versicherungsnehmer übertragen worden oder übergegangen sind;
d) aus vom Versicherungsnehmer in eigenem Namen geltend gemachten Ansprüchen anderer Personen oder aus einer Haftung für Verbindlichkeiten anderer Personen; dies gilt nicht für Leasingnehmer von Motorfahrzeugen;
(5) soweit in den Fällen des § 2 a) bis h) und l) ein ursächlicher Zusammenhang mit einer vom Versicherungsnehmer vorsätzlich begangenen Straftat besteht. Stellt sich ein solcher Zusammenhang im Nachhinein heraus, ist der Versicherungsnehmer zur Rückzahlung der Leistungen verpflichtet, die der Versicherer für ihn erbracht hat.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018