In der Rechtsschutzversicherung der Degenia gilt im Tarif T17 folgendes für Örtlicher Geltungsbereich:
(1) Allgemein besteht Versicherungsschutz, soweit die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Europa, den außereuropäischen Anliegerstaaten des Mittelmeers (das sind: der asiatische Teil der Türkei, Syrien, Libanon, Israel, Ägypten, Libyen, Tunesien, Algerien und Marokko), auf den Kanarischen Inseln, den Azoren oder auf Madeira erfolgt und ein Gericht oder eine Behörde in diesem Bereich gesetzlich zuständig ist oder wäre, wenn ein gerichtliches oder behördliches Verfahren eingeleitet werden würde. Die Grenze Europas zu Asien verläuft entlang des Urals und der Grenzen von Russland und Georgien zu Kasachstan, Aserbaidschan und Armenien.
(2) Darüber hinaus besteht weltweit Versicherungsschutz, wobei der Versicherer die Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 300.000 EUR übernimmt. Kosten über 100.000 EUR trägt der Versicherer, soweit diese nach deutschem Kostenrecht entstanden wären.
In den Fällen einer Inanspruchnahme gemäß Abs. 2 Satz 1 ist ausgeschlossen die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit sowie für die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von dinglichen Rechten oder Teilnutzungsrechten (Timesharing) an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen.
(3) Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten und Sozialgerichts-Rechtsschutz, Verwaltungs-Rechtsschutz vor Gerichten gemäß § 2 g) bb), »aktiver Straf-Rechtsschutz« für das Opfer von Gewaltstraftaten sowie Familien- und Erb-Rechtsschutz vor Gerichten werden nur vor deutschen Gerichten gewährt. Beratungs-Rechtsschutz im Familien- und Erbrecht muss durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt erfolgen. Der Daten-Rechtsschutz gemäß § 2 l) wird nur für das Gebiet der Bundesrepublik gewährt. Dies gilt auch für Vorsorge-Rechtsberatung (§ 2 k) cc)) sowie vorsorgliche Verfügungen und vertragliche Vereinbarungen (§ 2 m) bb)).
- Versicherungsverhältnis
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018
(1) Allgemein besteht Versicherungsschutz, soweit die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Europa, den außereuropäischen Anliegerstaaten des Mittelmeers (das sind: der asiatische Teil der Türkei, Syrien, Libanon, Israel, Ägypten, Libyen, Tunesien, Algerien und Marokko), auf den Kanarischen Inseln, den Azoren oder auf Madeira erfolgt und ein Gericht oder eine Behörde in diesem Bereich gesetzlich zuständig ist oder wäre, wenn ein gerichtliches oder behördliches Verfahren eingeleitet werden würde. Die Grenze Europas zu Asien verläuft entlang des Urals und der Grenzen von Russland und Georgien zu Kasachstan, Aserbaidschan und Armenien.
(2) Darüber hinaus besteht weltweit Versicherungsschutz, wobei der Versicherer die Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 300.000 EUR übernimmt. Kosten über 100.000 EUR trägt der Versicherer, soweit diese nach deutschem Kostenrecht entstanden wären.
In den Fällen einer Inanspruchnahme gemäß Abs. 2 Satz 1 ist ausgeschlossen die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit sowie für die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von dinglichen Rechten oder Teilnutzungsrechten (Timesharing) an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen.
(3) Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten und Sozialgerichts-Rechtsschutz, Verwaltungs-Rechtsschutz vor Gerichten gemäß § 2 g) bb), »aktiver Straf-Rechtsschutz« für das Opfer von Gewaltstraftaten sowie Familien- und Erb-Rechtsschutz vor Gerichten werden nur vor deutschen Gerichten gewährt. Beratungs-Rechtsschutz im Familien- und Erbrecht muss durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt erfolgen. Der Daten-Rechtsschutz gemäß § 2 l) wird nur für das Gebiet der Bundesrepublik gewährt. Dies gilt auch für Vorsorge-Rechtsberatung (§ 2 k) cc)) sowie vorsorgliche Verfügungen und vertragliche Vereinbarungen (§ 2 m) bb)).
- Versicherungsverhältnis
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018