In der Rechtsschutzversicherung der Degenia gilt im Tarif T17 folgendes für (A) Künftige Bedingungsverbesserungen:
Wird das dem Vertrag zugrundeliegende Bedingungswerk (Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB-T17), Versicherungsbedingungen für den Spezial-Straf-Rechtsschutz (VBS-T17), für Neuverträge vom Versicherer geändert, so gilt das neue Bedingungswerk unter folgenden Voraussetzungen automatisch auch für den bestehenden Vertrag:
a) das neue Bedingungswerk enthält im Vergleich zum zugrundeliegenden Bedingungswerk ausschließlich Leistungsverbesserungen (das kann z. B. eine Erweiterung des Versicherungsschutzes oder der Wegfall eines Ausschlussgrundes oder einer Obliegenheit sein)
und
b) die im neuen Bedingungswerk enthaltenen Leistungsverbesserungen führen für Neuverträge im Vergleich zum bestehenden Vertrag nicht zu einer nachteiligen Änderung der Tarifierungskriterien oder Berechnungsgrundlage.
Das neue Bedingungswerk findet auf den bestehenden Vertrag ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres Anwendung, die auf den Zeitpunkt folgt, zu dem der Versicherer das neue Bedingungswerk für Neuverträge verwendet.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018
Wird das dem Vertrag zugrundeliegende Bedingungswerk (Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB-T17), Versicherungsbedingungen für den Spezial-Straf-Rechtsschutz (VBS-T17), für Neuverträge vom Versicherer geändert, so gilt das neue Bedingungswerk unter folgenden Voraussetzungen automatisch auch für den bestehenden Vertrag:
a) das neue Bedingungswerk enthält im Vergleich zum zugrundeliegenden Bedingungswerk ausschließlich Leistungsverbesserungen (das kann z. B. eine Erweiterung des Versicherungsschutzes oder der Wegfall eines Ausschlussgrundes oder einer Obliegenheit sein)
und
b) die im neuen Bedingungswerk enthaltenen Leistungsverbesserungen führen für Neuverträge im Vergleich zum bestehenden Vertrag nicht zu einer nachteiligen Änderung der Tarifierungskriterien oder Berechnungsgrundlage.
Das neue Bedingungswerk findet auf den bestehenden Vertrag ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres Anwendung, die auf den Zeitpunkt folgt, zu dem der Versicherer das neue Bedingungswerk für Neuverträge verwendet.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018