Lehnt die Degenia Rechtsschutzversicherung im Tarif T17 die Kostenübernahme wegen fehlender Erfolgsaussichten oder Mutwilligkeit ab, kann der Versicherungsnehmer über seinen Rechtsanwalt einen bindenden Stichentscheid herbeiführen – hier erfahren Sie, welche Regeln, Fristen und Pflichten dabei gelten.
(1) Der Versicherer kann den Rechtsschutz ablehnen, wenn seiner Auffassung nach:
- a) in einem der Fälle des § 2 a) bis g) die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder
- b) die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen mutwillig ist.
Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen voraussichtlich entstehende Kostenaufwand unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Versichertengemeinschaft in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht.
Die Ablehnung ist dem Versicherungsnehmer in diesen Fällen unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
(2) Stichentscheid bei abweichender Auffassung:
Hat der Versicherer seine Leistungspflicht gemäß Absatz 1 verneint und stimmt der Versicherungsnehmer der Auffassung des Versicherers nicht zu, kann er den für ihn tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt auf Kosten des Versicherers veranlassen, diesem gegenüber eine begründete Stellungnahme abzugeben, ob die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht und hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht.
Die Entscheidung ist für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der wirklichen Sach- und Rechtslage erheblich abweicht.
(3) Frist zur Unterrichtung des Rechtsanwalts:
Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer eine Frist von mindestens einem Monat setzen, binnen der der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unterrichten und die Beweismittel anzugeben hat, damit dieser die Stellungnahme gemäß Absatz 2 abgeben kann.
Kommt der Versicherungsnehmer dieser Verpflichtung nicht innerhalb der vom Versicherer gesetzten Frist nach, entfällt der Versicherungsschutz. Der Versicherer ist verpflichtet, den Versicherungsnehmer ausdrücklich auf die mit dem Fristablauf verbundene Rechtsfolge hinzuweisen.
Was bedeutet das konkret?
Wenn die Degenia der Meinung ist, dass ein Rechtsstreit kaum Erfolg verspricht oder die Kosten in keinem sinnvollen Verhältnis zum Ergebnis stehen, kann sie die Kostenübernahme ablehnen und muss dies schriftlich begründen. Sind Sie mit dieser Einschätzung nicht einverstanden, kann Ihr Rechtsanwalt – auf Kosten des Versicherers – eine begründete Stellungnahme abgeben. Diese Entscheidung bindet beide Seiten, solange sie nicht offensichtlich stark von der tatsächlichen Sach- und Rechtslage abweicht. Für die nötigen Informationen an den Anwalt kann Ihnen eine Frist gesetzt werden.
Häufige Fragen
Wann kann die Degenia den Rechtsschutz ablehnen?
Der Versicherer kann ablehnen, wenn die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen nach seiner Auffassung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder mutwillig ist.
Was bedeutet Mutwilligkeit?
Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn der voraussichtlich entstehende Kostenaufwand unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Versichertengemeinschaft in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht.
Was kann ich tun, wenn ich der Ablehnung nicht zustimme?
Sie können den für Sie tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt auf Kosten des Versicherers veranlassen, eine begründete Stellungnahme (Stichentscheid) abzugeben, ob die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen angemessen und erfolgversprechend ist.
Ist der Stichentscheid des Rechtsanwalts bindend?
Ja, die Entscheidung ist für beide Teile bindend – es sei denn, dass sie offenbar von der wirklichen Sach- und Rechtslage erheblich abweicht.
Welche Frist gilt für die Unterrichtung des Anwalts?
Der Versicherer kann eine Frist von mindestens einem Monat setzen, in der Sie den Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage unterrichten und die Beweismittel angeben müssen. Kommen Sie dieser Pflicht nicht nach, entfällt der Versicherungsschutz; der Versicherer muss Sie ausdrücklich auf diese Rechtsfolge hinweisen.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018