In der Rechtsschutzversicherung der Degenia gilt im Tarif T17 folgendes für Mediation:
(1) Mediation ist ein Verfahren zur freiwilligen, außergerichtlichen Streitbeilegung, bei dem die Parteien mit Hilfe der Moderation eines neutralen Dritten (Mediator) eine eigenverantwortliche Problemlösung erarbeiten.
(2) Mediation besteht für alle versicherte Angelegenheiten.
(3) Der Versicherungsnehmer ist in der Auswahl des Mediators frei. Der Versicherer verpflichtet sich, dem Versicherungsnehmer auf Anforderung mindestens zwei geeignete Mediatoren zu benennen. Geeignet ist ein Mediator, der zertifiziert ist oder der die gesetzlichen Mindestvoraussetzungen für die Zertifizierung als Mediator erfüllt. Der Versicherer haftet nicht für die Tätigkeit des Mediators.
(4) Der Versicherer trägt den auf den Versicherungsnehmer entfallenden Anteil an den Kosten des Mediators für die Durchführung des Mediationsverfahrens in Deutschland bis zu einem Höchstbetrag von 3.000 EUR je Mediationsverfahren, jedoch nicht mehr als 6.000 EUR für alle in einem Kalenderjahr eingeleiteten Mediationsverfahren. Sind am Mediationsverfahren nicht versicherte Personen beteiligt, übernimmt der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis Versicherter zu nicht versicherten Personen.
(5) Wird die Angelegenheit durch die Mediation erledigt, wird eine Selbstbeteiligung nicht abgezogen.
(6) In nicht versicherten oder nicht versicherbaren Angelegenheiten übernimmt der Versicherer die Kosten einer telefonischen Mediation je Kalenderjahr durch einen von ihm benannten Mediator. Voraussetzung ist hierbei, dass der Versicherungsvertrag seit mindestens drei Jahren schadenfrei verlaufen ist.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018
(1) Mediation ist ein Verfahren zur freiwilligen, außergerichtlichen Streitbeilegung, bei dem die Parteien mit Hilfe der Moderation eines neutralen Dritten (Mediator) eine eigenverantwortliche Problemlösung erarbeiten.
(2) Mediation besteht für alle versicherte Angelegenheiten.
(3) Der Versicherungsnehmer ist in der Auswahl des Mediators frei. Der Versicherer verpflichtet sich, dem Versicherungsnehmer auf Anforderung mindestens zwei geeignete Mediatoren zu benennen. Geeignet ist ein Mediator, der zertifiziert ist oder der die gesetzlichen Mindestvoraussetzungen für die Zertifizierung als Mediator erfüllt. Der Versicherer haftet nicht für die Tätigkeit des Mediators.
(4) Der Versicherer trägt den auf den Versicherungsnehmer entfallenden Anteil an den Kosten des Mediators für die Durchführung des Mediationsverfahrens in Deutschland bis zu einem Höchstbetrag von 3.000 EUR je Mediationsverfahren, jedoch nicht mehr als 6.000 EUR für alle in einem Kalenderjahr eingeleiteten Mediationsverfahren. Sind am Mediationsverfahren nicht versicherte Personen beteiligt, übernimmt der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis Versicherter zu nicht versicherten Personen.
(5) Wird die Angelegenheit durch die Mediation erledigt, wird eine Selbstbeteiligung nicht abgezogen.
(6) In nicht versicherten oder nicht versicherbaren Angelegenheiten übernimmt der Versicherer die Kosten einer telefonischen Mediation je Kalenderjahr durch einen von ihm benannten Mediator. Voraussetzung ist hierbei, dass der Versicherungsvertrag seit mindestens drei Jahren schadenfrei verlaufen ist.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018