Bei der Degenia Rechtsschutzversicherung beginnt der Versicherungsschutz zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt – vorausgesetzt, der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins gezahlt. Was „unverzüglich“ bedeutet und welche Rolle eine vereinbarte Wartezeit spielt, erfahren Sie hier.
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz:
- Sie zahlen den ersten oder den einmaligen Beitrag unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins (siehe § 9 B Abs. 1).
„Unverzüglich“ heißt nicht unbedingt sofort, sondern ohne schuldhaftes Zögern oder so schnell wie eben möglich.
Eine vereinbarte Wartezeit gilt in jedem Fall.
Für welche Dauer ist der Vertrag abgeschlossen?
Was bedeutet das konkret?
Der Schutz startet zu dem Datum, das in Ihrem Versicherungsschein steht. Damit er wirksam wird, müssen Sie den ersten beziehungsweise einmaligen Beitrag zeitnah begleichen – nämlich ohne schuldhaftes Zögern, nachdem seit dem Erhalt des Versicherungsscheins 14 Tage vergangen sind. Ist eine Wartezeit vereinbart, gilt diese unabhängig davon in jedem Fall.
Häufige Fragen
Wann beginnt der Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.
Welche Voraussetzung gilt für den Versicherungsschutz?
Voraussetzung ist, dass Sie den ersten oder den einmaligen Beitrag unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zahlen (siehe § 9 B Abs. 1).
Was bedeutet „unverzüglich“?
„Unverzüglich“ heißt nicht unbedingt sofort, sondern ohne schuldhaftes Zögern oder so schnell wie eben möglich.
Gilt eine vereinbarte Wartezeit trotzdem?
Ja, eine vereinbarte Wartezeit gilt in jedem Fall.