Selbständige, Freiberufler und Gewerbetreibende erhalten mit dem Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz der Degenia Rechtsschutzversicherung umfassenden Schutz für Beruf, privaten Bereich und den Straßenverkehr. Mitversichert sind Lebenspartner, Kinder und Mitarbeiter, dazu zählen zahlreiche Leistungsarten vom Arbeits- über den Steuer- bis zum Antidiskriminierungs-Rechtsschutz mit klaren Höchstbeträgen und Wartefristen.
(1) Umfang des Versicherungsschutzes:
Versicherungsschutz besteht
- a) für Ihre im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit;
- b) für Sie als natürliche Person oder eine im Versicherungsschein genannte natürliche Person
- im privaten Bereich und
- für die Ausübung einer nichtselbständigen Tätigkeit.
(2) Mitversicherte Personen:
- a) Ihr ehelicher / eingetragener oder im Versicherungsschein genannter sonstiger Lebenspartner oder der gemäß Abs. 1 b) genannten Person i. S. d. § 3 Abs. 4 b),
- b) Ihre minderjährigen Kinder und die Ihres versicherten Lebenspartners,
- c) Ihre unverheirateten volljährigen Kinder und die Ihres versicherten Lebenspartners. Die Kinder dürfen allerdings nicht in einer eigenen eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft i. S. d. § 3 Abs. 4 b) leben. Die Mitversicherung von volljährigen Kindern endet in jedem Fall zu dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten.
- d) alle Personen in ihrer Eigenschaft als
- berechtigte Fahrer und
- berechtigte Insassen
- die versicherte Firma,
- die in Abs. 1 b) genannte Person,
- deren mitversicherten Lebenspartner oder
- deren minderjährigen Kinder
Zudem besteht Versicherungsschutz für den in Abs. 1 b) und 2 genannten Personenkreis auch bei der Teilnahme am öffentlichen und privaten Verkehr, und zwar beispielsweise als
- Fahrer jedes Fahrzeugs, das weder ihm / ihnen gehört noch auf ihn / sie zugelassen oder auf seinen / ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen ist,
- Fahrgast,
- Fußgänger,
- Radfahrer oder
- sonstiger Teilnehmer (wie unter anderem als Inline-Skater, Rollschuh- oder Skateboardfahrer, Reiter).
- e) die von Ihnen beschäftigten Personen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für Ihr Unternehmen.
(3) Der Versicherungsschutz umfasst:
- Schadenersatz-Rechtsschutz § 2 a) (Beispiele: Ersatzsachschaden/Reparaturkosten bei Beschädigung von Firmeneigentum, Ersatzvermögensschaden Verdienstausfall)
- Arbeits-Rechtsschutz § 2 b) (Beispiele: Kündigung Arbeitnehmer, Lohn- und Urlaubsforderung, Zeugniserteilung, Mutter-/Jugendschutz, Weihnachtsgeld)
- Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz für im Versicherungsschein bezeichnete selbstgenutzte § 2 c) Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile (Beispiele: Fristlose Kündigung Miet-/Pachtvertrag, Streit wegen Schimmel in Büroräumen, falsche Nebenkostenabrechnung, Pachterhöhung, Nachbarstreit wegen Ruhestörung oder Lärmbelästigung, Streit wegen wiederkehrender Grundsteuerabgabe, Straßenreinigungsgebühren)
- Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht für den privaten Bereich, die Ausübung nichtselbständiger Tätigkeiten § 2 d) und im Zusammenhang mit der Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer von Kraftfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern (Beispiele: im Privatbereich: Handwerker, Reiseveranstalter, Online-Shopping; im Verkehrsbereich: Kauf, Werkstatt, Garantie des eigenen Fahrzeugs)
- Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten § 2 e) (Beispiele: Streit mit Finanzamt vor Gericht wegen falscher Festsetzung der Umsatzsteuer, Körperschaftssteuer, Betriebsausgaben)
- Sozial-Rechtsschutz (vor Gerichten) § 2 f) (Beispiel: Streit vor Gericht wegen Abführung der Sozialversicherungsbeiträge)
- Verwaltungs-Rechtsschutz § 2 g) (Beispiele: Fahrtenbuch, Stilllegung Firmenfahrzeug)
- Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz § 2 h)
- Straf-Rechtsschutz § 2 i) (Beispiele: Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung nach Personenschaden, wegen Verletzung der Aufsichtspflicht, Nichteinhaltung von Sicherheitsvorschriften)
- Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz § 2 j) (Beispiel: Vorwurf Verstoß gegen die Gewerbeordnung)
- Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht § 2 k) (Beispiele: Beratung im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht bei Fragen zu Unterhalt/Sorgerecht/Erbschaft)
- Opfer-Rechtsschutz § 2 l) (Beispiele: Opfer einer Gewaltstraftat, Nebenkläger im Strafprozess)
- Daten-Rechtsschutz vor Gerichten § 28 Abs. 4) (Beispiele: Gerichtliche Abwehr von Ansprüchen wegen Auskunft, Berichtigung, Sperrung, Löschung von Daten)
- Erweiterter Arbeits-Rechtsschutz § 28 Abs. 5) (Beispiel: Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung (Kostenübernahme bis 1.000,– Euro))
- Antidiskriminierungs-Rechtsschutz § 28 Abs. 6) (Beispiele: Bewerber klagt wegen Benachteiligung (Geschlecht, Alter), Vorwurf Verstoß gegen Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG).)
(4) Daten-Rechtsschutz vor Gerichten:
- a) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Ihre gewerbliche, freiberufliche und sonstige selbständige Tätigkeit in Bezug auf die gerichtliche Abwehr von Ansprüchen / Forderungen Betroffener nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) oder der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung personenbezogener Daten, die Sie in Ihrer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit oder als Firma verarbeitet haben oder haben verarbeiten lassen (Daten-Rechtsschutz vor Gerichten) und für die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfs einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit gemäß der §§ 43 und 44 BDSG, beschränkt auf den beruflichen Bereich. (Beispiel: Ihr Kunde verklagt Sie auf Löschung seiner bei Ihnen gespeicherten personenbezogenen Daten.)
- b) Anspruch auf Rechtsschutz besteht von dem Zeitpunkt an, in dem Sie einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen haben oder begangen haben sollen.
(5) Erweiterter Arbeits-Rechtsschutz:
Im Arbeits-Rechtsschutz gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 2 b) besteht Versicherungsschutz für Sie in Ihrem gemäß § 28 Abs. 1 a) versicherten gewerblichen, selbständigen oder freiberuflichen Bereich auch für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen als Arbeitgeber beim Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung mit einem Mitarbeiter.
Wir übernehmen die Kosten für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen bis zu einem Höchstbetrag von 1.000,– Euro, wenn damit die sich aus dem aufgehobenen Beschäftigungsverhältnis ergebenden Forderungen beider Seiten erledigt sind. Sie haben jedoch erst Versicherungsschutz nach Ablauf von drei Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartefrist).
(6) Antidiskriminierungs-Rechtsschutz:
- a) Versichert sind Sie in Ausübung Ihrer im Versicherungsschein bezeichneten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die außergerichtliche und gerichtliche Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen zur Abwehr von Ansprüchen / Forderungen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bzw. gleichartigen Bestimmungen anderer in- und ausländischer Rechtsvorschriften wegen der Verletzung von Benachteiligungsverboten. Der Rechtsschutz umfasst die Abwehr von Ansprüchen / Forderungen auf
- Unterlassung,
- Beseitigung,
- Duldung,
- Vornahme von Handlungen,
- Entschädigung oder Schadenersatz,
- b) Voraussetzung für den Anspruch auf Rechtsschutz: Der Rechtsschutzfall tritt entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 1 d) in dem Zeitpunkt ein, in dem Sie begonnen haben oder begonnen haben sollen, gegen Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes oder anderer gleichartiger in- und ausländischer Rechtsvorschriften zu verstoßen. Der Rechtsschutz besteht nach Ablauf von drei Monaten ab Versicherungsbeginn für die Abwehr von nach diesem Zeitraum entstandenen vertraglichen Ansprüchen / Forderungen.
- c) Versicherte Kosten: Wir tragen die Kosten gemäß § 5 Abs. 1 a) bis d), g) und h), Abs. 2 bis 4, Abs. 5 a) und Abs. 6 c) bis zu einem Höchstbetrag von 25.000,– Euro.
- d) Anzuwendende Bestimmungen: Über die in Abs. 6 c) genannte Regelung hinaus gelten die §§ 1, 2 und 3 mit Ausnahme des Abs. 2 a) und b), § 4 Abs. 2 und 3, §§ 7 bis 14 und 16 bis 20. (Beispiel: Ein Bewerber auf eine von Ihnen ausgeschriebene Stelle klagt wegen Benachteiligung aufgrund seines Geschlechts oder seines Alters. Vorwurf des Verstoßes gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)).
(7) Erweiterung durch besondere Vereinbarung:
Sie können den Versicherungsschutz für Ihre gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit i. S. d. Abs. 1 a) durch besondere Vereinbarung erweitern um:
- Versicherungs-Vertrags-Rechtsschutz
- Vertrags-Rechtsschutz für Hilfsgeschäfte
- Vertrags-Rechtsschutz für „eingekaufte“ Dienstleistungen
- Verwaltungs-Rechtsschutz im beruflichen Bereich Rechtsschutz für Solaranlagen, thermische Solaranlagen, Photovoltaikanlagen, Stromerzeugung aus Biomasse, Windenergieanlagen.
(8) Ausschluss des Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutzes:
Sie können den Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz für Ihre selbstgenutzte Immobilie im Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein bezeichneten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit ausschließen. Der Rechtsschutz für Ihre privat genutzte Immobilie bleibt bestehen.
(9) Kein Versicherungsschutz besteht, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als:
- Eigentümer,
- Halter,
- Erwerber,
- Mieter,
- Leasingnehmer und
- Fahrer eines Motorfahrzeugs zu Wasser oder in der Luft im gewerblichen Bereich.
(10) Weiterer Ausschluss:
Sie haben keinen Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit sogenannten Arbeitnehmerüberlassungsverträgen.
(11) Bedingungen im Verkehrsbereich:
Wenn wir einen Rechtsschutzfall im Verkehrsbereich für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben.
- Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen.
Was bedeutet das konkret?
Dieser Baustein deckt für Selbständige, Freiberufler und Gewerbetreibende gleich drei Lebensbereiche ab: den Beruf, das Privatleben und den Straßenverkehr. Auch nahe Angehörige – etwa Lebenspartner und bestimmte Kinder – sowie Mitarbeiter und berechtigte Fahrer und Insassen der Firmenfahrzeuge sind einbezogen. Neben klassischen Leistungsarten wie Arbeits-, Steuer- oder Straf-Rechtsschutz gibt es besondere Bausteine für Datenschutz, Aufhebungsvereinbarungen und Diskriminierungsvorwürfe. Für einzelne Leistungen gelten Höchstbeträge und Wartefristen, und der Schutz lässt sich per Vereinbarung erweitern oder in Teilen ausschließen. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Welche Bereiche deckt dieser Rechtsschutz für Selbständige ab?
Versicherungsschutz besteht für Ihre im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit sowie für Sie als natürliche Person im privaten Bereich und für die Ausübung einer nichtselbständigen Tätigkeit.
Wer ist außer mir noch mitversichert?
Mitversichert sind unter anderem Ihr Lebenspartner, Ihre minderjährigen Kinder und die Ihres versicherten Lebenspartners sowie unter bestimmten Voraussetzungen unverheiratete volljährige Kinder. Ebenso einbezogen sind berechtigte Fahrer und Insassen der genannten Fahrzeuge und die von Ihnen beschäftigten Personen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für Ihr Unternehmen.
Bis zu welchem Betrag werden Kosten beim erweiterten Arbeits-Rechtsschutz übernommen?
Beim Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung mit einem Mitarbeiter werden die Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 1.000,– Euro übernommen, wenn damit die Forderungen beider Seiten erledigt sind. Versicherungsschutz besteht erst nach Ablauf von drei Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartefrist).
Welcher Höchstbetrag gilt beim Antidiskriminierungs-Rechtsschutz?
Beim Antidiskriminierungs-Rechtsschutz werden die versicherten Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 25.000,– Euro getragen. Der Rechtsschutz besteht nach Ablauf von drei Monaten ab Versicherungsbeginn für die Abwehr von nach diesem Zeitraum entstandenen vertraglichen Ansprüchen / Forderungen.
Welche Bedingungen gelten im Verkehrsbereich?
Damit ein Rechtsschutzfall im Verkehrsbereich übernommen wird, muss der Fahrer bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben und berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen.