Der Vereins-Rechtsschutz der Degenia im Tarif T25 schützt den im Versicherungsschein bezeichneten Verein, seine gesetzlichen Vertreter, beschäftigte Personen und satzungsgemäß tätige Mitglieder – von Schadenersatz- und Arbeits-Rechtsschutz über Steuer-, Sozial- und Straf-Rechtsschutz bis hin zum Daten-Rechtsschutz vor Gerichten.
(1) Versicherte Personen: Sie haben Versicherungsschutz für den im Versicherungsschein bezeichneten Verein sowie dessen gesetzliche Vertreter. Mitversichert sind die von Ihnen als Verein beschäftigten Personen und die Mitglieder, soweit diese im Rahmen der Aufgaben tätig sind, die ihnen gemäß der Satzung obliegen.
(2) Der Versicherungsschutz umfasst:
- Schadenersatz-Rechtsschutz § 2 a) (Beispiele: Ersatzsachschaden / Reparaturkosten bei Beschädigung von Vereinseigentum)
- Arbeits-Rechtsschutz § 2 b) (Beispiele: Kündigung Arbeitnehmer, Lohn- und Urlaubsforderung, Zeugniserteilung, Mutter-/Jugendschutz, Weihnachtsgeld)
- Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten § 2 e) (Beispiel: Streit mit Finanzamt vor Gericht wegen bestimmter Steuervergünstigungen)
- Sozial-Rechtsschutz (vor Gerichten) in nicht verkehrsrechtlichen Angelegenheiten § 2 f) bb) (Beispiel: Streit vor Gericht wegen Abführung der Sozialversicherungsbeiträge)
- Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz § 2 h)
- Straf-Rechtsschutz § 2 i) bb) (Beispiele: Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung nach Personenschaden, wegen Verletzung der Aufsichtspflicht, Nichteinhaltung von Sicherheitsvorschriften)
- Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz § 2 j) bb) (Beispiel: Vorwurf Verstoß gegen Jugendschutzgesetz)
- Opfer-Rechtsschutz § 2 l)
- Daten-Rechtsschutz vor Gerichten § 24 a Abs. 3 (Beispiele: Gerichtliche Abwehr von Ansprüchen wegen Auskunft, Berichtigung, Sperrung, Löschung von Daten)
(3) Daten-Rechtsschutz vor Gerichten:
a) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Ihre Vereinstätigkeit in Bezug auf die gerichtliche Abwehr von Ansprüchen / Forderungen Betroffener nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) oder der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung personenbezogener Daten, die Sie in Ihrer Vereinstätigkeit verarbeitet haben oder haben verarbeiten lassen (Daten-Rechtsschutz vor Gerichten) und für die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfs einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit gemäß der §§ 43 und 44 BDSG, beschränkt auf den beruflichen Bereich. (Beispiel: Ihr Mitglied verklagt Sie auf Löschung seiner bei Ihnen gespeicherten personenbezogenen Daten.)
b) Anspruch auf Rechtsschutz besteht von dem Zeitpunkt an, in dem Sie einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen haben oder begangen haben sollen.
(4) Kein Versicherungsschutz: Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen wahrnehmen als
- Eigentümer,
- Halter,
- Erwerber,
- Mieter,
- Leasingnehmer und
- Fahrer eines Kraftfahrzeugs zu Lande, Motorfahrzeugs zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängers.
(5) Ausschluss bei Sportlern: Der Versicherungsschutz umfasst keine Streitigkeiten nach § 2 b) oder § 2 e) mit Berufs-, Vertrags- oder Lizenzsportlern. Als Lizenzsportler zählen keine Sportler, die eine nach dem SGB IV geringfügige Beschäftigung mit dem Verein eingehen.
Was bedeutet das konkret?
Der Vereins-Rechtsschutz sichert den im Versicherungsschein genannten Verein und die für ihn tätigen Personen ab. Er greift in verschiedenen Rechtsbereichen – etwa bei Streitigkeiten mit Arbeitnehmern, mit dem Finanzamt vor Gericht, bei Sozialversicherungsfragen oder bei der gerichtlichen Abwehr von Datenschutzansprüchen. Für Fahrzeuge (zu Lande, zu Wasser, in der Luft) sowie für Streitigkeiten mit bestimmten Profisportlern gelten allerdings Einschränkungen. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Wer ist beim Vereins-Rechtsschutz mitversichert?
Versichert sind der im Versicherungsschein bezeichnete Verein und dessen gesetzliche Vertreter. Mitversichert sind die vom Verein beschäftigten Personen sowie die Mitglieder, soweit diese im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Aufgaben tätig sind.
Welche Rechtsbereiche deckt der Vereins-Rechtsschutz ab?
Er umfasst unter anderem Schadenersatz-, Arbeits-, Steuer- (vor Gerichten), Sozial- (vor Gerichten), Disziplinar- und Standes-, Straf-, Ordnungswidrigkeiten-, Opfer- sowie Daten-Rechtsschutz vor Gerichten.
Ist der Verein bei Datenschutzstreitigkeiten geschützt?
Ja. Der Daten-Rechtsschutz vor Gerichten erstreckt sich auf die gerichtliche Abwehr von Ansprüchen Betroffener nach BDSG oder DSGVO auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung personenbezogener Daten sowie auf die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfs einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 43 und 44 BDSG, beschränkt auf den beruflichen Bereich.
Gibt es Fälle ohne Versicherungsschutz?
Kein Versicherungsschutz besteht, wenn Sie rechtliche Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer oder Fahrer eines Kraftfahrzeugs zu Lande, Motorfahrzeugs zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängers wahrnehmen. Ausgeschlossen sind zudem Streitigkeiten nach § 2 b) oder § 2 e) mit Berufs-, Vertrags- oder Lizenzsportlern.
Zählen alle Sportler als Lizenzsportler?
Nein. Als Lizenzsportler zählen keine Sportler, die eine nach dem SGB IV geringfügige Beschäftigung mit dem Verein eingehen.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025