Der Fahrer-Rechtsschutz der Degenia Rechtsschutzversicherung schützt Sie, wenn Sie fremde Fahrzeuge wie Miet- oder Car-Sharing-Wagen führen, aber auch als Fahrgast, Fußgänger, Radfahrer oder Inline-Skater am Verkehr teilnehmen. Erfahren Sie, welche Leistungen enthalten sind, welche Bedingungen für die Übernahme gelten und wann sich der Schutz umwandelt oder endet.
(1) Wann besteht Versicherungsschutz?
Sie haben Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als Fahrer bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr eines fremden
- Kraftfahrzeugs zu Lande, Motorfahrzeugs zu Wasser oder in der Luft sowie
- Anhängers.
Fremd sind solche Fahrzeuge oder Anhänger, wenn diese
- Ihnen weder gehören noch
- auf Sie zugelassen sind noch
- auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sind.
(Dies ist zum Beispiel bei Mietwagen oder Car-Sharing der Fall.)
Versicherungsschutz haben Sie auch, wenn Sie am öffentlichen und privaten Verkehr teilnehmen, und zwar beispielsweise als
- Fahrgast,
- Fußgänger,
- Radfahrer oder
- sonstiger Teilnehmer (wie unter anderem als Inline-Skater, Rollschuh- oder Skateboardfahrer, Reiter).
(2) Welche Leistungen umfasst der Versicherungsschutz?
- Schadenersatz-Rechtsschutz § 2 a),
- Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten § 2 e),
- Sozial-Rechtsschutz (vor Gerichten) in Verkehrssachen § 2 f) aa) und cc),
- Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen § 2 g) aa),
- Straf-Rechtsschutz § 2 i) aa),
- Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz § 2 j) aa),
- Opfer-Rechtsschutz § 2 l).
(3) Umwandlung des Versicherungsschutzes:
Wenn Sie ein Kraftfahrzeug zu Lande auf sich zulassen oder auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen, wandelt sich der Versicherungsschutz in eine Verkehrs-Rechtsschutzversicherung nach § 21 Abs. 3, 4, 7, 8 und 10 um. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb dieses Kraftfahrzeugs zu Lande ist eingeschlossen.
(4) Welche Bedingungen müssen für die Übernahme eines Rechtsschutzfalls erfüllt sein?
- Sie müssen bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben.
- Sie müssen berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen.
- Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben.
Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird?
Dann besteht Rechtsschutz nur, wenn Sie von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, Sie haben ohne Verschulden oder leicht fahrlässig gehandelt.
Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. [Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten": Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.]
Wenn Sie nachweisen, dass Ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Rechtsschutz bestehen. Der Rechtsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen: Sie weisen nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für
- den Eintritt oder die Feststellung des Rechtsschutzfalls,
- die Feststellung oder den Umfang der von uns zu erbringende Leistung.
(5) Wegfall der Fahrerlaubnis:
Haben Sie länger als sechs Monate keine Fahrerlaubnis mehr, endet der Versicherungsvertrag. Sofern Sie das Fehlen dieser Fahrerlaubnis uns gegenüber innerhalb von zwei Monaten nach dem Ablauf der Sechsmonatsfrist anzeigen, so endet der Versicherungsvertrag mit dem Ablauf der Sechsmonatsfrist. Zeigen Sie uns das Fehlen der Fahrerlaubnis erst später an, endet der Versicherungsvertrag erst mit dem Zugang Ihres Schreibens bei uns.
Was bedeutet das konkret?
Der Fahrer-Rechtsschutz greift, wenn Sie fremde Fahrzeuge fahren – etwa Mietwagen oder Car-Sharing-Autos – oder auf andere Weise am Verkehr teilnehmen, zum Beispiel zu Fuß, mit dem Rad oder als Fahrgast. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass Sie das Fahrzeug fahren dürfen und die nötige Fahrerlaubnis besitzen. Melden Sie ein eigenes Fahrzeug an, wechselt der Schutz automatisch in eine Verkehrs-Rechtsschutzversicherung. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe; verbindlich sind allein die oben genannten Bedingungen.
Häufige Fragen
Bin ich beim Fahren eines Mietwagens oder Car-Sharing-Fahrzeugs versichert?
Ja. Der Versicherungsschutz besteht für fremde Fahrzeuge, die Ihnen nicht gehören, nicht auf Sie zugelassen und nicht auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen sind. Das ist zum Beispiel bei Mietwagen oder Car-Sharing der Fall.
Gilt der Schutz auch, wenn ich zu Fuß oder mit dem Fahrrad unterwegs bin?
Ja. Versicherungsschutz besteht auch bei Teilnahme am öffentlichen und privaten Verkehr als Fahrgast, Fußgänger, Radfahrer oder sonstiger Teilnehmer, etwa als Inline-Skater, Rollschuh- oder Skateboardfahrer oder Reiter.
Was passiert, wenn ich ein eigenes Fahrzeug anmelde?
Wenn Sie ein Kraftfahrzeug zu Lande auf sich zulassen oder auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen, wandelt sich der Versicherungsschutz in eine Verkehrs-Rechtsschutzversicherung nach § 21 Abs. 3, 4, 7, 8 und 10 um. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb dieses Kraftfahrzeugs zu Lande ist eingeschlossen.
Welche Voraussetzungen gelten für die Übernahme eines Rechtsschutzfalls?
Sie müssen bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben, berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen, und das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen haben. Bei einem Verstoß besteht Rechtsschutz nur, wenn Sie davon nichts wussten und ohne Verschulden oder leicht fahrlässig gehandelt haben.
Was geschieht, wenn ich meine Fahrerlaubnis verliere?
Haben Sie länger als sechs Monate keine Fahrerlaubnis mehr, endet der Versicherungsvertrag. Zeigen Sie das Fehlen innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Sechsmonatsfrist an, endet der Vertrag mit Ablauf dieser Frist. Bei späterer Anzeige endet er erst mit dem Zugang Ihres Schreibens.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025