In der Rechtsschutzversicherung der Degenia gilt im Tarif T17 folgendes für Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz:
(1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalls
a) grundsätzlich von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll. Abweichende Regelungen sind nachfolgend aufgeführt;
b) im Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß § 2 a) von dem Schadenereignis an, das dem Anspruch zugrunde liegt (Folgereignistheorie).
c) Im Arbeits-Rechtsschutz gemäß § 2 b) gilt als Rechtsschutzfall auch bereits der in einer individuell angedrohten Kündigung des Arbeitsverhältnisses liegende Rechtspflichtenverstoß; ferner der Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung gemäß § 2 b) dd);
d) Im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten gemäß § 2 e), im Sozialgerichts-Rechtsschutz gemäß § 2 f) sowie im Verwaltungsgerichts-Rechtsschutz gemäß § 2 g) aa) und bb) gilt auch das Datum des strittigen Bescheids oder Verwaltungsakts als Rechtsschutzfall.
e) Im Sozialgerichts-Rechtsschutz gemäß § 2 f) gilt als Rechtsschutzfall im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen bezüglich der Scheinselbständigkeit das erste Anschreiben der Behörde (gesetzliche Krankenversicherung, Rentenanstalt).
f) Im Beratungs-Rechtsschutz für Familien- und Erbrecht gemäß § 2 k) aa) und bb) sowie im Familien- und Erb-Rechtsschutz gemäß § 2 m) aa) von dem Ereignis an, das die Änderung der Rechtslage des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zur Folge hat;
g) In der Vorsorge-Rechtsberatung (Erstberatung) gemäß § 2 k) cc), wenn ein berechtigtes Interesse an anwaltlichem Rat oder Auskunft besteht, insbesondere weil sonst Nachteile gegenüber einem rechtskundigen oder anwaltlich beratenen bzw. vertretenen Dritten drohen und der Versicherungsvertrag seit mindestens drei Jahren schadenfrei verlaufen ist.
h) für vorsorgliche Verfügungen und vertragliche Vereinbarungen gemäß § 2 m) bb), sofern dies im Laufe eines Versicherungsjahres nur einmal in Anspruch genommen wird, wobei auf den Zeitpunkt der jeweiligen Errichtung abzustellen ist;
Die Voraussetzungen nach a) bis h) müssen nach Beginn des Versicherungsschutzes gemäß § 7 und vor dessen Beendigung eingetreten sein, und zwar unter Berücksichtigung der Wartezeitregelung gemäß Absatz 4, sofern nicht eine Eintrittspflicht des Versicherers gemäß § 12 (1) besteht.
(2) a) Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist dessen Beginn maßgeblich. Sind für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der erste entscheidend, wobei jedoch jeder Rechtsschutzfall außer Betracht bleibt, der länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung eingetreten oder, soweit sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum erstreckt, beendet ist.
b) Sollte ein Rechtsschutzfall vor Beginn des Versicherungsschutzes gemäß § 7 oder während der Wartezeit eingetreten sein, wird Versicherungsschutz gewährt, wenn das betroffene Risiko bei dem Versicherer zum Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung eines Anspruches seit mindestens fünf Jahren versichert ist, der Beitrag gezahlt ist und Ansprüche durch den Versicherungsnehmer nicht früher geltend gemacht konnten. Der Anspruch gilt als geltend gemacht, wenn er zumindest dem Grunde nach vom Versicherungsnehmer gegenüber einem anderen oder von einem anderen erhoben worden ist. Handelt es sich um die Erhebung eines Teilanspruches, ist dessen erstmalige Geltendmachung auch für den Restanspruch maßgeblich. Der Anwendungsbereich ist auf folgende Leistungsarten beschränkt:
Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2a ARB T17),
Arbeits-Rechtsschutz (§ 2b ARB T17),
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2c ARB T17),
Sozialgerichts-Rechtsschutz (§ 2f ARB T17),
Daten-Rechtsschutz für Selbstständige, Firmen und Vereine (§ 2l ARB T17).
Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von dinglichen Rechten an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen.
c) In Abweichung von § 4 (1), § 4 (3) a) besteht Anspruch auf Rechtsschutz, wenn
aa) eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, in die Vertragslaufzeit eines Vorversicherers fällt und der Rechtsschutzfall gemäß § 4 (1) a)-e) erst während der Vertragslaufzeit eintritt; allerdings nur dann, wenn bezüglich des betroffenen Risikos lückenloser Versicherungsschutz besteht;
bb) der Rechtsschutzfall in die Vertragslaufzeit des Vorversicherers fällt und der Anspruch auf Rechtsschutz nach Ablauf einer Ausschlussfrist geltend gemacht wird; allerdings nur dann, wenn der Versicherungsnehmer die Meldung beim Vorversicherer nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat und bezüglich des betroffenen Risikos lückenloser Versicherungsschutz besteht;
cc) zwischen Vorversicherer und dem Versicherer bei gegebener Eintrittspflicht streitig ist, in wessen Vertragslaufzeit der Versicherungsfall eingetreten ist.
(3) Es besteht kein Rechtsschutz, wenn
a) eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, den Rechtsschutzfall nach Absatz 1 a) - e) ausgelöst hat;
b) der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung geltend gemacht wird. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn dies der Versicherungsnehmer weder vorsätzlich noch grob fahrlässig zu vertreten hat.
(4) a) Für die Leistungsarten gemäß § 2 b) Arbeits-Rechtsschutz und § 2 c) Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz sowie die in §§ 26 und 28 näher bezeichneten erweiterten Leistungen besteht Versicherungsschutz erst nach Ablauf von drei Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit).
Die Wartezeit beträgt 12 Monate im Zusammenhang mit
Kündigungen wegen Eigenbedarfs oder
umweltbedingten Beeinträchtigungen von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen durch Schad-, Gefahr- und Wertstoffe sowie Abfälle.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018
(1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalls
a) grundsätzlich von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll. Abweichende Regelungen sind nachfolgend aufgeführt;
b) im Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß § 2 a) von dem Schadenereignis an, das dem Anspruch zugrunde liegt (Folgereignistheorie).
c) Im Arbeits-Rechtsschutz gemäß § 2 b) gilt als Rechtsschutzfall auch bereits der in einer individuell angedrohten Kündigung des Arbeitsverhältnisses liegende Rechtspflichtenverstoß; ferner der Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung gemäß § 2 b) dd);
d) Im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten gemäß § 2 e), im Sozialgerichts-Rechtsschutz gemäß § 2 f) sowie im Verwaltungsgerichts-Rechtsschutz gemäß § 2 g) aa) und bb) gilt auch das Datum des strittigen Bescheids oder Verwaltungsakts als Rechtsschutzfall.
e) Im Sozialgerichts-Rechtsschutz gemäß § 2 f) gilt als Rechtsschutzfall im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen bezüglich der Scheinselbständigkeit das erste Anschreiben der Behörde (gesetzliche Krankenversicherung, Rentenanstalt).
f) Im Beratungs-Rechtsschutz für Familien- und Erbrecht gemäß § 2 k) aa) und bb) sowie im Familien- und Erb-Rechtsschutz gemäß § 2 m) aa) von dem Ereignis an, das die Änderung der Rechtslage des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zur Folge hat;
g) In der Vorsorge-Rechtsberatung (Erstberatung) gemäß § 2 k) cc), wenn ein berechtigtes Interesse an anwaltlichem Rat oder Auskunft besteht, insbesondere weil sonst Nachteile gegenüber einem rechtskundigen oder anwaltlich beratenen bzw. vertretenen Dritten drohen und der Versicherungsvertrag seit mindestens drei Jahren schadenfrei verlaufen ist.
h) für vorsorgliche Verfügungen und vertragliche Vereinbarungen gemäß § 2 m) bb), sofern dies im Laufe eines Versicherungsjahres nur einmal in Anspruch genommen wird, wobei auf den Zeitpunkt der jeweiligen Errichtung abzustellen ist;
Die Voraussetzungen nach a) bis h) müssen nach Beginn des Versicherungsschutzes gemäß § 7 und vor dessen Beendigung eingetreten sein, und zwar unter Berücksichtigung der Wartezeitregelung gemäß Absatz 4, sofern nicht eine Eintrittspflicht des Versicherers gemäß § 12 (1) besteht.
(2) a) Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist dessen Beginn maßgeblich. Sind für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der erste entscheidend, wobei jedoch jeder Rechtsschutzfall außer Betracht bleibt, der länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung eingetreten oder, soweit sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum erstreckt, beendet ist.
b) Sollte ein Rechtsschutzfall vor Beginn des Versicherungsschutzes gemäß § 7 oder während der Wartezeit eingetreten sein, wird Versicherungsschutz gewährt, wenn das betroffene Risiko bei dem Versicherer zum Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung eines Anspruches seit mindestens fünf Jahren versichert ist, der Beitrag gezahlt ist und Ansprüche durch den Versicherungsnehmer nicht früher geltend gemacht konnten. Der Anspruch gilt als geltend gemacht, wenn er zumindest dem Grunde nach vom Versicherungsnehmer gegenüber einem anderen oder von einem anderen erhoben worden ist. Handelt es sich um die Erhebung eines Teilanspruches, ist dessen erstmalige Geltendmachung auch für den Restanspruch maßgeblich. Der Anwendungsbereich ist auf folgende Leistungsarten beschränkt:
Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2a ARB T17),
Arbeits-Rechtsschutz (§ 2b ARB T17),
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2c ARB T17),
Sozialgerichts-Rechtsschutz (§ 2f ARB T17),
Daten-Rechtsschutz für Selbstständige, Firmen und Vereine (§ 2l ARB T17).
Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von dinglichen Rechten an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen.
c) In Abweichung von § 4 (1), § 4 (3) a) besteht Anspruch auf Rechtsschutz, wenn
aa) eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, in die Vertragslaufzeit eines Vorversicherers fällt und der Rechtsschutzfall gemäß § 4 (1) a)-e) erst während der Vertragslaufzeit eintritt; allerdings nur dann, wenn bezüglich des betroffenen Risikos lückenloser Versicherungsschutz besteht;
bb) der Rechtsschutzfall in die Vertragslaufzeit des Vorversicherers fällt und der Anspruch auf Rechtsschutz nach Ablauf einer Ausschlussfrist geltend gemacht wird; allerdings nur dann, wenn der Versicherungsnehmer die Meldung beim Vorversicherer nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat und bezüglich des betroffenen Risikos lückenloser Versicherungsschutz besteht;
cc) zwischen Vorversicherer und dem Versicherer bei gegebener Eintrittspflicht streitig ist, in wessen Vertragslaufzeit der Versicherungsfall eingetreten ist.
(3) Es besteht kein Rechtsschutz, wenn
a) eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, den Rechtsschutzfall nach Absatz 1 a) - e) ausgelöst hat;
b) der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung geltend gemacht wird. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn dies der Versicherungsnehmer weder vorsätzlich noch grob fahrlässig zu vertreten hat.
(4) a) Für die Leistungsarten gemäß § 2 b) Arbeits-Rechtsschutz und § 2 c) Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz sowie die in §§ 26 und 28 näher bezeichneten erweiterten Leistungen besteht Versicherungsschutz erst nach Ablauf von drei Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit).
Die Wartezeit beträgt 12 Monate im Zusammenhang mit
Kündigungen wegen Eigenbedarfs oder
umweltbedingten Beeinträchtigungen von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen durch Schad-, Gefahr- und Wertstoffe sowie Abfälle.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018