In der Rechtsschutzversicherung der Degenia gilt im Tarif T17 folgendes für Beginn des Versicherungsschutzes:
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag unverzüglich nach Fälligkeit im Sinne von § 9 (2) a) Satz 1 zahlt. Eine vereinbarte Wartezeit bleibt unberührt.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag unverzüglich nach Fälligkeit im Sinne von § 9 (2) a) Satz 1 zahlt. Eine vereinbarte Wartezeit bleibt unberührt.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018