Bei der Degenia Rechtsschutzversicherung im Tarif T17 beginnt der Versicherungsschutz zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, sofern der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Fälligkeit gezahlt wird. Eine vereinbarte Wartezeit bleibt dabei unberührt.
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag unverzüglich nach Fälligkeit im Sinne von § 9 (2) a) Satz 1 zahlt.
Eine vereinbarte Wartezeit bleibt unberührt.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018
Was bedeutet das konkret?
Damit der Schutz zum genannten Termin startet, sollte der erste beziehungsweise einmalige Beitrag zügig nach Fälligkeit beglichen werden. Der maßgebliche Startzeitpunkt steht im Versicherungsschein. Ist zusätzlich eine Wartezeit vereinbart, gilt diese weiterhin und wird durch den Beginn nicht aufgehoben.
Häufige Fragen
Wann beginnt der Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Fälligkeit gezahlt wird.
Woran orientiert sich der Beginn des Versicherungsschutzes?
Maßgeblich ist der im Versicherungsschein angegebene Zeitpunkt.
Was gilt für den ersten oder einmaligen Beitrag?
Er muss unverzüglich nach Fälligkeit im Sinne von § 9 (2) a) Satz 1 gezahlt werden.
Wird eine vereinbarte Wartezeit durch den Beginn beeinflusst?
Nein, eine vereinbarte Wartezeit bleibt unberührt.