Wer im Rahmen der Degenia Rechtsschutzversicherung seinen Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt, sollte wissen, dass der Vertrag mit dem Umzug automatisch endet – verbunden mit einer unverzüglichen Anzeigepflicht und dem Nachweis durch eine behördliche Bestätigung.
Vertragsbeendigung bei Umzug ins Ausland:
Verlegen Sie Ihren Sitz, Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen oder ständigen Aufenthalt ins Ausland, endet der Vertrag mit der Verlegung.
Ihre Anzeigepflicht:
- Sie müssen uns die Verlegung unverzüglich anzeigen.
- Sie müssen uns zum Nachweis die behördliche Bestätigung zuschicken.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie dauerhaft ins Ausland ziehen, läuft Ihr Rechtsschutzvertrag nicht einfach weiter, sondern endet automatisch mit dem Zeitpunkt des Umzugs. Damit dieser Vorgang korrekt erfasst wird, sollten Sie den Versicherer ohne Verzögerung informieren und den Umzug mit einem amtlichen Dokument belegen.
Häufige Fragen
Was passiert mit meinem Rechtsschutzvertrag, wenn ich ins Ausland ziehe?
Verlegen Sie Ihren Sitz, Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen oder ständigen Aufenthalt ins Ausland, endet der Vertrag mit der Verlegung.
Muss ich den Umzug ins Ausland melden?
Ja. Sie müssen die Verlegung unverzüglich anzeigen.
Welchen Nachweis muss ich einreichen?
Sie müssen zum Nachweis die behördliche Bestätigung zuschicken.
Gilt die Regelung nur für den Wohnsitz?
Nein. Die Regelung gilt für den Sitz, den Wohnsitz sowie den gewöhnlichen oder ständigen Aufenthalt im Ausland.