In der Rechtsschutzversicherung der Degenia ermittelt ein unabhängiger Treuhänder bis zum 1. Juli jedes Jahres, wie sich Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen verändert haben – und wann sich daraus eine Beitragsanpassung ergibt. Erfahren Sie, ab welchem Prozentsatz sich der Beitrag ändert, wie gerundet wird und wann Sie ein Sonderkündigungsrecht haben.
(1) Ermittlung durch einen unabhängigen Treuhänder
Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt bis zum 1. Juli eines jeden Jahres, um welchen Vomhundertsatz sich für die Rechtsschutzversicherung das Produkt von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen einer genügend großen Zahl der die Rechtsschutzversicherung betreibenden Versicherer im vergangenen Kalenderjahr erhöht oder vermindert hat.
- Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahrs gilt die Zahl der in diesem Jahr gemeldeten Rechtsschutzfälle, geteilt durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten Risiken.
- Als Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahrs gilt die Summe der Zahlungen, die für alle in diesem Jahr erledigten Rechtsschutzfälle insgesamt geleistet wurden, geteilt durch die Anzahl dieser Rechtsschutzfälle.
Veränderungen der Schadenhäufigkeit und des Durchschnitts der Schadenzahlungen, die aus Leistungsverbesserungen herrühren, werden bei den Feststellungen des Treuhänders nur bei denjenigen Verträgen berücksichtigt, in denen sie in beiden Vergleichsjahren bereits enthalten sind.
(2) Gesonderte Ermittlung nach Klassen
Die Ermittlung des Treuhänders erfolgt für Versicherungsverträge gemäß den § 21 (Klasse 1) gemäß den § 29 (Klasse 2) gemäß den § 26 sowie (Klasse 3) gemäß § 28 und allen darauf basierenden Paketen (Klasse 4) nebst den zusätzlich vereinbarten Klauseln gesondert, und zwar jeweils unterschieden nach Verträgen mit und ohne Selbstbeteiligung.
(3) Höhe der Beitragsänderung und Rundung
- Ergeben die Ermittlungen des Treuhänders einen Vomhundertsatz unter 5, unterbleibt eine Beitragsänderung. Der Vomhundertsatz ist jedoch in den folgenden Kalenderjahren mit zu berücksichtigen.
- Ergeben die Ermittlungen des Treuhänders einen höheren Vomhundertsatz, ist dieser, wenn er nicht durch 2,5 teilbar ist, auf die nächst niedrigere durch 2,5 teilbare Zahl abzurunden.
Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgekalenderjahresbeitrag um den abgerundeten Vomhundertsatz zu verändern. Der erhöhte Beitrag darf den zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Tarifbeitrag nicht übersteigen.
(4) Begrenzung anhand unternehmenseigener Zahlen
Hat sich der entsprechend Absatz 1 nach den unternehmenseigenen Zahlen des Versicherers zu ermittelnde Vomhundertsatz in den letzten drei Jahren, in denen eine Beitragsangleichung möglich war, geringer erhöht, als er vom Treuhänder für diese Jahre festgestellt wurde, so darf der Versicherer den Folgekalenderjahresbeitrag in der jeweiligen Anpassungsgruppe gemäß Absatz 2 nur um den im letzten Kalenderjahr nach seinen Zahlen ermittelten Vomhundertsatz erhöhen. Diese Erhöhung darf diejenige nicht übersteigen, die sich nach Absatz 3 ergibt.
(5) Fälligkeit und Wartezeit
Die Beitragsangleichung gilt für alle Folgekalenderjahresbeiträge, die ab 1. Oktober des Jahres, in dem die Ermittlungen des Treuhänders erfolgten, fällig werden. Sie unterbleibt, wenn seit dem im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsbeginn für den Gegenstand der Versicherung noch nicht 12 Monate abgelaufen sind.
(6) Kündigungsrecht bei Beitragserhöhung
Erhöht sich der Beitrag, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung kündigen, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte.
- Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen.
- Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen.
- Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht.
Was bedeutet das konkret?
Jedes Jahr prüft ein unabhängiger Treuhänder, wie sich die Kosten in der Rechtsschutzversicherung branchenweit entwickelt haben. Fällt das Ergebnis unter eine bestimmte Schwelle, bleibt Ihr Beitrag zunächst unverändert. Liegt es darüber, kann sich der Beitrag entsprechend erhöhen oder muss sich vermindern – nach festen Rundungsregeln. Steigt Ihr Beitrag, ohne dass sich der Versicherungsschutz ändert, können Sie den Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen kündigen.
Häufige Fragen
Wer legt die Beitragsanpassung fest?
Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt bis zum 1. Juli eines jeden Jahres, um welchen Vomhundertsatz sich das Produkt von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen einer genügend großen Zahl der Versicherer im vergangenen Kalenderjahr verändert hat.
Ab welchem Wert ändert sich mein Beitrag?
Ergibt sich ein Vomhundertsatz unter 5, unterbleibt eine Beitragsänderung. Der Vomhundertsatz wird jedoch in den folgenden Kalenderjahren mit berücksichtigt.
Wie wird der Prozentsatz gerundet?
Ein höherer Vomhundertsatz wird, wenn er nicht durch 2,5 teilbar ist, auf die nächst niedrigere durch 2,5 teilbare Zahl abgerundet. Der erhöhte Beitrag darf den zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Tarifbeitrag nicht übersteigen.
Kann ich bei einer Beitragserhöhung kündigen?
Ja. Erhöht sich der Beitrag, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, können Sie innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung mit sofortiger Wirkung kündigen, frühestens zu dem Zeitpunkt, in dem die Erhöhung wirksam werden sollte. Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht.
Wann wird eine Beitragsangleichung fällig?
Sie gilt für alle Folgekalenderjahresbeiträge, die ab 1. Oktober des Jahres fällig werden, in dem die Ermittlungen des Treuhänders erfolgten. Sie unterbleibt, wenn seit dem im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsbeginn noch nicht 12 Monate abgelaufen sind.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018