Wer arbeitslos gemeldet ist, kann seinen Rechtsschutz bei der Degenia mit einem um 50 % reduzierten Beitrag aufrechterhalten – längstens für ein Jahr. Welche Voraussetzungen gelten, wann die Reduzierung nicht greift und welche Nachweise nötig sind, lesen Sie hier im Überblick.
(1) Möglichkeit der Beitragsreduzierung:
Wenn und solange Sie arbeitslos gemeldet sind, bieten wir Ihnen die Möglichkeit, Ihren Rechtsschutz mit einem um 50 % reduzierten Versicherungsbeitrag aufrechtzuerhalten.
Die Voraussetzungen für diese erstmalige Beitragsreduzierung sind:
- Sie sind arbeitslos gemeldet (§ 137 Sozialgesetzbuch III),
- Sie standen bei Eintritt des Reduzierungsgrundes mindestens zwei Jahre ununterbrochen in einem ungekündigten und nicht befristeten Arbeitsverhältnis nach deutschem Recht und
- Sie haben ein Arbeitsentgelt bezogen, das über dem einer geringfügigen Beschäftigung lag.
Diese Beitragsreduzierung gilt höchstens für ein Jahr.
(2) Wann die Beitragsreduzierung nicht eintritt:
Eine Beitragsreduzierung nach Abs. 1 tritt nicht ein,
- a) wenn eine andere Person verpflichtet ist oder verpflichtet wäre, den Beitrag zu zahlen – davon ausgenommen ist eine gesetzliche Unterhaltspflicht – oder
- b) wenn Sie bereits vor Versicherungsbeginn oder innerhalb von sechs Monaten nach Versicherungsbeginn arbeitslos geworden sind oder
- c) wenn die Arbeitslosigkeit in ursächlichem Zusammenhang verursacht ist durch
- militärische Konflikte,
- innere Unruhen,
- Streiks oder
- Nuklearschäden (ausgenommen durch eine medizinische Behandlung) oder
- d) wenn die Arbeitslosigkeit von Ihnen vorsätzlich verursacht wurde oder
- e) im ursächlichen Zusammenhang mit einer von Ihnen begangenen vorsätzlichen Straftat steht.
(3) Rechtsschutz für Eigentümer von Wohnungen und Grundstücken:
Haben Sie im Bereich des Rechtsschutzes für Eigentümer von Wohnungen und Grundstücken nach § 29 den Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Vermieter / Verpächter von Wohnungs- und / oder Gewerberaum abgeschlossen? Dann ist eine Beitragsreduzierung hierfür nicht möglich.
(4) Anspruch geltend machen und Pflichten:
Den Anspruch auf Beitragsreduzierung müssen Sie unverzüglich geltend machen. [„Unverzüglich“ heißt nicht unbedingt sofort, sondern ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich.]
Sie müssen
- uns Auskunft über alle Umstände Ihres Anspruchs erteilen;
- uns nachweisen, dass die Voraussetzung für eine Beitragsreduzierung nach Abs. 1 gegeben ist. Zum Nachweis müssen Sie uns eine amtliche Bescheinigung vorlegen und
- uns den Wegfall der Voraussetzungen für die Beitragsreduzierung unverzüglich anzeigen.
(5) Mitversicherte:
Für Mitversicherte aus Ihrem Versicherungsvertrag gilt diese Zusatzvereinbarung nicht.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Was bedeutet das konkret?
Verlieren Sie Ihren Job und melden sich arbeitslos, müssen Sie Ihren Rechtsschutz nicht kündigen: Sie können ihn für eine begrenzte Zeit zum halben Beitrag weiterführen. Damit das klappt, sollten Sie zuvor längere Zeit fest angestellt gewesen sein und mehr als geringfügig verdient haben. Wichtig ist, dass Sie sich zeitnah melden und Ihre Arbeitslosigkeit mit einer amtlichen Bescheinigung nachweisen. In bestimmten Sonderfällen und für bestimmte Bausteine gilt die Vergünstigung nicht.
Häufige Fragen
Um wie viel wird der Beitrag bei Arbeitslosigkeit reduziert?
Solange Sie arbeitslos gemeldet sind, können Sie Ihren Rechtsschutz mit einem um 50 % reduzierten Versicherungsbeitrag aufrechterhalten. Die Reduzierung gilt höchstens für ein Jahr.
Welche Voraussetzungen muss ich für die Beitragsreduzierung erfüllen?
Sie müssen arbeitslos gemeldet sein (§ 137 SGB III), bei Eintritt des Reduzierungsgrundes mindestens zwei Jahre ununterbrochen in einem ungekündigten und nicht befristeten Arbeitsverhältnis nach deutschem Recht gestanden und ein Arbeitsentgelt über dem einer geringfügigen Beschäftigung bezogen haben.
In welchen Fällen entfällt die Beitragsreduzierung?
Sie tritt unter anderem nicht ein, wenn eine andere Person zur Beitragszahlung verpflichtet ist (außer bei gesetzlicher Unterhaltspflicht), wenn Sie vor Versicherungsbeginn oder innerhalb von sechs Monaten danach arbeitslos geworden sind, wenn die Arbeitslosigkeit durch militärische Konflikte, innere Unruhen, Streiks oder Nuklearschäden verursacht wurde, wenn Sie sie vorsätzlich verursacht haben oder sie im Zusammenhang mit einer von Ihnen begangenen vorsätzlichen Straftat steht.
Wie muss ich den Anspruch geltend machen?
Sie müssen den Anspruch unverzüglich geltend machen, uns Auskunft über alle Umstände erteilen, die Voraussetzungen mit einer amtlichen Bescheinigung nachweisen und uns den Wegfall der Voraussetzungen unverzüglich anzeigen.
Gilt die Beitragsreduzierung auch für Mitversicherte?
Nein. Für Mitversicherte aus Ihrem Versicherungsvertrag gilt diese Zusatzvereinbarung nicht.