Wenn die Degenia Rechtsschutzversicherung den Versicherungsschutz wegen mangelnder Erfolgsaussicht oder Mutwilligkeit ablehnt, können Sie einen Rechtsanwalt mit einer begründeten Stellungnahme beauftragen – dem sogenannten Stichentscheid. Hier erfahren Sie, wie das Verfahren abläuft, wer die Kosten trägt und welche Mitwirkungspflichten für Sie gelten.
(1) Ablehnung des Versicherungsschutzes
Wir können den Versicherungsschutz ablehnen, wenn unserer Auffassung nach:
- a) die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen nach § 2 a) bis g) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder
- b) Sie Ihre rechtlichen Interessen mutwillig wahrnehmen wollen.
Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn die voraussichtlich entstehenden Kosten in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg stehen.
Die Ablehnung müssen wir Ihnen in diesen beiden Fällen unverzüglich schriftlich mitteilen und diese begründen. [„Unverzüglich“ heißt nicht unbedingt sofort, sondern ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich.]
(2) Was geschieht, wenn wir eine Leistungspflicht nach Abs. 1 ablehnen und Sie damit nicht einverstanden sind?
In diesem Fall können Sie den für Sie tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt veranlassen, eine begründete Stellungnahme abzugeben.
Die Stellungnahme muss folgende Fragen beantworten:
- Besteht eine hinreichende Aussicht auf Erfolg und
- steht die Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg?
Die Kosten für diese Stellungnahme übernehmen wir. Die Entscheidung des Rechtsanwalts ist für Sie und uns bindend, es sei denn, dass diese Entscheidung offenbar von der tatsächlichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht.
(3) Mitwirkungspflichten für die Stellungnahme
Damit der Rechtsanwalt die Stellungnahme abgeben kann, müssen Sie ihn vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage unterrichten. Außerdem müssen Sie die Beweismittel angeben.
Hierfür können wir Ihnen eine Frist von mindestens einem Monat setzen. Wenn Sie diesen Verpflichtungen nicht nachkommen, entfällt Ihr Versicherungsschutz. Wir sind verpflichtet, Sie auf diese mit dem Fristablauf verbundenen Rechtsfolgen (Verlust des Versicherungsschutzes) hinzuweisen.
Was bedeutet das konkret?
Lehnt der Versicherer die Kostenübernahme ab, weil er die Sache für aussichtslos oder unverhältnismäßig teuer hält, sind Sie diesem Urteil nicht schutzlos ausgeliefert. Ihr Anwalt kann in einer begründeten Stellungnahme prüfen, ob die Sache Aussicht auf Erfolg hat und in einem angemessenen Verhältnis zum Aufwand steht. Diese Kosten trägt der Versicherer, und das Ergebnis ist grundsätzlich für beide Seiten verbindlich. Wichtig ist, dass Sie Ihren Anwalt vollständig informieren und eine gesetzte Frist einhalten.
Häufige Fragen
Wann kann die Degenia den Rechtsschutz ablehnen?
Wenn die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen nach § 2 a) bis g) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder Sie Ihre Interessen mutwillig wahrnehmen wollen. Die Ablehnung muss unverzüglich, schriftlich und begründet erfolgen.
Was ist ein Stichentscheid?
Sind Sie mit der Ablehnung nicht einverstanden, können Sie Ihren Rechtsanwalt zu einer begründeten Stellungnahme veranlassen. Diese prüft, ob hinreichende Erfolgsaussicht besteht und ob die Durchsetzung in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht. Die Entscheidung ist für Sie und den Versicherer bindend, es sei denn, sie weicht offenbar erheblich von der tatsächlichen Sach- oder Rechtslage ab.
Wer trägt die Kosten der anwaltlichen Stellungnahme?
Die Kosten für diese Stellungnahme übernimmt die Degenia.
Was bedeutet Mutwilligkeit?
Mutwilligkeit liegt vor, wenn die voraussichtlich entstehenden Kosten in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg stehen.
Welche Pflichten habe ich für die Stellungnahme?
Sie müssen den Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage unterrichten und die Beweismittel angeben. Hierfür kann Ihnen eine Frist von mindestens einem Monat gesetzt werden. Kommen Sie dem nicht nach, entfällt Ihr Versicherungsschutz.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025