In der Rechtsschutzversicherung der Degenia lässt sich der Beitrag monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich zahlen. Erfahren Sie, wann der erste Beitrag und Folgebeiträge fällig sind, welche Folgen eine verspätete Zahlung hat, wie das SEPA-Lastschriftverfahren funktioniert und was bei vorzeitiger Vertragsbeendigung mit dem Beitrag geschieht.
A. Beitragszahlung
Die Beiträge können Sie je nach Vereinbarung monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich bezahlen. Die Versicherungsperiode umfasst dementsprechend:
- bei Monatsbeiträgen einen Monat,
- bei Vierteljahresbeiträgen ein Vierteljahr,
- bei Halbjahresbeiträgen ein Halbjahr und
- bei Jahresbeiträgen ein Jahr.
B. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / erster Beitrag
(1) Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung:
Wenn Sie den Versicherungsschein von uns erhalten, müssen Sie den ersten Beitrag unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen bezahlen. [„Unverzüglich“ heißt nicht unbedingt sofort, sondern ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich.]
(2) Späterer Beginn des Versicherungsschutzes:
Wenn Sie den ersten Beitrag zu einem späteren Zeitpunkt bezahlen, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem späteren Zeitpunkt. Auf die Folge einer verspäteten Zahlung müssen wir Sie in Textform (Beispiele: Brief, Fax oder E-Mail) oder durch einen auffallenden Hinweis im Versicherungsschein aufmerksam gemacht haben. Wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet haben, beginnt der Versicherungsschutz zum vereinbarten Zeitpunkt.
(3) Rücktritt:
Wenn Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig bezahlen, können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht bezahlt ist. Wir können nicht zurücktreten, wenn Sie nachweisen, dass Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet haben.
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / Folgebeitrag
(1) Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig.
(2) Verzug:
Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezahlen, geraten Sie in Verzug, auch ohne, dass Sie eine Mahnung von uns erhalten haben. Wir sind dann berechtigt, Ersatz für den Schaden zu verlangen, der uns durch den Verzug entstanden ist. Sie geraten nicht in Verzug, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet haben.
(3) Zahlungsaufforderung:
Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezahlen, können wir Ihnen eine Zahlungsfrist einräumen. Das geschieht in Textform (Beispiele: Brief, Fax oder E-Mail) und auf Ihre Kosten. Diese Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen betragen. Unsere Zahlungsaufforderung ist nur wirksam, wenn sie folgende Informationen enthält:
- Die ausstehenden Beiträge, die Zinsen und die Kosten müssen im Einzelnen beziffert sein und
- die Rechtsfolgen müssen angegeben sein, die nach Abs. 4 und 5 mit der Überschreitung der Frist verbunden sind.
Welche rechtlichen Folgen hat die Fristüberschreitung?
(4) Verlust des Versicherungsschutzes:
Wenn Sie nach Ablauf der Zahlungsfrist immer noch nicht bezahlt haben, haben Sie ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung keinen Versicherungsschutz. Allerdings müssen wir Sie bei unserer Zahlungsaufforderung nach Abs. 3 auf den Verlust des Versicherungsschutzes hingewiesen haben.
(5) Kündigung des Versicherungsvertrags:
Wenn Sie nach Ablauf der Zahlungsfrist immer noch nicht bezahlt haben, können wir den Vertrag kündigen, ohne eine Frist einzuhalten. Allerdings müssen wir Sie bei unserer Zahlungsaufforderung nach Abs. 3 auf die fristlose Kündigungsmöglichkeit hingewiesen haben. Wenn wir Ihren Vertrag gekündigt haben und Sie danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag bezahlen, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und Ihrer Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch weiterhin kein Versicherungsschutz.
Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftverfahren
(1) Rechtzeitige Zahlung:
Wenn wir die Einziehung des Beitrages von einem Konto vereinbart haben, ist die Zahlung rechtzeitig, wenn:
- der Beitrag zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden kann und
- Sie der Einziehung nicht widersprechen.
Was geschieht, wenn der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht eingezogen werden kann? In diesem Fall ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn Sie nach einer Aufforderung in Textform (Beispiele: Brief, Fax oder E-Mail) unverzüglich zahlen. [„Unverzüglich“ heißt nicht unbedingt sofort, sondern ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich.]
(2) Beendigung des SEPA-Lastschrift-Mandats:
Wenn Sie dafür verantwortlich sind, dass der fällige Beitrag nicht eingezogen werden kann (weil Sie zum Beispiel mehrfach dem Beitragseinzug widersprochen haben), sind wir berechtigt, künftig eine andere Zahlungsweise zu verlangen. Sie müssen allerdings erst dann zahlen, wenn wir Sie hierzu in Textform (Beispiele: Brief, Fax oder E-Mail) aufgefordert haben.
E. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Bei vorzeitiger Vertragsbeendigung haben wir nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum des Versicherungsschutzes entspricht. Das gilt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
Welche Möglichkeiten der Beitragsreduzierung gibt es bei Arbeitslosigkeit?
Was bedeutet das konkret?
Sie entscheiden selbst, in welchem Rhythmus Sie Ihren Beitrag zahlen. Der erste Beitrag sollte zügig nach Erhalt des Versicherungsscheins beglichen werden, damit der Schutz wie geplant startet. Zahlen Sie zu spät oder gar nicht, kann das den Beginn des Schutzes verzögern, zum Verlust des Versicherungsschutzes oder zur Kündigung führen. Beim Lastschriftverfahren gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann. Endet der Vertrag vorzeitig, wird der Beitrag anteilig für die Dauer des Schutzes berechnet.
Häufige Fragen
In welchen Zeitabständen kann ich den Beitrag zahlen?
Je nach Vereinbarung können Sie die Beiträge monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich bezahlen. Die Versicherungsperiode richtet sich danach: ein Monat, ein Vierteljahr, ein Halbjahr oder ein Jahr.
Wann muss ich den ersten Beitrag bezahlen?
Nachdem Sie den Versicherungsschein erhalten haben, müssen Sie den ersten Beitrag unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen bezahlen. „Unverzüglich“ heißt nicht unbedingt sofort, sondern ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich.
Was passiert, wenn ich einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig zahle?
Sie geraten auch ohne Mahnung in Verzug. Wir können Ihnen in Textform eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen einräumen. Zahlen Sie danach immer noch nicht, verlieren Sie ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung den Versicherungsschutz, und wir können den Vertrag fristlos kündigen – sofern wir Sie darauf hingewiesen haben.
Wann gilt die Zahlung beim SEPA-Lastschriftverfahren als rechtzeitig?
Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie der Einziehung nicht widersprechen. Kann der Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn Sie nach einer Aufforderung in Textform unverzüglich zahlen.
Bekomme ich bei vorzeitiger Vertragsbeendigung einen Teil des Beitrags zurück?
Bei vorzeitiger Vertragsbeendigung besteht nur ein Anspruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum des Versicherungsschutzes entspricht. Das gilt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.