Wer bei der Degenia Rechtsschutzversicherung eine Anschriften- oder Namensänderung nicht mitteilt, sollte die Folgen kennen: Erklärungen des Versicherers gelten dann drei Tage nach Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte bekannte Anschrift als zugegangen. Auch für gewerbliche Niederlassungen greift diese Regel entsprechend.
(1) Anzeigen und Erklärungen an den Versicherer:
Alle für uns bestimmten Anzeigen und Erklärungen richten Sie bitte an uns. Unsere Kontaktdaten sowie unsere Anschrift befinden sich auf Ihrem Versicherungsschein.
(2) Nicht mitgeteilte Anschriften- oder Namensänderung:
Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die wir Ihnen gegenüber abgeben, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an Ihre letzte uns bekannte Anschrift.
- Unsere Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
- Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung, die Sie uns nicht angezeigt haben.
(3) Verlegung der gewerblichen Niederlassung:
Haben Sie die Versicherung für Ihren Gewerbebetrieb abgeschlossen, gelten bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen des Abs. 2 entsprechend.
- Rechtsschutzfall
Welche Rechte und Pflichten bestehen im Rechtsschutzfall?
Was bedeutet das konkret?
Diese Regelung beschreibt, wie Sie Mitteilungen an den Versicherer richten und was passiert, wenn Sie eine geänderte Anschrift oder einen geänderten Namen nicht melden. In diesem Fall darf der Versicherer weiter an die zuletzt bekannte Adresse schreiben, und ein solcher Brief gilt nach kurzer Zeit als angekommen. Für Gewerbebetriebe gilt das entsprechend, wenn sich der Standort der Niederlassung ändert. Es empfiehlt sich daher, Adress- und Namensänderungen zeitnah mitzuteilen.
Häufige Fragen
Wohin richte ich Anzeigen und Erklärungen an den Versicherer?
Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen richten Sie bitte an uns. Die Kontaktdaten und die Anschrift finden Sie auf Ihrem Versicherungsschein.
Was passiert, wenn ich eine Anschriftenänderung nicht mitteile?
Dann genügt für eine Willenserklärung des Versicherers die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an Ihre letzte bekannte Anschrift.
Wann gilt eine solche Erklärung als zugegangen?
Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
Gilt das auch bei einer nicht gemeldeten Namensänderung?
Ja, die Regelung gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung, die Sie nicht angezeigt haben.
Was gilt bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung?
Haben Sie die Versicherung für Ihren Gewerbebetrieb abgeschlossen, gelten bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen des Abs. 2 entsprechend.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025