In der Rechtsschutzversicherung der Degenia gilt im Tarif T17 folgendes für Leistungsarten:
Der Umfang des Versicherungsschutzes kann in den Formen des § 21 bis § 29 vereinbart werden. Je nach Vereinbarung umfasst der Versicherungsschutz
a) Schadenersatz-Rechtsschutz
für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, soweit diese nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen;
b) Arbeits-Rechtsschutz
aa) für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen und aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich dienst- und versorgungsrechtlicher Ansprüche, einschließlich solcher aus arbeitnehmerähnlichen Verhältnissen, soweit die Zuständigkeit von Arbeits- oder Verwaltungsgerichten gegeben ist;
bb) im privaten Bereich für die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus arbeitnehmerähnlichen Verhältnissen vor anderen Gerichten sowie für die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen, wobei die Kosten aus einem Streitwert von bis zu 50.000 EUR übernommen werden; die Regelung des § 5 (3) h) letzter Satz findet hierbei keine Anwendung;
cc) für die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers aus dem Anstellungsvertrag als gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person ohne Begrenzung des Streitwerts;
dd) für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen beim Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung, mit der ein Beschäftigungsverhältnis gemäß aa) und sich daraus ergebende Ansprüche erledigt sind, bis zu einer Versicherungssumme von 1.000 EUR.
c) Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- und Pachtverhältnissen, sonstigen Nutzungsverhältnissen und dinglichen Rechten, die Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile zum Gegenstand haben;
d) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
(auch über Internet geschlossene Verträge), soweit der Versicherungsschutz nicht in den Leistungsarten a), b) oder c) enthalten ist;
aa) im privaten und im landwirtschaftlichen Bereich für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten;
bb) für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus eingegangenen Nebengeschäften
dies sind:
aaa) alle Nebengeschäfte, die einen unmittelbaren Zusammenhang mit den Büro-, Praxis-, Betriebs-, oder Werkstatträumen und deren Einrichtung aufweisen, sowie die sich hierauf beziehenden Versicherungsverträge;
bbb) alle sonstigen Versicherungsverträge;
ccc) alle übrigen Produktionsmaschinen, Arbeitsgeräte und Hilfsmittel sowie die weiteren zur Gewährleistung des Unternehmenszwecks »eingekauften« Dienstleistungen;
ddd) steuerberatende Dienstleistungen sowie
eee) anwaltliche, sachverständige oder sonstige fachliche Beratung oder Vertretung, sofern ein unmittelbarer Zusammenhang mit einem unter aaa) bis ddd) aufgeführten Nebengeschäft gegeben ist.
Für die unter ccc) bis eee) aufgeführten Nebengeschäfte werden die Kosten bis zu einer Versicherungssumme von 10.000 EUR übernommen.
e) Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in steuer- und abgaberechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten; auch im gewerblichen Bereich bei §28. Mitversichert sind im privaten Bereich auch vorgeschaltete Einspruchsverfahren vor deutschen Finanzbehörden.
f) Sozialgerichts-Rechtsschutz
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten und für das vorgeschaltete Widerspruchsverfahren im privaten Bereich;
g) Verwaltungs-Rechtsschutz
aa) für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und vor Verwaltungsgerichten;
bb) für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in nicht-verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Verwaltungsgerichten (erweiterter Verwaltungs-Rechtsschutz). Dies gilt nicht für die unter die Leistungsart § 2) b) fallenden beamtenrechtlichen Streitigkeiten sowie für die Leistungsart § 2) c) Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz.
h) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren;
i1) »Passiver« Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfs
aa) eines verkehrsrechtlichen Vergehens. Wird rechtskräftig festgestellt, dass der Versicherungsnehmer das Vergehen vorsätzlich begangen hat, ist er verpflichtet, dem Versicherer die Kosten zu erstatten, die dieser für die Verteidigung wegen des Vorwurfs eines vorsätzlichen Verhaltens getragen hat;
bb) eines sonstigen Vergehens, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist, solange dem Versicherungsnehmer ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird. Wird dem Versicherungsnehmer dagegen vorgeworfen, ein solches Vergehen vorsätzlich begangen zu haben, besteht rückwirkend nur dann Versicherungsschutz, wenn nicht rechtskräftig festgestellt wird, dass er vorsätzlich gehandelt hat;
Es besteht also kein Versicherungsschutz bei dem Vorwurf
(1) eines Verbrechens in jedem Fall,
(2) eines Vergehens, das nur vorsätzlich begangen werden kann (z.B. Beleidigung, Diebstahl, Betrug).
Dabei kommt es weder auf die Berechtigung des Vorwurfs noch auf den Ausgang des Strafverfahrens an.
i2) »Aktiver« Straf-Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten als Nebenkläger für eine erhobene Klage vor einem deutschen Strafgericht
aa) Voraussetzung ist, dass der Versicherte als Opfer einer Gewaltstraftat verletzt und dadurch nebenklageberechtigt wurde. Verwandte ersten Grades des Versicherten sind als Betroffene mitversichert. Eine Gewaltstraftat liegt vor bei Verletzung der
sexuellen Selbstbestimmung
körperlichen Unversehrtheit
persönlichen Freiheit sowie
bei Mord und Totschlag.
bb) Versicherungsschutz besteht für die Beistandsleistung eines Rechtsanwaltes im
Ermittlungsverfahren und im
Nebenklageverfahren,
im Rahmen des Gewaltschutzgesetzes und
für den sogenannten Täter-Opfer-Ausgleich in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten
cc) Zusätzlich besteht in derartigen Fällen Versicherungsschutz für die außergerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen nach dem Opferentschädigungsgesetz, soweit der Kostenschutz nicht bereits im Rahmen des § 2 f) umfasst ist.
j) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
für die Verteidigung wegen des Vorwurfs einer Ordnungswidrigkeit;
k) Beratungs-Rechtsschutz
aa) im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht für Rat oder Auskunft durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt in familien-, lebenspartnerschafts- und erbrechtlichen Angelegenheiten - auch in ausländischem Recht -, wenn diese nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit des Rechtsanwalts zusammenhängen;
bb) für die Erstberatung gegenüber dem Sozialamt wegen der Verpflichtung zum Unterhalt;
cc) für die Vorsorge-Rechtsberatung (Erstberatung) durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt in allen sonstigen von den Versicherungsbedingungen umfassten Leistungsarten, Eigenschaften und Bereichen. Anfallende Kosten werden nach vorheriger Abstimmung mit dem Versicherer, maximal jedoch bis zur Höhe einer Erstberatungsgebühr übernommen.
l) Daten-Rechtsschutz für Selbständige, Firmen und Vereine
für die gerichtliche Abwehr von Ansprüchen Betroffener nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung und für die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfs einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 43, 44 BDSG beschränkt auf den beruflichen Bereich.
m) Familien- und Erb-Rechtsschutz, einschließlich Unterhalts-Rechtsschutz bis zu einer Versicherungssumme von 1.000 EUR
aa) für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht vor deutschen Gerichten, oder soweit deutsche Gerichte zuständig wären, nicht jedoch, wenn diese in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Trennung, Scheidung, Aufhebung einer Lebenspartnerschaft oder damit verbundenen Regelungen stehen. Hierunter fällt auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen der versicherten Personen in unmittelbarem Zusammenhang mit Betreuungs-anordnungen nach §§ 1896 ff. BGB.
bb) für vorsorgliche Verfügungen und vertragliche Vereinbarungen des Versicherungsnehmers und des ehelichen oder nichtehelichen Lebenspartners (vgl. Definition B. 2.2.1) die in Deutschland im Hinblick auf den Todes-, Erkrankungs-, Pflege-, und/oder Betreuungsfall getroffen werden.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018
Der Umfang des Versicherungsschutzes kann in den Formen des § 21 bis § 29 vereinbart werden. Je nach Vereinbarung umfasst der Versicherungsschutz
a) Schadenersatz-Rechtsschutz
für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, soweit diese nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen;
b) Arbeits-Rechtsschutz
aa) für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen und aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich dienst- und versorgungsrechtlicher Ansprüche, einschließlich solcher aus arbeitnehmerähnlichen Verhältnissen, soweit die Zuständigkeit von Arbeits- oder Verwaltungsgerichten gegeben ist;
bb) im privaten Bereich für die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus arbeitnehmerähnlichen Verhältnissen vor anderen Gerichten sowie für die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen, wobei die Kosten aus einem Streitwert von bis zu 50.000 EUR übernommen werden; die Regelung des § 5 (3) h) letzter Satz findet hierbei keine Anwendung;
cc) für die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers aus dem Anstellungsvertrag als gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person ohne Begrenzung des Streitwerts;
dd) für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen beim Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung, mit der ein Beschäftigungsverhältnis gemäß aa) und sich daraus ergebende Ansprüche erledigt sind, bis zu einer Versicherungssumme von 1.000 EUR.
c) Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- und Pachtverhältnissen, sonstigen Nutzungsverhältnissen und dinglichen Rechten, die Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile zum Gegenstand haben;
d) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
(auch über Internet geschlossene Verträge), soweit der Versicherungsschutz nicht in den Leistungsarten a), b) oder c) enthalten ist;
aa) im privaten und im landwirtschaftlichen Bereich für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten;
bb) für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus eingegangenen Nebengeschäften
dies sind:
aaa) alle Nebengeschäfte, die einen unmittelbaren Zusammenhang mit den Büro-, Praxis-, Betriebs-, oder Werkstatträumen und deren Einrichtung aufweisen, sowie die sich hierauf beziehenden Versicherungsverträge;
bbb) alle sonstigen Versicherungsverträge;
ccc) alle übrigen Produktionsmaschinen, Arbeitsgeräte und Hilfsmittel sowie die weiteren zur Gewährleistung des Unternehmenszwecks »eingekauften« Dienstleistungen;
ddd) steuerberatende Dienstleistungen sowie
eee) anwaltliche, sachverständige oder sonstige fachliche Beratung oder Vertretung, sofern ein unmittelbarer Zusammenhang mit einem unter aaa) bis ddd) aufgeführten Nebengeschäft gegeben ist.
Für die unter ccc) bis eee) aufgeführten Nebengeschäfte werden die Kosten bis zu einer Versicherungssumme von 10.000 EUR übernommen.
e) Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in steuer- und abgaberechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten; auch im gewerblichen Bereich bei §28. Mitversichert sind im privaten Bereich auch vorgeschaltete Einspruchsverfahren vor deutschen Finanzbehörden.
f) Sozialgerichts-Rechtsschutz
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten und für das vorgeschaltete Widerspruchsverfahren im privaten Bereich;
g) Verwaltungs-Rechtsschutz
aa) für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und vor Verwaltungsgerichten;
bb) für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in nicht-verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Verwaltungsgerichten (erweiterter Verwaltungs-Rechtsschutz). Dies gilt nicht für die unter die Leistungsart § 2) b) fallenden beamtenrechtlichen Streitigkeiten sowie für die Leistungsart § 2) c) Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz.
h) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren;
i1) »Passiver« Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfs
aa) eines verkehrsrechtlichen Vergehens. Wird rechtskräftig festgestellt, dass der Versicherungsnehmer das Vergehen vorsätzlich begangen hat, ist er verpflichtet, dem Versicherer die Kosten zu erstatten, die dieser für die Verteidigung wegen des Vorwurfs eines vorsätzlichen Verhaltens getragen hat;
bb) eines sonstigen Vergehens, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist, solange dem Versicherungsnehmer ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird. Wird dem Versicherungsnehmer dagegen vorgeworfen, ein solches Vergehen vorsätzlich begangen zu haben, besteht rückwirkend nur dann Versicherungsschutz, wenn nicht rechtskräftig festgestellt wird, dass er vorsätzlich gehandelt hat;
Es besteht also kein Versicherungsschutz bei dem Vorwurf
(1) eines Verbrechens in jedem Fall,
(2) eines Vergehens, das nur vorsätzlich begangen werden kann (z.B. Beleidigung, Diebstahl, Betrug).
Dabei kommt es weder auf die Berechtigung des Vorwurfs noch auf den Ausgang des Strafverfahrens an.
i2) »Aktiver« Straf-Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten als Nebenkläger für eine erhobene Klage vor einem deutschen Strafgericht
aa) Voraussetzung ist, dass der Versicherte als Opfer einer Gewaltstraftat verletzt und dadurch nebenklageberechtigt wurde. Verwandte ersten Grades des Versicherten sind als Betroffene mitversichert. Eine Gewaltstraftat liegt vor bei Verletzung der
sexuellen Selbstbestimmung
körperlichen Unversehrtheit
persönlichen Freiheit sowie
bei Mord und Totschlag.
bb) Versicherungsschutz besteht für die Beistandsleistung eines Rechtsanwaltes im
Ermittlungsverfahren und im
Nebenklageverfahren,
im Rahmen des Gewaltschutzgesetzes und
für den sogenannten Täter-Opfer-Ausgleich in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten
cc) Zusätzlich besteht in derartigen Fällen Versicherungsschutz für die außergerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen nach dem Opferentschädigungsgesetz, soweit der Kostenschutz nicht bereits im Rahmen des § 2 f) umfasst ist.
j) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
für die Verteidigung wegen des Vorwurfs einer Ordnungswidrigkeit;
k) Beratungs-Rechtsschutz
aa) im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht für Rat oder Auskunft durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt in familien-, lebenspartnerschafts- und erbrechtlichen Angelegenheiten - auch in ausländischem Recht -, wenn diese nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit des Rechtsanwalts zusammenhängen;
bb) für die Erstberatung gegenüber dem Sozialamt wegen der Verpflichtung zum Unterhalt;
cc) für die Vorsorge-Rechtsberatung (Erstberatung) durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt in allen sonstigen von den Versicherungsbedingungen umfassten Leistungsarten, Eigenschaften und Bereichen. Anfallende Kosten werden nach vorheriger Abstimmung mit dem Versicherer, maximal jedoch bis zur Höhe einer Erstberatungsgebühr übernommen.
l) Daten-Rechtsschutz für Selbständige, Firmen und Vereine
für die gerichtliche Abwehr von Ansprüchen Betroffener nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung und für die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfs einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 43, 44 BDSG beschränkt auf den beruflichen Bereich.
m) Familien- und Erb-Rechtsschutz, einschließlich Unterhalts-Rechtsschutz bis zu einer Versicherungssumme von 1.000 EUR
aa) für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht vor deutschen Gerichten, oder soweit deutsche Gerichte zuständig wären, nicht jedoch, wenn diese in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Trennung, Scheidung, Aufhebung einer Lebenspartnerschaft oder damit verbundenen Regelungen stehen. Hierunter fällt auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen der versicherten Personen in unmittelbarem Zusammenhang mit Betreuungs-anordnungen nach §§ 1896 ff. BGB.
bb) für vorsorgliche Verfügungen und vertragliche Vereinbarungen des Versicherungsnehmers und des ehelichen oder nichtehelichen Lebenspartners (vgl. Definition B. 2.2.1) die in Deutschland im Hinblick auf den Todes-, Erkrankungs-, Pflege-, und/oder Betreuungsfall getroffen werden.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018