Beim Wechsel zur Rechtsschutzversicherung der Degenia im Tarif T25 sollen Ihnen möglichst keine Nachteile entstehen: Der Versicherungsschutz greift auch dann, wenn der auslösende Vorgang noch beim Vorversicherer lag, wenn Ansprüche erst spät gemeldet werden oder wenn Vor- und Nachversicherer den Rechtsschutzfall unterschiedlich bestimmen – vorausgesetzt, der Wechsel erfolgt lückenlos.
(1) Anspruch auf Versicherungsschutz beim Versichererwechsel:
Damit Sie bei einem Versichererwechsel möglichst keine Nachteile haben, haben Sie uns gegenüber Anspruch auf Versicherungsschutz in folgenden Fällen (dies gilt abweichend von den Regelungen unter § 4 Abs. 3 und 4):
- a) Der Rechtsschutzfall ist in unserer Vertragslaufzeit eingetreten. Der Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn die Willenserklärung oder Rechtshandlung, die den Rechtsschutzfall gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 a) ausgelöst hat, in die Vertragslaufzeit des Vorversicherers fällt.
- b) Der Rechtsschutzfall liegt zwar in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers, der Anspruch wird aber erstmals später als drei Jahre nach Beendigung der Vorversicherung gegenüber uns geltend gemacht. Die Meldung beim Vorversicherer darf jedoch nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt worden sein. [Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten": Jemand verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.]
- c) Der Rechtsschutzfall im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten fällt in unsere Vertragslaufzeit, die Grundlagen für Ihre Steuer- oder Abgabenfestsetzung sind aber in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers eingetreten (Beispiel: Sie erhalten in unserer Vertragslaufzeit einen Steuerbescheid, der ein Steuerjahr in der Vertragszeit des Vorversicherers betrifft.).
- d) Der Vorversicherer und wir haben unterschiedliche Regelungen zur Bestimmung des Rechtsschutzfalls: Der Rechtsschutzfall ist nach den Bedingungen des Vorversicherers nach Beendigung seines Vertrages eingetreten. Nach unseren Bedingungen ist der Rechtsschutzfall in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers eingetreten.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist in allen eben genannten Fällen, dass:
- Sie bei Ihrer vorherigen Versicherung gegen dieses Risiko versichert waren,
- Sie bei uns zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme gegen dieses Risiko versichert sind und
- der Wechsel zu uns lückenlos erfolgt ist.
(2) Umfang des Versicherungsschutzes:
In diesen Fällen haben Sie Versicherungsschutz in genau dem Umfang, den Sie bei Ihrem Vorversicherer versichert hatten; höchstens jedoch im Umfang des von Ihnen mit uns geschlossenen Vertrages.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie zur Degenia wechseln, soll für Sie keine Schutzlücke entstehen. Auch wenn ein rechtliches Problem seinen Ursprung noch in der Zeit beim vorherigen Versicherer hatte, kann in bestimmten Konstellationen weiterhin Schutz bestehen. Wichtig ist, dass Sie zuvor bereits gegen dasselbe Risiko abgesichert waren, jetzt bei der Degenia abgesichert sind und der Übergang ohne Unterbrechung erfolgt ist. Der Umfang orientiert sich dabei am alten Vertrag, geht aber nicht über den neuen Vertrag hinaus.
Häufige Fragen
Bin ich geschützt, wenn der Auslöser noch beim Vorversicherer lag?
Ja. Tritt der Rechtsschutzfall in der Vertragslaufzeit der Degenia ein, besteht Versicherungsschutz auch dann, wenn die auslösende Willenserklärung oder Rechtshandlung in die Vertragslaufzeit des Vorversicherers fällt.
Welche Voraussetzungen müssen für den Schutz beim Wechsel erfüllt sein?
Sie müssen bei Ihrer vorherigen Versicherung gegen dieses Risiko versichert gewesen sein, zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme bei der Degenia gegen dieses Risiko versichert sein und der Wechsel muss lückenlos erfolgt sein.
In welchem Umfang bin ich nach dem Wechsel versichert?
Sie haben Versicherungsschutz in genau dem Umfang, den Sie beim Vorversicherer hatten, höchstens jedoch im Umfang des mit der Degenia geschlossenen Vertrages.
Was gilt, wenn ein Anspruch erst spät gemeldet wird?
Wird ein Anspruch erstmals später als drei Jahre nach Beendigung der Vorversicherung gegenüber der Degenia geltend gemacht, besteht Schutz. Die Meldung beim Vorversicherer darf jedoch nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt worden sein.
Was passiert bei unterschiedlichen Regelungen zum Rechtsschutzfall?
Bestimmen Vorversicherer und Degenia den Rechtsschutzfall unterschiedlich, ist der Fall abgedeckt, wenn er nach den Bedingungen des Vorversicherers nach Beendigung seines Vertrages, nach den Bedingungen der Degenia jedoch in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers eingetreten ist.