In der Glasversicherung der Degenia bleibt bei der Berechnung der Fristen ein bestimmter Zeitraum unberücksichtigt: nämlich die Zeit, in der die Entschädigung durch Verschulden des Versicherungsnehmers nicht ermittelt oder gezahlt werden kann.
Bei der Berechnung der Fristen gemäß §§ 8.1, 8.2 a) und § 8.2 b) gilt:
Der Zeitraum ist nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
Was bedeutet das konkret?
Wenn der Versicherungsnehmer selbst dafür verantwortlich ist, dass die Entschädigung nicht ermittelt oder ausgezahlt werden kann, wird diese Zeitspanne bei der Fristberechnung ausgeklammert. Die betreffende Frist läuft in dieser Phase gewissermaßen nicht weiter – man spricht von einer Hemmung.
Häufige Fragen
Was bedeutet Hemmung in der Glasversicherung der Degenia?
Hemmung bedeutet, dass bei der Berechnung der Fristen gemäß §§ 8.1, 8.2 a) und § 8.2 b) ein bestimmter Zeitraum nicht berücksichtigt wird.
Welcher Zeitraum wird bei der Fristberechnung nicht berücksichtigt?
Nicht berücksichtigt wird der Zeitraum, in dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
Auf welche Fristen bezieht sich die Hemmung?
Die Regelung bezieht sich auf die Berechnung der Fristen gemäß §§ 8.1, 8.2 a) und § 8.2 b).
Wann greift die Hemmung der Frist?
Die Hemmung greift, wenn die Entschädigung infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.