In der Glasversicherung der Degenia im Tarif T26 gibt es besondere Umstände, die eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung darstellen können – etwa wenn eine Wohnung länger als 60 Tage unbewohnt ist, ein Gebäude leer steht oder ein gewerblicher Betrieb aufgenommen, stillgelegt oder verändert wird. Erfahren Sie, welche Fälle betroffen sind und wo die Folgen geregelt werden.
Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach Abschnitt B 3-2 Allgemeiner Teil kann insbesondere in den folgenden Fällen vorliegen:
- Es ändert sich ein Umstand, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.
- Die Wohnung ist länger als 60 Tage unbewohnt.
- Das Gebäude steht dauernd oder vorübergehend leer.
- Im Versicherungsort wird ein gewerblicher Betrieb aufgenommen.
- Im Versicherungsort wird ein Betrieb dauernd oder vorübergehend stillgelegt.
- Art und Umfang eines Betriebs – gleich welcher Art – wird verändert, soweit Versicherungsschutz für Glas in der gewerblichen Inhaltsversicherung vereinbart ist.
Folgen einer Gefahrerhöhung
Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind in Abschnitt B 3-2.3 bis Abschnitt B 3-2.5 Allgemeiner Teil geregelt.
Was bedeutet das konkret?
Bestimmte Veränderungen an Ihrem Versicherungsort können das Risiko für Glasschäden erhöhen. Solche Umstände müssen dem Versicherer angezeigt werden. Dazu zählen etwa längerer Leerstand, ein unbewohnter Wohnraum oder Veränderungen im gewerblichen Betrieb. Was im Einzelnen als Gefahrerhöhung gilt und welche Folgen sich daraus ergeben, ist in den Bedingungen des Allgemeinen Teils festgelegt.
Häufige Fragen
Ab wann gilt eine unbewohnte Wohnung als Gefahrerhöhung?
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung kann insbesondere vorliegen, wenn die Wohnung länger als 60 Tage unbewohnt ist.
Zählt Leerstand eines Gebäudes als Gefahrerhöhung?
Ja, wenn das Gebäude dauernd oder vorübergehend leer steht, kann dies eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung darstellen.
Spielen gewerbliche Betriebe eine Rolle?
Ja. Die Aufnahme eines gewerblichen Betriebs, die dauernde oder vorübergehende Stilllegung eines Betriebs sowie die Veränderung von Art und Umfang eines Betriebs können eine Gefahrerhöhung sein. Letzteres gilt, soweit Versicherungsschutz für Glas in der gewerblichen Inhaltsversicherung vereinbart ist.
Wo sind die Folgen einer Gefahrerhöhung geregelt?
Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind in Abschnitt B 3-2.3 bis Abschnitt B 3-2.5 Allgemeiner Teil geregelt.
Was passiert, wenn sich ein abgefragter Umstand ändert?
Ändert sich ein Umstand, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat, kann eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach Abschnitt B 3-2 Allgemeiner Teil vorliegen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025