Bei der Glasversicherung der Degenia gelten für Gemeinschaften von Wohnungseigentümern besondere Schutzregeln: Verhält sich ein einzelner Eigentümer falsch und wird der Versicherer deshalb leistungsfrei, sind die übrigen Eigentümer für ihr Sondereigentum und ihre Miteigentumsanteile dennoch abgesichert. Für Teileigentum gelten die entsprechenden Regelungen sinngemäß.
Leistungsfreiheit wegen einzelner Wohnungseigentümer:
- Ist bei Verträgen mit einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern der Versicherer wegen des Verhaltens einzelner Wohnungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei, so kann er sich hierauf gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern wegen deren Sondereigentum sowie deren Miteigentumsanteilen nicht berufen.
- Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, hat dem Versicherer die darauf entfallenden Aufwendungen zu ersetzen.
Zusätzliche Entschädigung der übrigen Eigentümer:
- Die übrigen Wohnungseigentümer können verlangen, dass der Versicherer sie auch insoweit entschädigt, als er gegenüber einzelnen Miteigentümern leistungsfrei ist, sofern diese zusätzliche Entschädigung zur Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums verwendet wird.
- Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, ist verpflichtet, dem Versicherer diese Mehraufwendungen zu erstatten.
Teileigentum:
- Für die Glasversicherung bei Teileigentum gelten Abschnitt A 7-1 und Abschnitt A 7-2 DEG-AGlB 2026 entsprechend.
Was bedeutet das konkret?
Wenn sich ein einzelner Wohnungseigentümer so verhält, dass der Versicherer für ihn nicht leisten muss, sollen die anderen Eigentümer dadurch keinen Nachteil erleiden. Ihr Sondereigentum und ihre Miteigentumsanteile bleiben geschützt. Den ausgefallenen Betrag muss derjenige Eigentümer tragen, in dessen Person der Grund für die Leistungsfreiheit liegt. Für Teileigentum gelten dieselben Grundgedanken sinngemäß.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn ein einzelner Eigentümer sich falsch verhält?
Wird der Versicherer wegen des Verhaltens einzelner Wohnungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei, kann er sich darauf gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern wegen deren Sondereigentum und deren Miteigentumsanteilen nicht berufen.
Wer trägt die ausgefallenen Aufwendungen?
Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, hat dem Versicherer die darauf entfallenden Aufwendungen zu ersetzen.
Können die übrigen Eigentümer eine zusätzliche Entschädigung verlangen?
Ja. Die übrigen Wohnungseigentümer können verlangen, dass der Versicherer sie auch insoweit entschädigt, als er gegenüber einzelnen Miteigentümern leistungsfrei ist, sofern diese zusätzliche Entschädigung zur Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums verwendet wird.
Welche Regelungen gelten bei Teileigentum?
Für die Glasversicherung bei Teileigentum gelten Abschnitt A 7-1 und Abschnitt A 7-2 DEG-AGlB 2026 entsprechend.