Bei der Glasversicherung der Degenia bedeutet eine Entschädigung als Sachleistung, dass der Versicherer beschädigte Scheiben auf eigene Veranlassung und Rechnung entsorgen, in gleicher Art und Güte liefern und wieder einsetzen lässt. Erfahren Sie, welche besonderen Aufwendungen ausgenommen sind, wann stattdessen eine Geldleistung erbracht wird, wie Notverglasung, Kosten, Mehrwertsteuer und eine mögliche Unterversicherung behandelt werden.
Sachleistung:
Im Versicherungsfall erbringt der Versicherer eine Sachleistung auf seine Veranlassung und Rechnung.
Das bedeutet, dass er die zerstörten oder beschädigten Sachen entsorgen, in gleicher Art und Güte an den Schadenort liefern und wieder einsetzen lässt.
Von der Sachleistung ausgenommen sind besondere Aufwendungen, die erforderlich sind, um den Schadenort zu erreichen (z. B. für Gerüste und Kräne).
Das Gleiche gilt für besondere Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Einsetzen einer Scheibe (z. B. Anstriche, De- und Remontage von Vergitterungen).
Solche Aufwendungen ersetzt der Versicherer nur, soweit dies nach Abschnitt A 5-2 DEG-AGlB 2026 vereinbart ist.
Falls diese Kosten erforderlich werden, erteilt der Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers in dessen Namen den Auftrag hierzu.
Der Versicherer erstattet dem Versicherungsnehmer dann die Rechnungskosten bis zur vereinbarten Höhe.
Der Versicherer ersetzt und beauftragt nicht:
- Aufwendungen, um unbeschädigte Sachen an entschädigte Sachen anzugleichen (z. B. Farbe und Struktur);
- Aufwendungen, die durch fertigungsbedingte Abweichungen der Ersatzsache im äußeren Erscheinungsbild entstehen.
Abweichende Entschädigungsleistung in Geld:
Versicherungsnehmer und Versicherer können sich darauf einigen, dass der Versicherer anstelle einer Sachleistung eine Geldleistung erbringt. Diese muss dem Leistungsumfang nach Abschnitt A 11-1 DEG-AGlB 2026 entsprechen.
Der Versicherer erbringt eine Geldleistung, soweit eine Sachleistung durch ihn zu den ortsüblichen Wiederherstellungskosten nicht möglich ist.
Wird eine Unterversicherung nach Abschnitt A 11-5 DEG-AGlB 2026 festgestellt, erbringt der Versicherer ausschließlich eine Geldleistung.
Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Sie wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Notverglasung/Notverschalung:
Der Versicherungsnehmer kann das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverglasungen und Notverschalungen nach Abschnitt A 5-1.1 DEG-AGlB 2026) selbst in Auftrag geben.
Diese erforderlichen Aufwendungen kann er als versicherte Kosten geltend machen.
Kosten:
Für die Berechnung der versicherten Kosten nach Abschnitt A 5 DEG-AGlB 2026 ist der Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgeblich. Dabei werden die jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen berücksichtigt.
Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Sie wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Unterversicherung:
Soweit eine Versicherungssumme vereinbart wurde, gilt: Ist die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls niedriger als der Versicherungswert, besteht eine Unterversicherung.
In diesem Fall kann die Entschädigung in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert gekürzt werden.
Es gilt folgende Berechnungsformel: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert.
Die Erstattung von versicherten Kosten nach A 5 DEG-AGlB 2026 wird nach der gleichen Berechnungsformel in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert gekürzt.
Was bedeutet das konkret?
Vereinfacht gesagt kümmert sich der Versicherer bei einem Glasschaden in der Regel selbst darum, dass die beschädigte Scheibe entsorgt und durch eine gleichwertige ersetzt wird – er organisiert und bezahlt die Reparatur. Nur in bestimmten Fällen, etwa wenn eine solche Reparatur nicht möglich ist oder man sich darauf einigt, wird stattdessen Geld ausgezahlt. Besondere Zusatzkosten und Angleichungen sind dabei nur eingeschränkt abgedeckt. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die genannten Bedingungen.
Häufige Fragen
Was ist eine Entschädigung als Sachleistung?
Der Versicherer erbringt im Versicherungsfall eine Sachleistung auf seine Veranlassung und Rechnung. Er lässt die zerstörten oder beschädigten Sachen entsorgen, in gleicher Art und Güte an den Schadenort liefern und wieder einsetzen.
Wann wird statt einer Sachleistung Geld ausgezahlt?
Versicherungsnehmer und Versicherer können sich auf eine Geldleistung einigen, die dem Leistungsumfang nach Abschnitt A 11-1 DEG-AGlB 2026 entspricht. Zudem wird eine Geldleistung erbracht, soweit eine Sachleistung zu den ortsüblichen Wiederherstellungskosten nicht möglich ist. Bei festgestellter Unterversicherung nach Abschnitt A 11-5 DEG-AGlB 2026 erbringt der Versicherer ausschließlich eine Geldleistung.
Welche Kosten sind von der Sachleistung ausgenommen?
Ausgenommen sind besondere Aufwendungen, um den Schadenort zu erreichen (z. B. Gerüste und Kräne) sowie im Zusammenhang mit dem Einsetzen einer Scheibe (z. B. Anstriche, De- und Remontage von Vergitterungen). Solche Aufwendungen ersetzt der Versicherer nur, soweit dies nach Abschnitt A 5-2 DEG-AGlB 2026 vereinbart ist. Nicht ersetzt werden Aufwendungen zur Angleichung unbeschädigter Sachen sowie fertigungsbedingte Abweichungen im äußeren Erscheinungsbild.
Wird die Mehrwertsteuer erstattet?
Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Sie wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Wie wirkt sich eine Unterversicherung auf die Entschädigung aus?
Ist die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls niedriger als der Versicherungswert, besteht eine Unterversicherung. Die Entschädigung kann dann im Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert gekürzt werden. Es gilt: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert. Nach der gleichen Formel wird auch die Erstattung versicherter Kosten nach A 5 DEG-AGlB 2026 gekürzt.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025