In der Glasversicherung der Degenia wird eine Geldleistung fällig, sobald der Versicherer den Anspruch dem Grund und der Höhe nach abschließend festgestellt hat. Erfahren Sie, wann eine Abschlagszahlung möglich ist, wie hoch die Verzinsung ausfällt und wann der Versicherer die Zahlung aufschieben darf.
Fälligkeit der Geldleistung:
Eine Geldleistung wird fällig, wenn der Versicherer den Anspruch dem Grund und der Höhe nach abschließend festgestellt hat.
Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der voraussichtlich mindestens zu zahlen ist.
Verzinsung:
Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
- Geldleistung: Sie ist ab dem Tag der Schadenmeldung zu verzinsen. Dies gilt nicht, soweit die Entschädigung innerhalb eines Monats geleistet wurde.
- Zinssatz: Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 247 BGB), mindestens aber bei 4 % und höchstens bei 6 % Zinsen pro Jahr. Die Zinsen werden zusammen mit der Geldleistung fällig.
Hemmung:
Bei der Berechnung der Fristen nach Abschnitt A 13-1 und Abschnitt A 13-2.1 DEG-AGlB 2026 gilt:
Nicht zu berücksichtigen ist der Zeitraum, für den wegen Verschuldens des Versicherungsnehmers die Geldleistung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
Aufschiebung der Zahlung:
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
- Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
- ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft.
Was bedeutet das konkret?
Ihr Geld erhalten Sie, sobald der Versicherer feststeht, dass und in welcher Höhe er zahlt. Zieht sich die Prüfung länger hin, können Sie schon einen Monat nach der Schadenmeldung eine Abschlagszahlung verlangen. Wird die Entschädigung nicht innerhalb eines Monats gezahlt, kommen Zinsen hinzu. In bestimmten Fällen – etwa bei unklarer Empfangsberechtigung oder laufenden Verfahren – darf der Versicherer die Auszahlung vorerst zurückhalten.
Häufige Fragen
Wann wird die Geldleistung fällig?
Die Geldleistung wird fällig, wenn der Versicherer den Anspruch dem Grund und der Höhe nach abschließend festgestellt hat.
Kann ich eine Abschlagszahlung verlangen?
Ja. Einen Monat nach Meldung des Schadens können Sie den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der voraussichtlich mindestens zu zahlen ist.
Ab wann und in welcher Höhe wird die Geldleistung verzinst?
Die Geldleistung ist ab dem Tag der Schadenmeldung zu verzinsen, sofern die Entschädigung nicht innerhalb eines Monats geleistet wurde. Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem Basiszinssatz nach § 247 BGB, mindestens jedoch 4 % und höchstens 6 % pro Jahr.
Wann werden die Zinsen ausgezahlt?
Die Zinsen werden zusammen mit der Geldleistung fällig.
Wann darf der Versicherer die Zahlung aufschieben?
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen oder ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025