Bei der Glasversicherung der Degenia ist für die Berechnung der versicherten Kosten der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls maßgeblich. Zudem gelten die vereinbarten Kürzungen entsprechend auch für die versicherten Kosten.
In der Glasversicherung der Degenia gilt für Kosten Folgendes:
- Maßgeblich für die Berechnung der Kosten (siehe § 4.1) ist der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls.
- Kürzungen nach § 7.2 d) gelten entsprechend für die versicherten Kosten.
Was bedeutet das konkret?
Für die Höhe der erstattungsfähigen Kosten kommt es darauf an, wann der Versicherungsfall eingetreten ist. Dieser Zeitpunkt bildet die Grundlage für die Berechnung. Sofern Kürzungen vorgesehen sind, wirken sich diese in gleicher Weise auch auf die versicherten Kosten aus. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind allein die Angaben oben.
Häufige Fragen
Welcher Zeitpunkt ist für die Berechnung der Kosten maßgeblich?
Maßgeblich für die Berechnung der Kosten (siehe § 4.1) ist der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls.
Gelten Kürzungen auch für die versicherten Kosten?
Ja. Kürzungen nach § 7.2 d) gelten entsprechend für die versicherten Kosten.
Wo ist die Berechnung der Kosten geregelt?
Die Berechnung der Kosten ergibt sich aus § 4.1, wobei der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls maßgeblich ist.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018