Wenn sich Ehegatten trennen und die Degenia Glasversicherung besteht, bleibt der Versicherungsschutz bei Auszug aus der gemeinsamen Ehewohnung für die alte und die neue Wohnung erhalten – längstens drei Monate nach der nächsten Beitragsfälligkeit. Danach ändert sich der Versicherungsort je nachdem, wer auszieht und wer Versicherungsnehmer ist.
a) Auszug des Versicherungsnehmers, Ehegatte bleibt zurück:
Zieht bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe § 5) die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige Ehewohnung.
Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.
b) Beide Ehegatten sind Versicherungsnehmer, einer zieht aus:
Sind beide Ehegatten Versicherungsnehmer und zieht bei einer Trennung von Ehegatten einer der Ehegatten aus der Ehewohnung aus, so sind Versicherungsort (siehe § 5) die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten.
Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung.
c) Beide Ehegatten ziehen in neue Wohnungen:
Ziehen beide Ehegatten in neue Wohnungen, so gilt Satz 1 entsprechend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug der Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.
Was bedeutet das konkret?
Bei einer Trennung deckt die Glasversicherung übergangsweise sowohl die bisherige Ehewohnung als auch die neue Wohnung ab. Diese doppelte Absicherung ist zeitlich begrenzt: Sie endet spätestens drei Monate nach der nächsten Beitragsfälligkeit, die auf den Auszug folgt. Wer danach weiterhin geschützt bleibt, hängt davon ab, wer auszieht und wer Versicherungsnehmer ist.
Häufige Fragen
Ist bei einer Trennung sowohl die alte als auch die neue Wohnung versichert?
Ja. Bei einem Auszug aus der gemeinsamen Ehewohnung gelten übergangsweise sowohl die bisherige Ehewohnung als auch die neue Wohnung als Versicherungsort (siehe § 5).
Wie lange gilt dieser übergangsweise doppelte Versicherungsschutz?
Bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens jedoch bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit.
Was gilt, wenn der Versicherungsnehmer auszieht und der Ehegatte in der Wohnung bleibt?
Nach Ablauf der Frist besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.
Was passiert, wenn beide Ehegatten in neue Wohnungen ziehen?
Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug der Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.
Was gilt, wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und einer auszieht?
Versicherungsort sind die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Nach Ablauf der Frist erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018