In der Glasversicherung der Degenia erhalten Versicherte im Schadenfall eine Sachleistung: Der Versicherer beauftragt und bezahlt die Entsorgung sowie den Ersatz zerstörter oder beschädigter Scheiben in gleicher Art und Güte. Welche besonderen Aufwendungen wie Gerüste, Kräne oder Anstriche nur bei besonderer Vereinbarung ersetzt werden und was ausgeschlossen bleibt, erfahren Sie hier.
In der Glasversicherung der Degenia gilt folgendes für die Sachleistung:
a) Grundsatz:
Der Versicherer gewährt im Versicherungsfall eine Sachleistung, zu der er den Auftrag erteilt.
b) Was Sachleistung bedeutet:
Sachleistung bedeutet, dass auf Veranlassung und Rechnung des Versicherers die zerstörten oder beschädigten Sachen entsorgt und in gleicher Art und Güte (siehe § 3) an den Schadenort geliefert und wieder eingesetzt werden.
c) Von der Sachleistung ausgenommene Aufwendungen:
Von der Sachleistung ausgenommen sind besondere Aufwendungen, die zum Erreichen des Schadenortes bzw. im Zusammenhang mit dem Einsetzen der Scheibe notwendig sind, zum Beispiel:
- Gerüste
- Kräne
- Anstriche
- De- und Remontage von Vergitterungen
Diese Aufwendungen werden nur – soweit dies besonders vereinbart ist – in vereinbarter Höhe ersetzt (siehe § 4.1).
Falls solche besonderen Aufwendungen zur Erbringung der Sachleistung notwendig sind, erteilt der Versicherer in Absprache mit dem Versicherungsnehmer in dessen Namen den Auftrag hierzu. Der Versicherer erstattet dem Versicherungsnehmer die Rechnungskosten bis zur vereinbarten Höhe.
d) Nicht ersetzte Aufwendungen:
Der Versicherer ersetzt keine Aufwendungen, die bei der Angleichung unbeschädigter Sachen (z. B. Farbe und Struktur) an entschädigten Sachen sowie für fertigungsbedingte Abweichungen der Ersatzsache im äußeren Erscheinungsbild entstehen. Hierzu erteilt der Versicherer keinen Auftrag.
Was bedeutet das konkret?
Bei einem Glasschaden kümmert sich die Degenia im Rahmen der Sachleistung selbst um die Reparatur: Sie beauftragt und bezahlt die Entsorgung der beschädigten Scheibe und den Einbau einer gleichwertigen Ersatzscheibe. Zusätzliche Aufwendungen rund um den Einbau – etwa Gerüste oder Anstriche – sind nur dann abgedeckt, wenn dies gesondert vereinbart wurde. Kosten für rein optische Angleichungen werden nicht übernommen. Diese Erläuterung dient als unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Was umfasst die Sachleistung in der Glasversicherung?
Auf Veranlassung und Rechnung des Versicherers werden die zerstörten oder beschädigten Sachen entsorgt und in gleicher Art und Güte an den Schadenort geliefert und wieder eingesetzt.
Sind Gerüste und Kräne von der Sachleistung abgedeckt?
Besondere Aufwendungen wie Gerüste oder Kräne zum Erreichen des Schadenortes sind von der Sachleistung ausgenommen. Sie werden nur ersetzt, soweit dies besonders vereinbart ist, und dann in vereinbarter Höhe.
Wer erteilt den Auftrag bei besonderen Aufwendungen?
Falls solche besonderen Aufwendungen zur Erbringung der Sachleistung notwendig sind, erteilt der Versicherer in Absprache mit dem Versicherungsnehmer in dessen Namen den Auftrag. Er erstattet die Rechnungskosten bis zur vereinbarten Höhe.
Werden Kosten für die optische Angleichung ersetzt?
Nein. Aufwendungen für die Angleichung unbeschädigter Sachen (z. B. Farbe und Struktur) an entschädigte Sachen sowie für fertigungsbedingte Abweichungen im äußeren Erscheinungsbild werden nicht ersetzt; hierzu erteilt der Versicherer keinen Auftrag.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018