In der Glasversicherung der Degenia darf der Versicherer sein Recht auf Vertragsänderung, Rücktritt oder Kündigung wegen einer verletzten Anzeigepflicht nur ausüben, wenn er den Versicherungsnehmer zuvor durch eine gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen hingewiesen hat.
Die Rechte zur Vertragsänderung (§ 11.2 a)), zum Rücktritt (§ 11.2 b)) und zur Kündigung (§ 11.2 c)) stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018
Was bedeutet das konkret?
Bevor der Versicherer wegen einer verletzten Anzeigepflicht reagieren kann, muss er den Versicherungsnehmer vorab ausdrücklich und in Textform darüber informieren, welche Folgen eine solche Verletzung haben kann. Ohne diesen gesonderten Hinweis kann er die genannten Rechte nicht geltend machen.
Häufige Fragen
Welche Rechte des Versicherers sind vom Rechtsfolgenhinweis abhängig?
Das Recht zur Vertragsänderung (§ 11.2 a)), zum Rücktritt (§ 11.2 b)) und zur Kündigung (§ 11.2 c)).
In welcher Form muss der Hinweis erfolgen?
Der Versicherer muss den Versicherungsnehmer durch eine gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hinweisen.
Was passiert, wenn der Hinweis nicht erfolgt ist?
Ohne den gesonderten Hinweis in Textform stehen dem Versicherer die Rechte zur Vertragsänderung, zum Rücktritt und zur Kündigung nicht zu.
Worauf muss der Hinweis inhaltlich Bezug nehmen?
Auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht.