In der Glasversicherung der Degenia erlöschen die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung, zum Rücktritt und zur Kündigung fünf Jahre nach Vertragsschluss – bei vorsätzlicher oder arglistiger Verletzung der Anzeigepflicht erst nach zehn Jahren. Erfahren Sie, welche Fristen gelten und wann Ausnahmen greifen.
Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (§ 11.2 a)), zum Rücktritt (§ 11.2 b)) und zur Kündigung (§ 11.2 c)) erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss.
Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind.
Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
§ 12 Beginn des Versicherungsschutzes, Dauer und Ende des Vertrages
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer kann seine Rechte, den Vertrag anzupassen, zurückzutreten oder zu kündigen, nur eine bestimmte Zeit lang ausüben. Nach fünf Jahren seit Vertragsschluss enden diese Möglichkeiten. Hat der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter Angaben absichtlich oder arglistig falsch gemacht, verlängert sich diese Zeit auf zehn Jahre. Für Schadensfälle, die schon vor Ablauf der Frist eingetreten sind, bleiben die Rechte des Versicherers bestehen.
Häufige Fragen
Wann erlöschen die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung, zum Rücktritt und zur Kündigung?
Diese Rechte erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss.
Wann gilt eine Frist von zehn Jahren?
Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
Gilt das Erlöschen auch für bereits eingetretene Versicherungsfälle?
Nein. Das Erlöschen gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf der Frist eingetreten sind.
Auf welche Paragrafen beziehen sich diese Rechte?
Sie beziehen sich auf die Vertragsänderung (§ 11.2 a)), den Rücktritt (§ 11.2 b)) und die Kündigung (§ 11.2 c)).