Bei der Glasversicherung der Degenia wird eine Kündigung wegen ausstehender Zahlung wieder unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer den fälligen Beitrag innerhalb eines Monats nachzahlt – hier erfahren Sie, welche Frist gilt und was mit der Leistungsfreiheit des Versicherers passiert.
Für die Zahlung des Beitrags nach einer Kündigung gilt in der Glasversicherung der Degenia folgende Regelung:
Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer die Zahlung leistet:
- innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder
- innerhalb eines Monats nach Fristablauf, wenn die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden worden ist.
Die Regelung über die Leistungsfreiheit des Versicherers (§ 15.3 b)) bleibt unberührt.
§ 16 Lastschriftverfahren
Was bedeutet das konkret?
Wird die Versicherung wegen einer ausstehenden Zahlung gekündigt, ist diese Kündigung nicht endgültig. Zahlt der Versicherungsnehmer den offenen Betrag rechtzeitig innerhalb eines Monats nach, verliert die Kündigung ihre Wirkung. Unabhängig davon bleibt die Regelung zur Leistungsfreiheit des Versicherers bestehen.
Häufige Fragen
Kann eine Kündigung nachträglich unwirksam werden?
Ja. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer die Zahlung rechtzeitig leistet.
Welche Frist gilt für die Nachzahlung?
Die Zahlung muss innerhalb eines Monats nach der Kündigung erfolgen. Ist die Kündigung mit einer Fristbestimmung verbunden worden, gilt ein Monat nach Fristablauf.
Bleibt die Leistungsfreiheit des Versicherers bestehen?
Ja. Die Regelung über die Leistungsfreiheit des Versicherers (§ 15.3 b)) bleibt unberührt.
Was passiert, wenn nicht rechtzeitig gezahlt wird?
Nur bei rechtzeitiger Zahlung innerhalb der genannten Frist wird die Kündigung unwirksam. Weitere Einzelheiten hängen vom konkreten Bedingungswerk ab.