Wer bei der Degenia Glasversicherung ungewollt in eine Mehrfachversicherung gerät, kann diese wieder auflösen: Je nach Ausgangslage lässt sich der spätere Vertrag aufheben oder die Versicherungssumme samt Beitrag verhältnismäßig herabsetzen – auch dann, wenn der Versicherungswert nachträglich gesunken ist.
a) Vertrag ohne Kenntnis der Mehrfachversicherung geschlossen:
Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass
- der später geschlossene Vertrag aufgehoben wird oder
- die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrages auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.
Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrages werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht.
b) Mehrfachversicherung durch gesunkenen Versicherungswert:
Die Regelungen nach § 21.4 a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist.
Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.
§ 22 Versicherung für fremde Rechnung
Was bedeutet das konkret?
Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn derselbe Gegenstand über mehrere Verträge gleichzeitig abgesichert ist. Wer davon nichts wusste, kann verlangen, den späteren Vertrag aufzuheben oder die Versicherungssumme und den Beitrag entsprechend anzupassen. Auch wenn eine solche Doppelversicherung erst dadurch entsteht, dass der Wert der versicherten Sache im Nachhinein sinkt, lässt sich der Umfang wieder anpassen. Diese Beschreibung dient nur als Lesehilfe; maßgeblich sind die oben genannten Regelungen.
Häufige Fragen
Was kann ich verlangen, wenn ich ohne Kenntnis eine Mehrfachversicherung abgeschlossen habe?
Sie können verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrages auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.
Ab wann wird die Aufhebung oder Herabsetzung wirksam?
Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und die Anpassung des Beitrages werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht.
Gilt die Regelung auch, wenn der Versicherungswert nachträglich gesunken ist?
Ja. Die Regelungen nach § 21.4 a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist.
Was gilt bei gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossenen Verträgen?
Sind die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.