Bei der Degenia Glasversicherung darf der Versicherungsnehmer beschädigte Öffnungen vorläufig verschließen lassen: Notverglasungen und Notverschalungen können in Auftrag gegeben und als notwendige versicherte Kosten geltend gemacht werden. So bleibt der Schaden bis zur endgültigen Reparatur begrenzt.
In der Glasversicherung der Degenia gilt für Notverglasung/Notverschalung:
- Das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverglasungen und Notverschalungen) kann vom Versicherungsnehmer in Auftrag gegeben werden.
- Diese Maßnahmen können als notwendige versicherte Kosten geltend gemacht werden.
Was bedeutet das konkret?
Wird eine Glasfläche beschädigt und muss die entstandene Öffnung übergangsweise verschlossen werden, dürfen Sie als Versicherungsnehmer eine Notverglasung oder Notverschalung veranlassen. Die dafür anfallenden notwendigen Kosten sind über die Glasversicherung abgedeckt.
Häufige Fragen
Was ist eine Notverglasung oder Notverschalung?
Es handelt sich um das vorläufige Verschließen von Öffnungen, etwa nach einem Glasbruch.
Darf ich die Notverglasung selbst in Auftrag geben?
Ja, das vorläufige Verschließen von Öffnungen kann vom Versicherungsnehmer in Auftrag gegeben werden.
Werden die Kosten für die Notverglasung übernommen?
Notverglasungen und Notverschalungen können als notwendige versicherte Kosten geltend gemacht werden.
In welchem Umfang werden die Kosten erstattet?
Geltend gemacht werden können die notwendigen versicherten Kosten. Weitere Einzelheiten hängen vom konkreten Tarif/Bedingungswerk ab.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018