Bei der Degenia Glasversicherung gelten nach einem Umzug die Tarifbestimmungen am Ort der neuen Wohnung – und bei höheren Beiträgen oder Selbstbehalten steht dem Versicherungsnehmer ein Kündigungsrecht zu. Wie die Fristen laufen und welcher Beitrag dann fällig wird, lesen Sie hier.
Festlegung des neuen Beitrags, Kündigungsrecht:
- Mit Umzugsbeginn gelten die am Ort der neuen Wohnung gültigen Tarifbestimmungen des Versicherers.
- Bei einer Erhöhung des Beitrags aufgrund veränderter Beitragssätze oder bei Erhöhung eines Selbstbehaltes kann der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Die Kündigung hat spätestens einen Monat nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung zu erfolgen. Sie wird einen Monat nach Zugang wirksam. Die Kündigung ist in Textform zu erklären.
- Der Versicherer kann bei Kündigung durch den Versicherungsnehmer den Beitrag nur in der bisherigen Höhe zeitanteilig bis zur Wirksamkeit der Kündigung beanspruchen.
Was bedeutet das konkret?
Ziehen Sie um, gelten für Ihren Vertrag die Tarifbestimmungen, die am neuen Wohnort gültig sind. Steigt dadurch Ihr Beitrag oder Ihr Selbstbehalt, dürfen Sie den Vertrag kündigen. Dafür haben Sie nach der Mitteilung über die Erhöhung einen Monat Zeit, und die Kündigung muss in Textform erfolgen. Kündigen Sie, zahlen Sie bis zum Wirksamwerden nur den bisherigen Beitrag anteilig.
Häufige Fragen
Welche Tarifbestimmungen gelten nach einem Umzug?
Mit Umzugsbeginn gelten die am Ort der neuen Wohnung gültigen Tarifbestimmungen des Versicherers.
Wann darf ich den Vertrag kündigen?
Bei einer Erhöhung des Beitrags aufgrund veränderter Beitragssätze oder bei Erhöhung eines Selbstbehaltes kann der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen.
Bis wann und wie muss die Kündigung erfolgen?
Die Kündigung hat spätestens einen Monat nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung zu erfolgen und ist in Textform zu erklären. Sie wird einen Monat nach Zugang wirksam.
Welcher Beitrag ist bei einer Kündigung fällig?
Der Versicherer kann bei Kündigung durch den Versicherungsnehmer den Beitrag nur in der bisherigen Höhe zeitanteilig bis zur Wirksamkeit der Kündigung beanspruchen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018