In der Glasversicherung der Degenia gelten die Regelungen für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften entsprechend – vorausgesetzt, beide Partner sind am Versicherungsort gemeldet. Erfahren Sie, welche Bedingung dabei erfüllt sein muss.
Regelung für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften:
§ 9.6 gilt entsprechend für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am Versicherungsort gemeldet sind.
§ 10 Besondere gefahrerhöhende Umstände
Was bedeutet das konkret?
Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe. Die Bestimmungen, die für Ehen gelten (§ 9.6), werden in gleicher Weise auf eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften angewendet. Voraussetzung dafür ist, dass beide Partner am Versicherungsort gemeldet sind.
Häufige Fragen
Gilt § 9.6 auch für eheähnliche Lebensgemeinschaften?
Ja, § 9.6 gilt entsprechend für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften.
Welche Voraussetzung muss für Lebenspartnerschaften erfüllt sein?
Beide Partner müssen am Versicherungsort gemeldet sein.
Gilt die Regelung auch, wenn nur ein Partner am Versicherungsort gemeldet ist?
Die entsprechende Anwendung von § 9.6 setzt voraus, dass beide Partner am Versicherungsort gemeldet sind.
Werden Lebenspartnerschaften wie Ehen behandelt?
Für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften gilt § 9.6 entsprechend, sofern beide Partner am Versicherungsort gemeldet sind.