Bei der Degenia Glasversicherung entscheidet die Gefahrerhöhung darüber, welche Folgen für den Versicherungsschutz eintreten – geregelt in den Paragrafen 19.3 bis 19.5 sowie in der Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters nach § 11.
In der Glasversicherung der Degenia gilt Folgendes für Folgen einer Gefahrerhöhung:
- Zu den Folgen einer Gefahrerhöhung siehe § 19.3–19.5.
- § 11 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters
Was bedeutet das konkret?
Verändern sich nach Vertragsabschluss die Umstände, die für das versicherte Risiko wichtig sind, kann eine Gefahrerhöhung vorliegen. Welche Folgen sich daraus für Ihren Versicherungsschutz ergeben, ist in den Regelungen § 19.3 bis 19.5 beschrieben. Zusätzlich ist die Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters in § 11 geregelt.
Häufige Fragen
Wo sind die Folgen einer Gefahrerhöhung in der Glasversicherung geregelt?
Zu den Folgen einer Gefahrerhöhung finden Sie die Regelungen in § 19.3 bis 19.5.
Welcher Paragraf regelt die Anzeigepflicht?
Die Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters ist in § 11 geregelt.
Wer ist zur Anzeige verpflichtet?
Zur Anzeige verpflichtet sind der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter.
Für welche Versicherung gelten diese Regelungen?
Die Regelungen gelten für die Glasversicherung der Degenia.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018