Bei der Glasversicherung der Degenia gelten besondere Regeln, wenn ein Vertreter des Versicherungsnehmers den Vertrag abschließt: Für die vorvertragliche Anzeigepflicht zählen sowohl die Kenntnis und Arglist des Vertreters als auch die des Versicherungsnehmers selbst.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von § 11.1 und § 11.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Was bedeutet das konkret?
Lässt sich der Versicherungsnehmer beim Vertragsabschluss von einer anderen Person vertreten, so wird das Verhalten dieser Person mit einbezogen. Für die Frage, ob die Anzeigepflicht verletzt wurde, kommt es also nicht nur auf den Versicherungsnehmer, sondern auch auf seinen Vertreter an. Diese Erläuterung dient nur als unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Wessen Kenntnis zählt, wenn ein Vertreter den Vertrag schließt?
Es werden sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers berücksichtigt.
Auf welche Paragrafen bezieht sich diese Regelung?
Die Regelung gilt bei der Anwendung von § 11.1 und § 11.2.
Wann kann sich der Versicherungsnehmer auf eine nicht verletzte Anzeigepflicht berufen?
Nur dann, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Spielt das Verhalten des Vertreters für die Anzeigepflicht eine Rolle?
Ja. Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Vertreters werden ebenso berücksichtigt wie beim Versicherungsnehmer selbst.