Bei der Glasversicherung der Degenia entfällt der Leistungsanspruch, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig zahlt und zuvor auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde. Wann diese Leistungsfreiheit dennoch nicht eintritt, erfahren Sie hier.
In der Glasversicherung der Degenia gilt für die Leistungsfreiheit des Versicherers Folgendes:
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht zu dem nach § 14.1 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat – und zwar:
- durch gesonderte Mitteilung in Textform oder
- durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein.
Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
§ 15 Folgebeitrag
Was bedeutet das konkret?
Wer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig zahlt, riskiert bei einem bereits eingetretenen Schaden leer auszugehen. Das gilt aber nur, wenn der Versicherer vorab deutlich auf diese Folge hingewiesen hat. Konnte der Versicherungsnehmer die verspätete Zahlung nicht selbst verhindern, bleibt der Schutz bestehen.
Häufige Fragen
Wann ist der Versicherer leistungsfrei?
Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht zum nach § 14.1 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt zahlt, ist der Versicherer für einen vor Zahlung eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet.
Welche Voraussetzung muss der Versicherer erfüllen?
Der Versicherer muss den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht haben.
Gibt es Ausnahmen von der Leistungsfreiheit?
Ja. Die Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Für welchen Beitrag gilt diese Regelung?
Die Regelung betrifft den ersten oder einmaligen Beitrag und den nach § 14.1 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt.