In der Glasversicherung der Degenia liegt eine Gefahrerhöhung vor, wenn sich nach Abgabe der Vertragserklärung die tatsächlichen Umstände so verändern, dass der Versicherungsfall, ein größerer Schaden oder eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme wahrscheinlicher wird – wobei unerhebliche oder mitversicherte Erhöhungen ausgenommen sind.
a) Wann eine Gefahrerhöhung vorliegt:
Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird.
b) Wann insbesondere eine Gefahrerhöhung vorliegen kann:
Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.
c) Wann keine Gefahrerhöhung vorliegt:
Eine Gefahrerhöhung nach § 19.1 a) liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll.
Was bedeutet das konkret?
Ändern sich nach Ihrer Vertragserklärung die Umstände so, dass ein Schaden oder eine Inanspruchnahme wahrscheinlicher wird, kann das als Gefahrerhöhung gelten. Besonders relevant sind dabei Umstände, nach denen der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat. Kleine, unerhebliche Veränderungen oder solche, die ohnehin als mitversichert gelten, zählen dagegen nicht dazu.
Häufige Fragen
Was ist eine Gefahrerhöhung in der Glasversicherung?
Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls, eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird.
Wann kann insbesondere eine Gefahrerhöhung vorliegen?
Insbesondere – aber nicht nur – kann eine Gefahrerhöhung vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.
Wann liegt keine Gefahrerhöhung vor?
Eine Gefahrerhöhung nach § 19.1 a) liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll.