In der Glasversicherung der Degenia muss der Versicherungsnehmer seine Ersatzansprüche gegenüber Dritten unter Beachtung von Form und Fristen wahren und bei der Durchsetzung mitwirken. Wer diese Obliegenheit verletzt, riskiert Leistungskürzungen oder den vollständigen Verlust des Anspruchs.
Wahrung von Ersatzansprüchen:
Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren. Nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer hat er bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.
Folgen einer Verletzung dieser Obliegenheit:
- Vorsätzliche Verletzung: Der Versicherer ist zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann.
- Grob fahrlässige Verletzung: Der Versicherer ist berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
§ 25 Kündigung nach dem Versicherungsfall
Was bedeutet das konkret?
Wenn ein Dritter für den Glasschaden verantwortlich ist, müssen Sie Ihren Anspruch auf Ersatz gegenüber diesem Dritten rechtzeitig und formgerecht sichern. Geht dieser Anspruch später auf den Versicherer über, sollen Sie ihn bei der Durchsetzung unterstützen, soweit das nötig ist. Verletzen Sie diese Mitwirkung, kann das Auswirkungen auf die Leistung haben – je nachdem, ob dies vorsätzlich oder grob fahrlässig geschah.
Häufige Fragen
Was muss ich bei einem Ersatzanspruch gegenüber einem Dritten beachten?
Sie müssen Ihren Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften wahren.
Muss ich nach Übergang des Anspruchs an den Versicherer mitwirken?
Ja. Nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer müssen Sie bei dessen Durchsetzung soweit erforderlich mitwirken.
Was passiert bei vorsätzlicher Verletzung dieser Obliegenheit?
Bei vorsätzlicher Verletzung ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann.
Welche Folgen hat eine grob fahrlässige Verletzung?
Der Versicherer ist berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.